Handels- und Gesellschaftsrecht

V ZR 100/21

Aktenzeichen  V ZR 100/21

Datum:
13.1.2022
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2022:130122BVZR100.21.0
Normen:
§ 322 Abs 2 ZPO
Spruchkörper:
5. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG München, 20. April 2021, Az: 9 U 2127/19 Bauvorgehend LG München I, 27. März 2019, Az: 24 O 3704/11

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München – 9. Zivilsenat – vom 20. April 2021 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde weist zwar zu Recht darauf hin, dass wegen der Rechtskraftwirkung gemäß § 322 Abs. 2 ZPO über die Aufrechnung nicht entschieden werden darf, ehe nicht sämtliche sonstigen Einwendungen des Beklagten gegen den Bestand der Klageforderung erledigt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1981 – II ZR 57/80, BGHZ 80, 97, 99). Ein Gericht darf deshalb nicht offen lassen, ob und in welcher Höhe die Klageforderung besteht, und die Klage jedenfalls im Hinblick auf eine Aufrechnung mit einer bestehenden Gegenforderung abweisen (vgl. MüKo/ZPO/Gottwald, 6. Aufl., § 322 Rn. 201). So liegt es hier aber nicht, weil aus den Entscheidungsgründen mit (noch) hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, dass das Berufungsgericht einen Bereicherungsanspruch der Klägerin bereits dem Grunde nach verneint und es sich bei den Ausführungen zu der Aufrechnung um bloße Hilfserwägungen handelt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 943.010,07 €.
Stresemann     
      
Brückner     
      
Göbel 
      
Malik     
      
Laube     
      


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