Handels- und Gesellschaftsrecht

Schadensersatzanspruch der Rechtsschutzversicherung wegen Pflichtverletzung des Rechtsanwalts

Aktenzeichen  8 U 100/18

Datum:
19.6.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 57279
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
VVG § 86 Abs. 1
ARB § 17 Abs. 9

 

Leitsatz

Ein Rechtsanwalt hat die Pflicht, keine kostenauslösenden rechtlichen Schritte zu ergreifen, die nicht geeignet sind, den Rechten des Mandanten zur Durchsetzung zu verhelfen. Pflichtwidrig ist es daher, einen verjährten Anspruch einzuklagen, wenn mit der Erhebung der Verjährungseinrede zu rechnen ist (OLG Celle NJOZ 2006, 4455; Fahrendorf, in: Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts, 9. Aufl., Rn. 2306). (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

22 O 2200/16 2018-03-06 LGWUERZBURG LG Würzburg

Tenor

I. Auf die Berufungen beider Parteien wird das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 06.03.2018, Az.: 22 O 2200/16, abgeändert und neu gefasst wie folgt:
1. 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.717,73 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem im jeweiligen Zeitraum gültigen Basiszinssatz seit dem 22.10.2016 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.357,72 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem im jeweiligen Zeitraum gültigen Basiszinssatz seit dem 12.01.2017 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 4% und der Beklagte 96%.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.
Die Klägerin ist Rechtsschutzversicherer des …. Der Beklagte ist ein in … ansässiger …, der den Versicherungsnehmer in einem Rechtsstreit vertreten hatte. Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht (§ 86 VVG) Schadensersatzansprüche ihres Versicherungsnehmers gegen den Beklagten geltend.
… hatte sich in den Jahren 1993 bis 1996 durch Vermittlung der … an den Fonds Medico Fonds Nrn. 30, 34 und 36 beteiligt. Die Herausgeberin des Fondsprospekts war jeweils die … GmbH & Co. KG. Im Laufe des Jahres 2011 beauftragte der Anleger den Beklagten mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen die beiden bezeichneten Gesellschaften und mit der Wahrnehmung seiner Interessen, weil er die Ansicht vertrat, im Rahmen der Anlagevermittlung nicht korrekt beraten und durch die vorgenannten Gesellschaften geschädigt worden zu sein.
Der Beklagte forderte daraufhin mit Schreiben vom 04.10.2011 von den Gesellschaften Schadensersatzzahlung an seinen Mandanten im Wege der Rückerstattung der vom Mandanten bei Fondserwerb aufgewandten Geldbeträge Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus den drei Beteiligungen an die in Anspruch genommenen Gesellschaften, d.h. den sogenannten „großen“ Schadensersatz. Er schrieb weiterhin an die Klägerin und erbat für seinen Mandanten eine Deckungszusage für einen eventuell erforderlich werdenden Rechtsstreit. Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 08.12.2011: „Mit der Klageerhebung sind wir einverstanden“ (Anlage K 11). Für seine bisherige anwaltliche Tätigkeit überwies sie an den Beklagten zugleich einen Betrag von 1.127,20 Euro, wobei sie eine mit ihrem Versicherungsnehmer vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 153,00 Euro berücksichtigte.
Am 21.12.2011, mithin kurz vor dem ihm bekannten Ablauf der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist zum Jahresende 2011, beantragte der Beklagte bei dem Amtsgericht Coburg, so wie in einer Anzahl ähnlich gelagerter Fälle für andere Mandanten, den Erlass eines Mahnbescheids gegen die Anspruchsgegner. Als Hauptforderung des Mandanten … bezeichnete er hierbei:
„Schadensersatz aus Beratungs-Vertrag
1) gem. Medico Fonds Nr. 30 vom 18.10.93: 30.719,54 EUR
2) gem. Medico Fonds Nr. 34 vom 16.02.95: 42.948,52 EUR
3) gem. Medico Fonds Nr. 36 vom 10.01.96: 32.211,39 EUR.„
Weiterhin gab er im Mahnbescheidsantrag an, der Anspruch sei von einer Gegenleistung abhängig, diese sei jedoch erbracht.
Die … sowie die … legten gegen die sie am 03.01.2012 erlassenen Mahnbescheide Widerspruch ein, worauf der Beklagte jeweils die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragte und die Verfahren zunächst an das Landgericht Nürnberg-Fürth und sodann – nach Verbindung – an das Landgericht Düsseldorf (Az.: 10 O 260/13) abgegeben wurden.
Der Beklagte beantragte im Streitverfahren,
die Anspruchsgegner zur Zahlung der Beteiligungssummen, reduziert um die von seinem Mandanten jeweils bereits erhaltenen Fondsausschüttungen, zu verurteilen und zwar „Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten an und aus der Gesellschaftsbeteiligung(en) des Klägers“.
Die Klage blieb erfolglos, weil, so die Begründung des Landgerichts Düsseldorf im Urteil vom 30.05.2014, eventuelle Schadensersatzansprüche gegen die bezeichneten Gesellschaften jedenfalls verjährt bzw. nicht mehr durchsetzbar seien. Auf die verjährungshemmende Wirkung des im Dezember 2011 angestrengten Mahnverfahrens könne sich … nicht berufen, weil sein Mahnbescheidsantrag eine bewusst wahrheitswidrige Erklärung enthalte und der Mahnbescheid somit erschlichen sei. Das Landgericht Düsseldorf wies hierbei ausdrücklich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.12.2011, Az. VIII ZR 157/11, hin.
