Handels- und Gesellschaftsrecht

Vergütungsansprüchen für TV-Receiver ohne eingebaute Festplatte

Aktenzeichen  6 Sch 11/14 WG

Datum:
16.1.2020
Fundstelle:
GRUR-RS – 2020, 47023
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
UrhG § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 54 b
BGB §§ 214, § 242

 

Leitsatz

1. Zu Vergütungsansprüchen für TV-Receiver ohne eingebaute Festplatte, aber mit Aufzeichnungsfunktion auf eine externe Festplatte für die Jahre 2008 bis 2011, für TV-Receiver mit eingebauter Festplatte für die Jahre 2010 und 2011 und für TV-Geräte mit eingebauter Festplatte für das Jahr 2011. (Rn. 50 – 61) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Anrufung der Schlichtungsstelle führt zum Eintritt der Verjährungshemmung. Ein Rechtsmissbrauch kommt insoweit nicht in Betracht, wenn die Anrufung nicht im Ermessen des Klägers steht, sondern zwingende Voraussetzung des Klageverfahrens ist. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.279.304,25 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.04.2014 zu zahlen, mit der Maßgabe, dass sich mit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Betrag der Verurteilung in der Hauptsache um 20% auf EUR 1.823.443,40 reduziert.
2. Im Übrigen werden die Klage und Widerklage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 86 Prozent und die Beklagte 14 Prozent zu zahlen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Den geltend gemachte Zahlungsanspruch kann die Klägerin nur unter Berücksichtigung des wirksam erklärten, aufschiebend bedingten Gesamtvertragsbeitritts der Beklagten verlangen. Die weiteren Hilfswiderklageanträge der Beklagten haben keinen Erfolg. Der zulässige klägerische Feststellungsantrag (einseitige Erledigterklärung) ist unbegründet.
A.)
Der Klägerin stehen die geltend gemachten streitigen Vergütungsansprüche in Höhe von insgesamt EUR 2.279.304,25 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.04.2014 zu, allerdings mit der Maßgabe, dass sich infolge des erklärten Gesamtvertragsbeitritts der Beklagten – unter dem (nicht durchgreifenden) Vorbehalt der Einrede der Verjährung – mit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Betrag der Verurteilung in der Hauptsache um 20% auf EUR 1.823.443,40 reduziert.
Im Einzelnen:
1. Die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien ist durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I, S. 2513) neu geregelt worden (§§ 54 ff. UrhG). Für den Streitfall, der Gerätevergütungen für die Jahre 2008 bis 2011 betrifft, ist die neue Rechtslage maßgeblich.
2. Die Klägerin ist – was von Beklagtenseite nicht in Abrede gestellt wird – als Inkassogesellschaft der gem. §§ 54h Abs. 1 UrhG, 48 VGG wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften berechtigt, die mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Vergütungspflicht gegen die Beklagte geltend zu machen (st. Rspr. vgl. BGH GRUR 2017, 684, Rn. 21 – externe Festplatten; BGH GRUR 2012, 705 Rn. 19 – PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).
3. Die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1, 54 b UrhG auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die von der Beklagten laut deren Auskunft importierten TV-Receiver ohne eingebaute Festplatte, aber mit Aufzeichnungsfunktion auf eine externe Festplatte, TV-Receiver mit eingebauter Festplatte und für TV-Geräte mit eingebauter Festplatte sind – was die Beklagte nicht in Abrede stellt – dem Grunde nach erfüllt.
4. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung (§ 214 BGB) greift nicht durch.
