Handels- und Gesellschaftsrecht

Sittenwidrigkeit, Streitwert, Darlegungslast, Kostenentscheidung, Berufungsverfahren, Hinweis, Hinweisbeschluss, Rechtsprechung, Anwendung, Vortrag, Richtigkeit, Abschrift, GKG, Raum, Rechtsprechung des BGH

Aktenzeichen  4 U 229/21

Datum:
2.12.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 52538
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

43 O 296/20 2021-05-03 Urt LGBAMBERG LG Bamberg

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 03.05.2021, Aktenzeichen 43 O 296/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Bamberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.133,34 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 03.05.2021, Aktenzeichen 43 O 296/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 05.10.2021 Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung 26.11.2021 geben zu einer Änderung keinen Anlass.
Der Einwand, dass hinsichtlich des streitgegenständlichen Pkw ein verpflichtender Rückruf vorgelegen habe, verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Zwar kann ein verpflichtender Rückruf eine unzulässige Abschalteinrichtung indizieren. Damit diese indes eine Haftung der Beklagten wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB auslösen kann, müssen weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen (BGH Beschluss vom 29.09.2021 – VII ZR 126/21, BeckRS 2021, 33038 Rn. 14, beckonline, m.w.N.). Dazu fehlt – wie im Hinweisbeschluss bereits ausgeführt – jeder Vortrag.
In der Gegenerklärung wird durch den Kläger selbst eingeräumt, dass die vorhandenen Abschalteinrichtungen auf dem Prüfstand in gleicher Weise funktionieren wie im Realbetrieb. Deshalb ist es unabdingbar, dass ein weitergehender Vortrag zur objektiven Sittenwidrigkeit gefordert wird.
Dazu überspannt der Senat auch nicht die Anforderungen an die Substantiierung des Klagevortrages. Es wird gerade der unstreitige Vortrag zur Funktionsweise der Abschalteinrichtungen der Beurteilung zugrunde gelegt. Wegen fehlender Substantiierung wird durch den Senat an keiner Stelle der Klagevortrag als unbeachtlich dargestellt.
Soweit der Senat dem Kläger die Darlegungslast aufbürdet, entspricht dies – wie im Hinweisbeschluss dargestellt – der Rechtsprechung des BGH. Bei der objektiven Sittenwidrigkeit ist deshalb kein Raum, der Beklagten eine sekundäre Darlegungslast aufzuerlegen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.


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