Handels- und Gesellschaftsrecht

Streitwert, Kostenentscheidung, Berufungsverfahren, Hinweis, Anwendung, Darstellung, Vorsitzender, Memmingen, GKG, ZPO, Sach, Bezug

Aktenzeichen  14 U 6205/21

Datum:
15.12.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 45186
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

24 O 2120/20 2021-07-29 Endurteil LGMEMMINGEN LG Memmingen

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 29.07.2021, Aktenzeichen 24 O 2120/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Memmingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Memmingen vom 29.07.2021 Bezug genommen.
Wegen der im Berufungsverfahren gestellten Sachanträge auf S. 2 und 3 des Schriftsatzes zur Berufungsbegründung vom 03.11.2021 (Bl. 150/151 der Akten) verwiesen. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 29.07.2021, Aktenzeichen 24 O 2120/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.
Eine Gegenerklärung hierzu ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen, so dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.


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