Gem. §§ 102 UrhG, 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für Vergütungsansprüche nach §§ 54 ff. UrhG 3 Jahre, wobei vorliegend durch die Einleitung der Schiedsstellenverfahrens nach § 14 Abs. 1 Ziffer 1 b) UrhWG a. F. im Jahr 2011 (bezüglich der Ansprüche für die Jahre 2008 und 2009) bzw. im Jahr 2012 (bezüglich Ansprüche für die Jahre 2010, 2011 und 2012) die Verjährung gem. §§ 14 Abs. 8 UrhWG, 204 Abs. 2 S. 1 BGB bis 6 Monate nach Zustellung des Einigungsvorschlages am 16.09.2013 und nachfolgend durch Erhebung der hiesigen Klage mit Klageschrift vom 14.03.2014 gehemmt wurde.
Entgegen der Einlassung der Beklagten stellt sich die Berufung auf diese Hemmungswirkung seitens der Klägerin auch nicht als rechtsmissbräuchlich im Sinne einer unzulässigen Rechtsausübung dar gem. § 242 BGB (vgl. dazu allgemein Palandt/Grüneberg, 78. Aufl. 2019, § 242 Rn. 38 ff.). Die Hemmung der Verjährung nach § 204 BGB dient dem Schutz des Gläubigers davor, dass sein Anspruch verjährt, nachdem er ein förmliches Verfahren mit dem Ziel der Anspruchsdurchsetzung eingeleitet hat (MüKoBGB/Grothe, 8. Aufl. 2018, BGB, § 204 Rn. 2). Die von Beklagtenseite angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur rechtsmissbräuchlichen Anrufung einer Gütestelle zum Zwecke der Verjährungshemmung (vgl. Urt. vom 28.10.2015, IV ZR 526/14, NJW 2016, 233; BGH, Urt. v. 25.05.2016 – IV ZR 197/15, NJOZ 2016, 1648) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da die vorherige Anrufung der Schlichtungsstelle hier gem. § 16 Abs. 1 UrhWG a. F. zwingende Voraussetzung eines Klageverfahrens war, also nicht im Ermessen der Klägerin stand. Auch dass die Klage nicht unverzüglich nach Ablauf der Jahresfrist (§§ 16 Abs. 1 Alt. 2, 14a Abs. 2 S. 1 UrhWG) erhoben worden ist, sondern erst nach Ergehen des Einigungsvorschlags der Schiedsstelle, vermag kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin zu begründen, denn die Regelung des § 16 Abs. 1 Alt. 2 UrhWG eröffnet lediglich die Möglichkeit einer Klageerhebung nach Fristablauf, der Gesetzgeber hat es den Vergütungsberechtigten aber freigestellt, den Schiedsstellenbeschluss abzuwarten. Auch der Umstand, dass die Klägerin aus heutiger rückschauender Betrachtung zunächst weitaus höhere Vergütungssätze geltend gemacht hat, begründet nicht die Annahme eines missbräuchlichen Verhaltens (§ 242 BGB), denn vor dem Hintergrund der insoweit ungeklärten Rechtslage zu den Regelungen der §§ 54 UrhG n. F. war zunächst nicht geklärt, wie und in welcher Höhe die streitigen Forderungen zu berechnen sind.
Weiterhin ist festzustellen (wenngleich die Beklagte diesen Einwand im Termin vor dem Senat nicht mehr aufrecht erhalten hat und unabhängig davon, ob dieser Einwand auch gegenüber der gesamtvertraglichen Regelung erhoben werden könnte, vgl. dazu unten), dass die seitens der Klägerin mit anderen Herstellern, Händlern oder Importeuren getroffenen Vereinbarungen über die Verlängerung der Verjährungsfrist – selbst wenn man diskussionshalber unterstellen würde, dass diese aus rechtlichen Gründen unwirksam wären – nicht dazu führen, dass die Durchsetzung der unverjährten Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten treuwidrig wäre. Denn der Schutzzweck der verjährungshemmenden Wirkung zugunsten des Gläubigers besteht vorliegend unabhängig davon, ob sich andere Hersteller, Händler oder Importeure auf die Einrede der Verjährung berufen können, weil sich die mit diesen getroffenen Vereinbarungen der Verlängerung der Verjährungsfrist nachträglich als