Der Beklagte riet seinem Mandanten zur Berufungseinlegung, die nach Vorliegen einer weiteren Deckungszusage der Klägerin auftragsgemäß vom Beklagten für seinen Mandanten erfolgte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies diese Berufung mit Beschluss vom 03.06.2015, Az. I – 5 U 163/14, wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück.
Der Beklagte riet daraufhin seinem Mandanten zur Nichtzulassungsbeschwerde, die dieser ebenfalls einlegen ließ. Die Klägerin hatte ihrem Versicherungsnehmer … zuvor Kostendeckung auch für die dritte Instanz gewährt, dem Beklagten jedoch die Prüfung von Regressansprüchen für den Fall der Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung in Aussicht gestellt. Die von … beauftragten Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof nahmen die Nichtzulassungsbeschwerde nach Akteneinsicht und vor Erstellung einer Beschwerdebegründung wieder zurück.
Die Klägerin erstattete ihrem Versicherungsnehmer … sämtliche Kosten, die diesem durch den bezeichneten, über drei Instanzen erfolglos geführten Rechtsstreit entstanden waren. Hierbei handelt es sich um den bereits im Dezember 2011 an den Beklagten überwiesenen Betrag von 1.727,20 Euro sowie ein weiteres, an den Beklagten gezahltes Anwaltshonorar von 6.690,50 Euro (4.128,67 Euro sowie 2.561,83 Euro; Anlagen K 14/14a), um Rechtsanwaltskosten der Gegenparteien, der … und … und der …, von 4.737,80 Euro sowie 6.309,08 Euro, um Kosten für die eigenen BGH-Anwälte in Höhe von 3.672,22 Euro und um Gerichtskosten aus drei Instanzen von 2.568,00 Euro (Mahnverfahren: 428,00 Euro, streitiges Verfahren: 2.140,00 Euro) und 3.151,00 Euro (Berufungsverfahren) und 786,00 Euro (Nichtzulassungsverfahren). Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung im klägerischen Schriftsatz vom 12.05.2017 (dort S. 18; Bl. 63 d.A.) mit den Anlagen K 14 bis K 21 Bezug genommen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, der Beklagte habe das Verfahren für ihren Versicherungsnehmer fehlerhaft geführt. Er habe insbesondere pflichtwidrig nicht hinreichend über die Risiken des Rechtsstreits aufgeklärt, das „Gebot des sichersten Weges“ verletzt und ermöglicht / nicht verhindert, dass sich die beiden Anspruchsgegner des Mandanten im vorgenannten Rechtsstreit erfolgreich auf eingetretene Verjährung hätten berufen können. Der Beklagte habe zumindest nach seinen bewusst falschen Angaben im Mahnbescheidsantrag und noch vor Klagebegründung seinen Mandanten darüber aufklären müssen, dass es nun nicht mehr möglich sein würde, sich auf eine Hemmung der Verjährung zu berufen. … hätte nach pflichtgemäßer Beratung und ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten aus dem Anwaltsvertrag das streitige Verfahren nicht geführt. Dann wären auch die weiteren Kosten nicht entstanden.
Die Klägerin begehrt deshalb aus übergegangenem Recht (§ 86 Abs. 1 VVG) den Ersatz vergeblicher Aufwendungen in Höhe von 27.914,60 Euro nebst Zinsen aus diesem Betrag seit Ablauf der dem Beklagten mit Schreiben vom 12.10.2016 bis 21.10.2016 gesetzten Zahlungsfrist sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.358,86 Euro nebst Zinsen aus diesem Betrag seit Rechtshängigkeit.
Der Beklagte hat erstinstanzlich Klageabweisung beantragt. Eine anwaltliche Pflichtverletzung liege nicht vor. Er habe darauf vertrauen dürfen, auch mit einer objektiv falschen Angabe im Mahnantrag für seinen Mandanten eine wirksame Verjährungshemmung zu erwirken. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe sich erst 2015 dahin geändert, dass ein mit bewusst falscher Angabe erwirkter Mahnbescheid gegebenenfalls keine verjährungshemmende Wirkung entfalte bzw. sich ein Anspruchsteller in einem solchen Fall auf diese Wirkung nicht berufen könne. Ihm hätten – so sein Vortrag in erster Instanz – die zu einer sofortigen Klageerhebung erforderlichen Unterlagen gefehlt. Erst im Laufe des Rechtsstreits sei für ihn erkennbar geworden, dass eine kenntnisabhängige Verjährung bereits vorgelegen habe. Ohnehin hätte die Klage des Mandanten in der Sache keinen Erfolg gehabt, da es bereits an den vom Mandanten behaupteten fehlerhaften bzw. unzureichenden Beratungen gefehlt habe bzw. der Mandant diese nicht hätte nachweisen können. Nach den von der Klägerin erteilten Deckungszusagen hätte sein Mandant jeweils ganz unabhängig von der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung diese ausnutzen und den Rechtsstreit fortführen wollen. Auch habe sein Mandant, da rechtsschutzversichert, aus der erfolglosen Führung des Rechtsstreits keinen Vermögensschaden erlitten. Der Beklagte hat im Übrigen die Einrede der Verjährung erhoben. Ansprüche aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag, und zu jenen zähle der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch, verjährten gemäß § 14 ARB bereits in zwei Jahren.
