Handels- und Gesellschaftsrecht

Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters: Begrenzung der Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bei Prüfung einer Vielzahl von Forderungen

Aktenzeichen  IX ZB 13/21

Datum:
11.11.2021
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:111121BIXZB13.21.0
Normen:
§ 63 InsO
§ 5 InsVV
Spruchkörper:
9. Zivilsenat

Leitsatz

Ist eine Vielzahl von Forderungen durch den Sonderinsolvenzverwalter zu prüfen und machen diese einen wesentlichen Bruchteil der in dem Insolvenzverfahren zu prüfenden Forderungen aus, kommt in der Regel eine Begrenzung der Vergütung auf eine solche nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht in Betracht.

Verfahrensgang

vorgehend LG Köln, 5. Februar 2021, Az: 13 T 4/21vorgehend AG Köln, 8. Dezember 2020, Az: 73 IN 270/09

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5. Februar 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.663,09 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Das Insolvenzgericht eröffnete mit Beschluss vom 1. September 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den weiteren Beteiligten zu 2 zum Insolvenzverwalter. Der Beteiligte zu 2 war zugleich Insolvenzverwalter der M.       GmbH & Co.         KG (im Folgenden: KG) und meldete in dieser Funktion zahlreiche Forderungen über insgesamt 198.049,91 € zur Tabelle (laufende Nummern 80 bis 121) des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin an. Zwecks Prüfung dieser Forderungen bestellte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 den weiteren Beteiligten zu 1 zum Sonderinsolvenzverwalter. Er schloss seine Prüfungstätigkeit im Oktober 2019 ab.
2
Der Beteiligte zu 1 hat beantragt, seine Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf 10.033,28 € festzusetzen. Das Amtsgericht hat eine Vergütung von 3.370,19 € brutto zugesprochen. Das Landgericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 1 nach Übertragung des Verfahrens auf die Kammer zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 sein bisheriges Vergütungsbegehren weiter.
II.
3
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
4
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Festlegung der Berechnungsgrundlage durch das Amtsgericht auf 11 % des Nennbetrages der von dem Beteiligten zu 1 geprüften Forderungen – entsprechend der tatsächlichen Befriedigungsquote der Insolvenzgläubiger – und damit auf 21.785,49 € begegne keinen Bedenken.
5
Rechtlich bedenklich sei es hingegen, dass das Amtsgericht die Vergütung nach einer vermeintlich üblichen Quote in Höhe von 25 % der sich danach ergebenden Regelvergütung bestimmt habe. Es sei vielmehr ein nach den Umständen des Einzelfalls angemessener Bruchteil der Regelvergütung festzusetzen.
6
Im Ergebnis wirke sich das hier allerdings nicht aus, weil die Vergütung aufgrund einer Vergleichsberechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz höchstens 2.231,25 € betragen dürfe. Das Amtsgericht habe mithin im Ergebnis schon eine zu hohe Vergütung zugesprochen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfe die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters nicht höher festgesetzt werden als diejenige, die sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ergäbe, wenn der Verwalter lediglich die Aufgabe habe, einzelne Ansprüche zu prüfen. In diesem Fall sei seine Tätigkeit kaum mehr mit der eines Insolvenzverwalters vergleichbar.
7
Bei der vergleichenden Vergütungsberechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sei maßgeblich, dass es sich trotz der Vielzahl von Forderungen nur um eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne gehandelt habe. Denn die Prüfung der 42 Forderungen sei dem Beteiligten zu 1 im Rahmen einer einheitlichen Bestellung übertragen worden. Zudem habe es sich um Forderungen ein- und desselben Gläubigers gehandelt.
8
2. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
9
a) Noch zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass sich die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters in entsprechender Anwendung der §§ 63 ff InsO und der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung bemisst (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 – IX ZB 303/05, ZIP 2008, 1294 Rn. 11; vom 26. März 2015 – IX ZB 62/13, NZI 2015, 730 Rn. 6; vom 7. Mai 2020 – IX ZB 29/18, NZI 2020, 589 Rn. 7; vom 14. Januar 2021 – IX ZB 27/18, ZIP 2021, 531 Rn. 9).
10