Das Landgericht Würzburg hat … als Zeugen vernommen und den Beklagten sodann mit Endurteil vom 06.03.2018 zur Zahlung von 10.785,45 Euro sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 Euro verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe seine Pflichten aus dem geschlossenen Anwaltsvertrag verletzt, indem er den Klageanspruch zu spät geltend gemacht und nicht verhindert habe, dass sich die Anspruchsgegner erfolgreich auf Verjährung hätten berufen können. Auf den hypothetischen Ausgang des Schadensersatzprozesses bei rechtzeitiger Klageerhebung komme es nicht an, weil der Beklagte aufgrund seines eigenen Vortrags, wonach eine Klageerhebung wegen der (unterstellt) defizitären Informationspolitik des Versicherungsnehmers noch nicht möglich gewesen, diesem von jeglichem gerichtlichen Vorgehen hätte abraten müssen. Allerdings bestünde, so das Landgericht, kein Anspruch auf Ersatz jenes Schadens, den der Mandant des Beklagten wegen der Anrufung der zweiten und dritten Instanz erlitten habe. Insoweit träfe die Klägerin nämlich ein Mitverschulden, weil sie trotz Kenntnis vom Inhalt des jeweiligen Urteils Deckungszusagen für die nächste Instanz erteilt habe. Dieses Mitverschulden führe zum vollständigen Entfallen des insoweit geltend gemachten Anspruchs.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien und der Entscheidungsgründe wird auf das vorgenannte Endurteil (Bl. 148 ff.d.A.) Bezug genommen.
Gegen die den Klägervertretern am 14.03.2018, den Beklagtenvertretern am 16.03.2018 zugestellte Entscheidung des Landgerichts Würzburg haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel – der Beklagte innerhalb verlängerter Begründungsfrist – auch jeweils form- und fristgerecht begründet.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Landgericht die Klage zu Unrecht teilweise abgewiesen habe. In der Sache wiederholt sie, dass der Beklagte falsche Angaben im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids gemacht habe. Jedenfalls vor der Überführung ins streitige Verfahren und vor Klagebegründung hätte der Beklagte seinen Mandanten aus dem Mandatsvertrag darüber aufklären müssen, dass die Klage schon wegen der missbräuchlichen Verwendung des Mahnverfahrens keinen Erfolg mehr haben werde. Der Beklagte habe deshalb von der Durchführung des streitigen Verfahrens und (später) der Einlegung von Rechtsmitteln abraten müssen. … wäre diesem anwaltlichem Rat auch gefolgt, womit ihm Aufwendungen von (zumindest) 26.717,73 Euro nicht entstanden wären. Eine Kürzung des auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruchs wegen eines eigenen oder eines Mitverschuldens ihres Versicherungsnehmers sei nicht gerechtfertigt.
Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren,
das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 6. März 2018 teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,
1. an die Klägerin 27.914,60 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem im jeweiligen Zeitraum gültigen Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2016 zu zahlen,
2. an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,96 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem im jeweiligen Zeitraum gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
In der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2019 erklärte die Klägerin Teilklagerücknahme in Höhe von 1.196,87 Euro. Hierbei handelt es sich um den bis zum Mahnbescheidsantrag angefallenen, an den Beklagten ausbezahlten und mit der Klage zurückgeforderten Kostenanteil.
Der Beklagte hat der Teilklagerücknahme ausdrücklich nicht zugestimmt.
Der Beklagte beantragt im Berufungsverfahren,
1. Unter Abänderung des am 06.03.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Würzburg wird die Klage im vollen Umfang kostenpflichtig abgewiesen,
2. die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
In der Sache wiederholt und vertieft der Beklagte seine erstinstanzliche Argumentation. So vertritt er weiterhin die Ansicht, dass eine eigene Pflichtverletzung nicht vorliege. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein unzulässiger Mahnbescheid zwar die Verjährung hemme, der Mahnende sich aber nicht auf diese Wirkung berufen dürfe, sei vor Mitte 2015 nicht absehbar gewesen. Bei der ersten entstandenen Gebühr nach VV Nr. 2300 RVG (Geschäftsgebühr) handele es sich um Sowieso-Kosten, die ohnehin vom Mandanten bzw. dessen Rechtsschutzversicherung zu zahlen seien. Sein Mandant sei auch bereit und entschlossen gewesen, nach dem Vorliegen von Deckungszusagen den Rechtsstreit unabhängig von einer Erfolgsaussicht fortzuführen. Zu Unrecht meine das Landgericht, der Beklagte hätte, wenn ihm die notwendigen Unterlagen für eine Klageerhebung fehlten, von einer Klageerhebung abraten müssen. Der Beklagte hat im Übrigen mehrfach seine mündliche Anhörung beantragt; dem hat die Klägerin widersprochen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Senat hat den Parteien schriftlich sowie in der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2018 Hinweise erteilt. Hierzu wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Wegen der Einzelheiten wird im Übrigen auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 19.09.2018 und 17.04.2019, außerdem auf den Hinweis vom 31.10.2018, Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist im Umfang ihrer (nach Teilklagerücknahme) zuletzt gestellten Anträge erfolgreich.