aa) Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters ist ausschließlich dann unmittelbar nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu berechnen, wenn die von ihm übernommene Aufgabe gemäß § 5 Abs. 1 InsVV angemessenerweise einem Rechtsanwalt zu übertragen war. Es muss sich dabei um eine Aufgabe handeln, die besonderer rechtlicher Fähigkeiten bedurfte und die ein Verwalter, der selbst nicht Volljurist ist, bei sachgerechter Arbeitsweise einem Rechtsanwalt hätte übertragen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2004 – IX ZB 48/04, NZI 2005, 103, 104; vom 26. März 2015, aaO mwN).
11
Die Prüfung der zur Aufnahme in die Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen gehört zu den Kernaufgaben, die ein Insolvenzverwalter in der Regel selbst auszuführen in der Lage sein muss, auch wenn er nicht als Rechtsanwalt zugelassen ist. Er wird diese Tätigkeit deshalb angemessenerweise nicht einem Rechtsanwalt übertragen, wenn nicht ausnahmsweise besondere rechtliche Schwierigkeiten mit der Prüfung einer Forderung verbunden sind (BGH, Beschluss vom 26. März 2015, aaO Rn. 7; vom 7. Mai 2020, aaO Rn. 8).
12
Dafür ist im Streitfall nichts festgestellt. Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 InsVV zutreffend verneint. Die Rechtsbeschwerde erinnert dagegen nichts.
13
bb) Mit dem Beschwerdegericht und entgegen dem Amtsgericht verbietet sich die Festlegung einer Regelquote der Vergütung, so wie es für den vorläufigen Verwalter in § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO bestimmt ist. Denn die Aufgaben, die dem Sonderinsolvenzverwalter übertragen werden, können sehr unterschiedlich sein und von der Prüfung einzelner Ansprüche bis zu der Verwaltung von Sondervermögensmassen reichen. Bezieht sich die Tätigkeit nur auf einen Teil der Aufgaben eines Insolvenzverwalters, ist dem daher durch die Festsetzung eines angemessenen Bruchteils der Regelvergütung Rechnung zu tragen. Diese Prüfung obliegt dem Tatrichter nach den Umständen des Einzelfalls (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 – IX ZB 303/05, ZIP 2008, 1294 Rn. 21; vom 26. März 2015 – IX ZB 62/13, NZI 2015, 730 Rn. 6). Darüber hinaus können entsprechend § 3 InsVV Zu- und Abschläge festgesetzt werden, um eine angemessene Vergütung zu erreichen. Die Regelung über die Mindestvergütung in § 2 Abs. 2 InsVV gilt hingegen nicht (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008, aaO Rn. 22 f; vom 26. März 2015, aaO).
14
b) Hat der Sonderinsolvenzverwalter allerdings lediglich die Aufgabe, einzelne Ansprüche zu prüfen, zur Tabelle anzumelden oder anderweitig rechtlich durchzusetzen, ist seine Tätigkeit mit derjenigen eines Insolvenzverwalters kaum mehr vergleichbar. In diesem Fall kann die Vergütung jedenfalls nicht höher festgesetzt werden, als sie nach § 5 InsVV beansprucht werden könnte, wenn der Sonderinsolvenzverwalter nach dieser Vorschrift für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu vergüten wäre. Die sich danach ergebende Vergütungshöhe stellt dann die obere Grenze der nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung festzusetzenden Vergütung dar, die nicht überschritten, wohl aber unterschritten werden darf (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008, aaO Rn. 24; vom 21. Januar 2010 – IX ZB 163/08, ZInsO 2010, 399 Rn. 8; vom 26. März 2015, aaO Rn. 8; vom 14. Januar 2021, aaO Rn. 21). Entscheidend für die Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung ist der Gesichtspunkt der Übertragung einer nur eng begrenzten Regelaufgabe auf den Sonderinsolvenzverwalter (vgl. Stoffler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2018, § 5 InsVV Rn. 12 ff; Graf-Schlicker/Steh, InsO, 5. Aufl., § 2 InsVV Rn. 17; HmbKomm-InsO/Büttner, 7. Aufl., § 63 Rn. 31 f).
15
aa) Das Beschwerdegericht ist von dem Vorliegen dieser Voraussetzung ausgegangen und hat angenommen, dass die dem Beteiligten zu 1 zustehende und im Ausgangspunkt nach den §§ 63 ff InsO und der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung zu bestimmende Vergütung auf eine solche nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz begrenzt sei. Von der an sich in einem ersten Schritt vorzunehmenden Festlegung des sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung ergebenden Vergütungsanspruchs des Beteiligten zu 1 hat es in der Konsequenz seiner Auffassung absehen können, weil danach die von dem Insolvenzgericht zuerkannte Vergütung bereits oberhalb einer sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ergebenden gelegen und das Verschlechterungsverbot einer darüber hinausgehenden Herabsetzung der Vergütung entgegengestanden hat. Die bislang getroffenen Feststellungen tragen die Annahme des Beschwerdegerichts einer Begrenzung des Vergütungsanspruchs nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz jedoch nicht.
16
(1) Die vorliegende Sachverhaltsgestaltung stellt sich insoweit als besonders dar, als der Beteiligte zu 1 insgesamt 42 Forderungen und damit ungefähr ein Drittel der in dem Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen zu prüfen hatte. In den Fällen, die den bislang zu der Thematik ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrunde lagen, hatte der Sonderinsolvenzverwalter demgegenüber jeweils nur eine einzelne Forderung zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 – IX ZB 303/05, ZIP 2008, 1294 Rn. 1; vom 21. Januar 2010 – IX ZB 163/08, ZInsO 2010, 399 Rn. 1; vom 26. März 2015 – IX ZB 62/13, NZI 2015, 730; vom 7. Mai 2020 – IX ZB 29/18, NZI 2020, 589; vom 14. Januar 2021 – IX ZB 27/18, ZIP 2021, 531 Rn. 1). Ein Teil des Schrifttums (Uhlenbruck/Mock, InsO, 15. Aufl., § 63 Rn. 14; Haarmeyer/Mock, InsVV, 6. Aufl., § 1 Rn. 113) meint dann auch, diese Rechtsprechung sei ausschließlich dann anzuwenden, wenn der Insolvenzverwalter buchstäblich nur eine Forderung zu verfolgen beziehungsweise nur eine “tatsächliche Einzelhandlung” vorzunehmen habe. Legte man diese Auffassung zugrunde, wäre eine Begrenzung der an sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung festzulegenden Vergütungsforderung des Beteiligten zu 1 auf die Höhe einer entsprechenden Rechtsanwaltsvergütung zu verneinen. Im Übrigen wird im Schrifttum ohne weitere Unterscheidung die genannte Senatsrechtsprechung zitiert (vgl. HmbKomm-InsO/Büttner, aaO; Graf-Schlicker/Steh, aaO; MünchKomm-InsO/Stephan, 4. Aufl., § 63 Rn. 64; HK-InsO/Keller, 10. Aufl., § 1 InsVV Rn. 8; Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 15. Aufl., § 56 Rn. 60; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 5. Aufl., § 6 Rn. 20).
17
(2) Im Regelfall wird eine Begrenzung der Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters auf eine solche nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht in Betracht kommen, wenn eine Vielzahl von Forderungen durch den Sonderinsolvenzverwalter zu prüfen ist. Das muss umso mehr gelten, wenn diese Forderungen wie im Streitfall einen wesentlichen Bruchteil der in dem Insolvenzverfahren zu prüfenden Forderungen ausmachen. Dann kann von der Übertragung einer nur eng begrenzten Aufgabe auf den Sonderinsolvenzverwalter nicht mehr die Rede sein.
18
(3) Anders kann die Frage jedoch zu beurteilen sein, wenn sich die verschiedenen Forderungen als ein einheitlicher Anspruch darstellen, weil sie von ein- und demselben Gläubiger herrühren, auf demselben rechtlichen Grund beruhen und inhaltlich jeweils keine signifikant voneinander abweichenden Anforderungen an die rechtliche sowie tatsächliche Prüfung des Sonderinsolvenzverwalters stellen. Das ist etwa im Zusammenhang mit einem Rahmenvertrag zwischen zwei Unternehmen denkbar, der verschiedene, aber dennoch gleichförmig abzuwickelnde und zu beurteilende Einzelverträge und Forderungen zur Folge haben kann.
19
bb) Im vorliegenden Fall steht zwar fest, dass sämtliche 42 Forderungen gegen die Schuldnerin von dem Beteiligten zu 2 in seiner Funktion als Insolvenzverwalter der KG als ein- und derselben Gläubigerin geltend gemacht wurden. Nähere Feststellungen zum Inhalt dieser Forderungen haben die Vorinstanzen aber nicht getroffen. Soweit allein von “Haftungsansprüchen” der KG die Rede ist, ermöglicht das keine abschließende Prüfung, ob diese als einheitlicher Anspruch im vorgenannten Sinne anzusehen sind. Diese Prüfung wird das Beschwerdegericht daher nachzuholen haben. Sollte das Beschwerdegericht zur Verneinung eines einheitlichen Anspruchs kommen, hat es bei der Festlegung des dann maßgeblichen Bruchteils der Insolvenzverwaltervergütung neben der Frage, welchen Anteil die Forderungsprüfung an den mit der Regelvergütung abgegoltenen Aufgaben eines Insolvenzverwalters ausmacht, auch den tatsächlich erforderlichen Aufwand einzubeziehen. Die Vergütung muss in diesem Rahmen in einer dem Aufgabenumfang angemessenen Höhe festgesetzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 – IX ZB 27/18, ZIP 2021, 531 Rn. 22).
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