Der Beklagte ist – entgegen der Auffassung des Landgerichts – auch zum Ersatz jener Kosten verpflichtet, mit denen … durch die Fortführung des Rechtsstreits in zweiter und dritter Instanz belastet wurde. Ergänzend ist hierzu auszuführen, dass das Urteil des Landgerichts Würzburg auch dann der Abänderung bedurft hätte, wenn sich die Rechtsauffassung des Erstgerichts als zutreffend erwiesen hätte. Das Landgericht hat nämlich, wie auch erstinstanzlich die Klägerin, die vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Düsseldorf entstandenen Kosten verwechselt. Folglich hat es, obgleich es der Rechtsauffassung war, die Klägerin habe dem Grunde nach lediglich Anspruch auf Ersatz der vor dem Landgericht Düsseldorf entstandenen und von ihr erstatteten Kosten, in der Höhe die vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf entstandenen und erstatteten Kosten zuerkannt (entsprechend gilt dies umgekehrt für die klageabweisende Entscheidung). Da sich der begründete Anspruch der Klägerin jedoch auf die Kosten aller Instanzen erstreckt, bedurfte es dieser Differenzierung im Berufungsverfahren nicht mehr.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist nur insoweit begründet, als er sich gegen die Verurteilung zum Ersatz jener Aufwendungen wendet, die durch seine vorgerichtliche Tätigkeit entstanden sind. Insoweit ist eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht gegeben, sodass kein Rückforderungsanspruch der Klägerin besteht. Die Klägerin hat zwar insoweit auch die Klage zurückgenommen, der Beklagte hatte dem allerdings nicht zugestimmt.
Die weitergehende Berufung des Beklagten hat sich als unbegründet erwiesen. Die Klägerin hat aus übergegangenem Recht und wegen anwaltlicher Pflichtverletzung des Beklagten gegen diesen einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 26.717,73 Euro.
1. Gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 VVG, § 17 Abs. 9 ARB gehen Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, mit ihrer Entstehung auf den Versicherer über. Davon erfasst werden auch Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen seinen Rechtsanwalt wegen fehlerhafter Prozessführung, etwa bei einem Kostenschaden aufgrund der gerichtlichen Geltendmachung einer verjährten Forderung (OLG Köln, Urt. v. 29.06.1993, 9 U 237/92, NJW-RR 1994, 27, 28; Bauer in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Auflage, § 17 ARB 2000, Rn. 158; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 17 ARB 2010, Rn. 59). Die Klägerin ist daher – entgegen der Auffassung des Beklagten – zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen entstandener Prozesskosten aktivlegitimiert.
2. Der Versicherungsnehmer hat einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen Verletzung der Pflichten aus dem geschlossenen Anwaltsvertrag erlangt, der vollumfänglich auf die Klägerin übergegangen ist.
a) Die Klägerin hat das Vorliegen einer Pflichtverletzung nachgewiesen. Der Beklagte hat mehrfach pflichtwidrig gerichtliche Schritte eingeleitet, die Kosten auslösten, aber zur Durchsetzung der Rechte des Versicherungsnehmers nicht geeignet waren.
Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Beklagten bestand ein Anwaltsvertrag, der sich rechtlich als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter darstellt. Gegenstand des Vertrags war die Prüfung und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die … und gegen die … im Zusammenhang mit den Medico Fonds Nr. 30, Nr. 34 und Nr. 36.
b) Ein Rechtsanwalt hat die Pflicht, keine kostenauslösenden rechtlichen Schritte zu ergreifen, die nicht geeignet sind, den Rechten des Mandanten zur Durchsetzung zu verhelfen. Pflichtwidrig ist es daher etwa, einen verjährten Anspruch einzuklagen, wenn mit der Erhebung der Verjährungseinrede zu rechnen ist (OLG Celle, Urt. v. 09.11.2005, 3 U 83/05, Tz. 10; Fahrendorf in Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts, 9. Aufl., Rn. 2306).
3. Diese Pflicht hat der Beklagte zum einen durch eine aktive Handlung verletzt, indem er wenige Tage vor Ablauf der gemäß § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB am 31.12.2011 endenden Verjährungsfrist den Erlass eines Mahnbescheids mit der bewusst wahrheitswidrigen Angabe beantragte, dass die Gegenleistung, von der der geltend gemachte Anspruch abhänge, bereits erbracht sei. Nach § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO findet das Mahnverfahren nicht statt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängt. Das gilt auch dann, wenn sich der Antragsgegner hinsichtlich der Gegenleistung in Annahmeverzug befindet (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 – XI ZR 536/14 -, Rn. 20, juris). Gemäß § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO findet das Mahnverfahren nicht statt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist. Die widerstreitende Geltendmachung des „großen“ Schadensersatzes, der nur Zug um Zug gegen Herausgabe eines erlangten Vorteils zu gewähren ist, stellt daher, insbesondere dann, wenn der Antragsteller entgegen § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bewusst falsche Angaben macht, einen Missbrauch des Mahnverfahrens dar, der es dem Antragsteller nach § 242 BGB grundsätzlich verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids zu berufen (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015, Az. XI ZR 536/14, Rn. 24, juris). Dabei ist es unerheblich, ob der Beklagte, wie er noch erstinstanzlich behauptete, Ende des Jahres 2011 außer Stande war, die drohende Verjährung noch durch Klageerhebung zu verhindern oder ihm dies, wie er im Widerspruch hierzu und zweitinstanzlich vortragen lässt und persönlich später auch selbst ausführt, durch eine Anwaltskollegin unschwer noch rechtzeitig möglich gewesen wäre. Die Falschangabe und missbräuchliche Verwendung des Mahnverfahrens hat und hatte jedenfalls zur Folge, dass sich der Versicherungsnehmer der Klägerin im anschließenden Gerichtsverfahren nach § 242 BGB nicht auf die eingetretene Verjährungshemmung berufen konnte und schon aus diesem Grund im Rechtsstreit unterlag, was für den Beklagten bei gebotener Sorgfalt erkennbar und absehbar war (BGH, Urt. v. 23.06.2015; Urt. v. 16.07.2015, Az. III ZR 238/14, juris).
a) Unbeachtlich ist der Einwand des Beklagten, der Versicherungsnehmer selbst habe sich für das Mahnverfahren entschieden. Denn der Beklagte behauptet selbst nicht, dass er den Versicherungsnehmer über die Ungeeignetheit dieses Verfahrens und darüber aufgeklärt habe, dass er, der Beklagte, die ihm bekannte Vorschrift des § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO mit falschen Angaben im Mahnbescheidsantrag umgehen würde, was im Falle eines Widerspruchs der Anspruchsgegner eine eigene Berufung auf die eingetretene Verjährungshemmung nach § 242 BGB ausschließen würde. Eine Weisung des Mandanten nach vorheriger umfassender Aufklärung durch den Beklagten wird daher auch vom Beklagten nicht behauptet.
b) Der Beklagte handelte auch zumindest fahrlässig, mithin schuldhaft im Sinne des § 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB.
Das Verschulden des Schuldners wird vermutet, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB.
Der Beklagte wusste bei Beantragung des Mahnbescheids, dass sein Mandant nach wie vor Inhaber der Fondsbeteiligungen war. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass er in eigenen Schreiben an die … und die … die Übertragung Zug um Zug gegen Leistung konkret bezifferten Schadensersatzes angeboten hatte. Dieses Wissen lag auch der späteren Formulierung der Klageanträge in der Klagebegründung zugrunde. Erneut bot der Beklagte für seinen Mandanten die Übertragung der Beteiligungen (gegen Zahlung neu bezifferten Schadensersatzes) an.
Der Beklagte kann sich in Bezug auf die Folgen seiner bewussten Falschangabe auch nicht damit entlasten, dass er bis zur Entscheidung des VIII. Zivilsenats des BGH vom 21.12.2011 (VIII ZR 157/11), die zum Zeitpunkt der Beantragung des Mahnbescheids noch nicht veröffentlicht war, von der Statthaftigkeit seiner Falschangaben inkludierenden Verfahrensweise ausgehen durfte.
Es trifft schon nicht zu, dass bis zum Zeitpunkt der vorgenannten höchstrichterlichen Entscheidung außer einem Urteil des OLG Koblenz vom 11.02.2005 (Az.: 8 U 141/04) keine Rechtsprechung oder Literaturmeinung zu der Frage existierte, ob die Berufung auf eine eingetretene Hemmung der Verjährung im Einzelfall wegen § 242 BGB als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein könnte. Hiervon ging vielmehr schon der Gesetzgeber bei Schaffung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts aus (BT-Drucks. 14/6857, S. 44). Im Rahmen des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB ist die Fallgruppe des unredlichen Erwerbs der eigenen Rechtsposition seit jeher anerkannt (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 242 Rn. 43 ff.). Auch der Bundesgerichtshof hatte bereits vor dem Jahr 2011 entschieden, dass einem Missbrauch im Rahmen der verjährungshemmenden Tatbestände mit § 242 BGB zu begegnen sei (BGH, Urt. v. 06.07.1993, VI ZR 306/92, Tz. 22 a. E.; Urt. v. 28.09.2004, IX ZR 155/03, Tz. 20), ebenso das OLG München in einem dem vorliegenden Fall ähnlich gelagerten Sachverhalt (OLG München, Urt. v. 04.12.2007, 5 U 3479/07, Tz. 84 ff). Im Übrigen wurden die aus der zitierten älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu ziehenden Konsequenzen bereits im Jahr 2005 in der Literatur dargestellt (Wagner, ZfIR 2005, 856, 857). Der Bundesgerichtshof ist deshalb in einem vergleichbar gelagerten Fall, der ebenfalls den Beklagten betraf, zu der Auffassung gelangt, dass dieser nicht von der Statthaftigkeit seines Vorgehens ausgehen durfte (BGH, Urt. v. 23.06.2015, XI ZR 536/14, Tz. 27). Dem schließt sich nach dem 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (vgl.: Urteil vom 20.11.2018, Az. 6 U 19/18, juris) der erkennende Senat an.
c) Die Tatsache der Deckungszusage durch die Klägerin vermag den Beklagten nicht zu entlasten. Das Vertragsverhältnis des Mandanten zu seinem Anwalt ist von dem des Mandanten zum Rechtsschutzversicherer zu unterscheiden. Die Rechtsschutzversicherung wird nicht als Erfüllungsgehilfe des Versicherungsnehmers in dessen Pflichtenkreis aus dem mit dem Anwalt geschlossenen Vertrag tätig (OLG Hamm, Urt. v. 23.08.2016, 28 U 57/15, Rn. 43; OLG Koblenz, Urt. v. 16.02.2011, 1 U 358/10, Rn. 30 f.; Klumpp in Staudinger, BGB, 2015, § 328, Rn. 169). Auch den Mandanten trifft keine Überprüfungspflicht der Arbeit seines Rechtsanwalts (OLG Hamm a.a.O.). Die Deckungszusage erlaubte es dem Beklagten daher nicht, bei der Prüfung, ob das Auslösen von Verfahrenskosten zur Erreichung des vom Mandanten angestrebten Rechtsschutzziels geeignet und angemessen ist, beim rechtsschutzversicherten Mandanten einen geringeren Sorgfaltsmaßstab anzulegen als bei einem unversicherten Mandanten (vgl. OLG Bamberg, 6. Zivilsenat, Urteil vom 20.11.2018, a.a.O.).
4. Zum anderen liegt ein pflichtwidriges Unterlassen des Beklagten vor. Der Beklagte hat seinen Mandanten nämlich nicht über die – nach dem Jahreswechsel 2011/2012 – eingetretene Verjährung bzw. darüber aufgeklärt, dass sich der Mandant im anschließenden Gerichtsverfahren nach § 242 BGB nicht auf die eingetretene Verjährungshemmung werde berufen können. Der Pflicht des Beklagten hätte es entsprochen, den Mandanten nach Eingang des Widerspruchs der Anspruchsgegner hierüber aufzuklären und von sämtlichen weiteren kostenauslösenden Maßnahmen abzuhalten. Ein Mandant ist von einem Rechtsanwalt bei einem neuen Auftrag auch auf vorausgehende eigene Fehler und den ggf. hieraus erwachsenen Regressanspruch gegen den beauftragten Rechtsanwalt hinzuweisen (BGH, Urteil vom 07.02.2008, Az. IX ZR 149/04, Rn. 34, juris). Der Beklagte stellt nicht in Abrede, dies bei der Beauftragung zu weiteren Schritten in der Prozessführung unterlassen zu haben. Im Falle ordnungsgemäßer und vollständiger Aufklärung ist grundsätzlich von einem beratungsgerechten Verhalten des Mandanten auszugehen. Die pauschale Behauptung des Beklagten, der Mandant hätte auch bei vollständiger Aufklärung den Rechtsstreit durch drei Instanzen weitergeführt, ist nicht geeignet, diese Annahme vorliegend in Zweifel zu ziehen oder gar zu widerlegen.
5. Soweit der Beklagte einwendet, der Schaden wäre auch entstanden, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, weil der Prozess im Falle der sofortigen Klageerhebung bereits im Jahr 2011 gleichfalls verloren worden wäre, so kann er auch damit keinen Erfolg haben. Zwar wird in den Fällen, in denen die Pflichtverletzung des Anwalts in einem Unterlassen besteht, eine Schadenskausalität nur dann zu bejahen sein, wenn die Vornahme der geforderten Handlung den Eintritt des Schadens verhindert hätte (BGH, Urt. v. 22.03.1990, IX ZR 128/99, Tz. 18; Urt. v. 07.02.2012, VI ZR 63/11, Tz. 10). Hätte der Mandant einen Prozess also ohnehin verloren, etwa weil der Anspruch tatsächlich nicht bestand oder die Anspruchsvoraussetzungen nicht nachweisbar gewesen wären, wäre ihm also durch das Unterlassen des Anwalts von vorneherein kein Schaden entstanden (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.2002, IX ZR 3/01, Tz. 11; G. Fischer in Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 5, Rn. 4). Der Beklagte verkennt bei seinem Einwand jedoch, dass der gesamte Schaden bereits auf das fehlerhafte und pflichtwidrige aktive Tun des Beklagten im Zusammenhang mit der Beantragung der Mahnbescheide zurückzuführen ist. Dem Versicherungsnehmer der Klägerin ist also bereits durch die unter vorstehender Ziff. 3. bezeichnete Pflichtverletzung des Beklagten (fehlerhaftes Ausfüllen des Mahnbescheidsantrags) ein Schaden im Umfang der im Mahnverfahren und in den sich anschließenden drei Instanzen verursachten Kosten entstanden.
a) Der Umstand, dass der Mandant des Beklagten rechtsschutzversichert war, entlastet den Schädiger nicht. Leistungen aus einer Privatversicherung, darunter auch der Rechtsschutzversicherung, führen zu keinem Vorteilsausgleich, soweit – wie vorliegend – der Schadensersatzanspruch gemäß § 86 VVG auf den Versicherer übergeht (Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 83 m.w.N.). Die Erstattung dieser Kosten durch die Klägerin ändert nichts daran, dass es sich um einen Schaden des Versicherungsnehmers handelt, denn der Anspruch des Kostengläubigers ist gegen ihn gerichtet. Eine Berücksichtigung der Versicherungsleistung im Wege der Vorteilsausgleichung kommt nicht in Betracht. Zwar hat der Versicherungsnehmer einen Freistellungsanspruch in Höhe der Prozesskosten gegen den Versicherer. Diesen Anspruch hat er sich jedoch durch die Zahlung von Versicherungsprämien erkauft. Durch die Versicherung soll der Geschädigte und nicht der Schädiger begünstigt werden (OLG Köln, Urt. v. 29.06.1993, Az.: 9 U 237/92, NJW-RR 1994, 27, Palandt/Grüneberg, a.a.O.).
b) Die Einwendungen des Beklagten, mit denen er sich insbesondere gegen eine Schadenskausalität wendet, bleiben ohne Erfolg.
1) So behauptet er zum einen, der Versicherungsnehmer hätte sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung gleichwohl dafür entschieden, das Mahnverfahren durchzuführen, was zu denselben Verfahrenskosten geführt hätte. Zum anderen wendet er ein, der Versicherungsnehmer hätte im Falle einer rechtzeitigen Hemmung der Verjährung die entstandenen Kosten ohnehin tragen müssen, weil ein Klageverfahren in der Sache aus anderen als den von seinem Mandanten bzw. der Klägerin ins Feld geführten Gründen nicht erfolgreich gewesen wäre.
2) Bei diesem Verteidigungsvorbringen handelt es sich um den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens. Dieser Begriff umschreibt Fälle, in denen der Schuldner geltend macht, der durch sein rechtswidriges Verhalten tatsächlich verursachte Schaden wäre auch dann eingetreten, wenn er eine von der verletzten Pflicht verschiedene andere selbständige Pflicht erfüllt hätte (BGH, Urt. v. 17.10.2002, IX ZR 3/01, Tz. 12; G. Fischer, a.a.O., § 5, Rn. 81; Fahrendorf, a.a.O., Rn. 911). Ob der Einwand im Einzelfall erheblich ist, ist nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten Norm zu entscheiden. Hierbei wäre zu prüfen, ob dem Schadensverursacher die Folgen seines pflichtwidrigen Verhaltens bei wertender Betrachtung billigerweise zugerechnet werden können (BGH, a.a.O., Tz. 12; Urt. v. 20.07.2006, IX ZR 94/03, Tz. 22; OLG Bamberg, 6. Zivilsenat, Urteil vom 20.11.2018, a.a.O.).
c) In der vorliegenden Fallkonstellation sind die vorgenannten Einwendungen allerdings nicht geeignet, eine Haftung des Beklagten für den von ihm verursachten Schaden entfallen zu lassen.
1) Der Einwand, der Mandant hätte sich auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung dafür entschieden, sowohl das Mahnverfahren durchzuführen als auch das streitige Verfahren durch 3 Instanzen hindurch zu betreiben, ist grundsätzlich beachtlich. Insoweit behauptet der Beklagte, die Erfüllung einer anderen Pflicht als der verletzten (hier: der Pflicht zur Aufklärung über Prozessrisiken) hätte aufgrund einer dann ergangenen Weisung des Versicherungsnehmers zur Durchführung des Mahnverfahrens und Fortführung des Rechtsstreits geführt und in der Folge denselben Schaden herbeigeführt. Der Beklagte, der als Schädiger die Darlegungs- und Beweislast trägt (Oetker in MüKo BGB, 7. Aufl., § 249, Rn. 224), ist zu diesem Einwand jedoch beweisfällig geblieben. … wurde vom Landgericht zu diesem Beweisthema vernommen und hat bekundet, dass er – entgegen der Behauptung des Beklagten – den Rechtsstreit keineswegs geführt und oder fortgeführt hätte, wenn er von der falschen Angabe im Mahnantrag und deren Folgen unterrichtet gewesen wäre. Hätte er das Fehlen von Erfolgsaussicht gekannt, hätte er den Beklagten auch nicht mit der Klagebegründung und der weiteren Fortführung des Rechtsstreits beauftragt. Der Beklagte habe aber durchgängig von einer hohen Aussicht auf einen Klageerfolg gesprochen und mit dieser auch den Rat zur Einlegung von Rechtsmitteln begründet.
Der Einwand des Beklagten, die Klägerin hätte im Falle einer – etwa durch sofortige Klageerhebung bereits im Jahre 2011 – rechtzeitigen Hemmung der Verjährung die dann entstandenen Kosten ohnehin tragen müssen, weil ein Klageverfahren nicht erfolgreich gewesen Mandanten gerade vor der Belastung mit Prozesskosten schützen. Der Umstand, dass ein bei wirksamer Verjährungshemmung durchgeführter Prozess aus anderen Gründen möglicherweise ebenfalls verloren gegangen wäre, entlastet den Beklagten nicht, weil es sich bei den dann entstandenen Kosten um einen anderen Schaden gehandelt hätte. Die in einem anderen Verfahren nach einer negativen Sachentscheidung möglicherweise entstehenden Kosten sind nicht mit dem Kostenschaden identisch, der aufgrund der pflichtwidrigen Einleitung eines Prozesses tatsächlich entstanden ist.
Aus diesem Grund ist der Einwand auch nicht schlüssig. Der Beklagte legt nicht dar, warum bei rechtzeitiger Klageerhebung dem Versicherungsnehmer ein Schaden in genau derselben streitgegenständlichen Höhe hätte entstehen sollen. Dies würde voraussetzen, dass sich ein möglicher, in zulässiger Weise und innerhalb der Verjährungsfrist begonnener Prozess in derselben Weise entwickelt hätte wie das tatsächlich durchgeführte Verfahren. Hierzu fehlt jeder schlüssige und substantiierte Sachvortrag des Beklagten. Letztlich handelt es sich hierbei lediglich um den Verweis auf die bloße Möglichkeit, dass bei rechtmäßigem Verhalten ebenfalls irgend ein Schaden eingetreten wäre. Ein bloß möglicher Schadenseintritt bei rechtmäßigem Verhalten entlastet den Schädiger jedoch nicht (BGH, Urt. v. 25.11.1992, VIII ZR 170/91, Tz. 17; Oetker, a.a.O., Rn. 221; OLG Bamberg, 6. Zivilsenat, a.a.O.).
d) Die vom Beklagten beantragte nochmalige „Anhörung“ kam schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte nicht nur schriftsätzlich, sondern auch im Rahmen der mündlichen Verhandlungstermine ausführlich Gelegenheit hatte (und hiervon auch Gebrauch machte), seine Tatsachenschilderungen und Rechtsauffassungen darzulegen. Die Voraussetzungen der §§ 447, 448 ZPO lagen nicht vor.
6. Ein Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 BGB kann entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht angenommen werden. Zum einen macht die Klägerin einen auf sie übergegangenen Anspruch ihres Versicherungsnehmers geltend (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 16. Februar 2011, Az.: 1 U 358/10, juris), den, wie vorstehend bereits ausgeführt, keine eigene Kontrollpflicht bezgl. des Anwaltshandelns trifft. Zum anderen hat aber auch der Rechtsschutzversicherer zwar ein versicherungsvertraglich begründetes Recht zur Überprüfung der Erfolgsaussicht, jedoch keine Pflicht, erst recht nicht in Fällen, in denen, wie vorliegend, einem Rechtsanwalt diese Pflicht ausdrücklich übertragen wurde.
7. Der vom Beklagten zu ersetzende Schaden beträgt vorliegend 26.717,73 Euro. Hierbei handelt es sich um die Summe sämtlicher Kosten, die ab Stellung des mit falschen Angaben versehenen Mahnantrags entstanden, vom Versicherungsnehmer / Mandanten gezahlt und von der Klägerin erstattet worden sind.
Anwaltsgebühren, die bereits vorher verdient / angefallen waren, sind hingegen nicht erstattungsfähig (und werden von der Klägerin im Übrigen auch nicht mehr geltend gemacht). Bezüglich jener Kosten fehlt es an einem kausalen Zusammenhang zur vorstehend dargelegten Pflichtverletzung. Die Gebührenrechnung des Beklagten vom 10.09.2015 (K 14) kann deshalb nicht in voller Höhe angesetzt werden. Denn sie enthält auch Gebühren, u.a. eine 1,8 Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG (aus einem Gegenstandswert von 105.879,45 Euro) in Höhe von 2.437,20 Euro netto, die bereits vor der gegenständlichen Pflichtverletzung vom Beklagten verdient worden ist und die im Übrigen auch bei einem, wie die Klägerin meint, veranlassten Abraten von einer gerichtlichen Geltendmachung entstanden wäre. Insgesamt sind vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.924,07 Euro nicht rückforderbar bzw. ersatzfähig. Hiervon war ein Teilbetrag von 1.727,20 Euro (Anlage K 14), den sie bereits am 13.12.2011 an den Beklagten gezahlt hatte, schon gar nicht klagegegenständlich. In Höhe des Restbetrages von 1.196,87 Euro verfolgt die Klägerin ihre Klage (nach Teilklagerücknahme) nicht weiter.
Ersatzfähig sind demnach – gemäß der von der Klägerin vorgelegten Kostenaufstellung, deren Positionen durch Rechnungen belegt bzw. von dem Beklagten nicht substantiiert bestritten sind – folgende Beträge: Gebühren des Beklagten abzüglich des Teils der Gebühr für seine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit: 5.493,20 Euro (2.931,37 Euro aus der Rechnung vom 10.09.2015 für Leistungszeit bis 05.06.2014 (Anlage K 14) sowie 2.561,83 Euro aus der Rechnung vom 06.07.2015 für Leistungszeit ab 10.06.2014 (Anlage K 14a); Gebühren für die Rechtsanwälte der dortigen Beklagten zu 1) und 2): 4.737,80 Euro sowie 6.309,50 Euro; Gebühr für eigene BGH-Anwälte: 3.672,22 Euro; Gerichtskosten der 1. Instanz – LG Düsseldorf: 2.568,00 Euro; Gerichtskosten der 2. Instanz – OLG Düsseldorf: 3.151,00 Euro; Gerichtskosten der 3. Instanz – BGH: 786,00 Euro.
Hieraus errechnet sich der zu ersetzende Gesamtschaden in Höhe von 26.717,73 Euro.
8. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt, denn bei dem streitgegenständlichen, gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG, § 17 ARB auf die Klägerin übergegangenen Anspruch handelt es sich um einen Anspruch aus dem Anwaltsvertrag, §§ 675, 280 Abs. 1 BGB. Dieser unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB. Die Frist begann frühestens mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem das Oberlandesgericht Düsseldorf die Berufung des … gegen das bezeichnete Urteil des Landgerichts Düsseldorf zurückgewiesen und dies mit der Erfolglosigkeit der Einwendungen des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil begründet hatte (2015).
9. Der Beklagte befand sich ab dem 21.10.2016 in Verzug. Insoweit kann auf die insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden.
10. Da der Beklagte der Teilklagerücknahme der Klägerin nicht zugestimmt hat, war die über den tenorierten Betrag hinausgehende Klage (in Höhe von 1.196,87 Euro) abzuweisen. Die weitergehende Berufung des Beklagten musste hingegen aus den vorstehend bezeichneten Gründen erfolglos bleiben und war insoweit zurückzuweisen. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze haben keinen Anlass gegeben, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.357,72 Euro nebst Zinsen in tenorierter Höhe, §§ 286, 288 Abs. 4, 249 BGB. Die zu erstattenden Anwaltsgebühren errechnen sich aus einem Streitwert von 26.717,73 Euro bei einer 1,3 Wertgebühr nach dem RVG. Auch insoweit war die Klage im Umfang der geltend gemachten Mehrforderung abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
Der Fall hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO.


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