unwirksam herausstellen. Insoweit ist auch keine Diskriminierung seitens der Klägerin gegenüber der Beklagten erkennbar im Sinne von § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, denn die Geltendmachung der unverjährten Vergütungsansprüche gegenüber der Beklagten stellt sich insoweit nicht als Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund dar. In der Geltendmachung des gesetzlich vorgesehenen Vergütungsanspruchs und des zugehörigen Auskunftsanspruchs durch eine Verwertungsgesellschaft liegt grundsätzlich kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (vgl. BGH GRUR 2017, 684 Rn. 49 – externe Festplatten; BGH GRUR 2008, 786 Rn. 41 – Multifunktionsgeräte). Dass die Klägerin im Rahmen dieser Geltendmachung gegenüber der Beklagten willkürlich und mit Absichten handeln würde, die wirtschaftlichem oder unternehmerischem Handeln fernlägen (vgl. BGH GRUR 1996, 808 – Pay-TV-Durchleitung), ist weder seitens der Beklagten schlüssig dargetan, noch sonst erkennbar. Es stellt sich nicht als willkürlich dar, wenn die Klägerin als handelnde Gesellschaft zur Wahrnehmung der Interessen der Rechteinhaber durchsetzbare Ansprüche gegen die Beklagte geltend macht, auch vor dem Hintergrund, dass – unterstellt – sich die Durchsetzbarkeit entsprechender Ansprüche gegen Dritte aus rechtlichen Gründe, die die Klägerin nicht vorhergesehen hat, als unmöglich erweist.
5. Die Höhe der nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG geschuldeten Gerätevergütung entspricht der Höhe des Schadens, den Urheber und Leistungsschutzberechtigte dadurch erleiden, dass das jeweilige Gerät oder Speichermedium ohne ihre Erlaubnis tatsächlich für nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässige Vervielfältigungen genutzt wird. Maßgebend für die Vergütungshöhe ist gem. § 54 a UrhG, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG genutzt werden. Die Klägerin macht im Streitfall auf der Grundlage des gemeinsamen Tarifs vom 03.05.2019 (Anlage B 9), ergangen auf der Grundlage der von der Klägerin, der VG Wort und der VG Bild-Kunst mit dem B.k. e. V. und dem ZVEI e.V. jeweils geschlossenen Gesamtverträge zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik für die Zeit ab dem 01.01.2008, Vergütungsansprüche in Höhe von 1,25 EUR für TV-Receiver ohne eingebaute Festplatte, aber mit Aufzeichnungsfunktion auf externe Festplatte und in Höhe von jeweils 12,00 EUR für TV-Receiver und TV-Geräte mit eingebauter Festplatte geltend. Zur Begründung verweist die Klägerin zutreffend darauf, dass den gesamtvertraglich vereinbarten Vergütungssätzen eine besondere Indizwirkung für deren Angemessenheit zukommt, wie auch vom Senat bereits entschieden wurde (vgl. Senat, Urt. vom 14.03.2019, 6 Sch 10/15 WG Seiten 20 ff. sowie Urt. vom 14.03.2019, 6 Sch 7/10 WG, Seiten 40 ff.).
6. Die Beklagte hat die Angemessenheit der geltend gemachten Vergütungshöhe nicht in Abrede gestellt. Sie macht jedoch geltend, dass sie wirksam dem mit dem B.k. geschlossenen Gesamtvertrag beigetreten sei, so dass ihr auf die jeweiligen Tarife der Gesamtvertragsnachlass in Höhe von 20% zu gewähren sei. Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, die Beitrittserklärung der Beklagten vom 27.05.2019 (Anlage B 8) sei unter einem unzulässigen Vorbehalt erfolgt, kann dies bei objektiver Auslegung der Beitrittserklärung (§§ 133, 157 BGB) nach Wortlaut, Interessenlage und Begleitumstände nicht festgestellt werden. Die Beklagte hat gemäß Ziff. I., Abs. 2 des Mustertextes der Beitrittserklärung von der Möglichkeit der Erhebung eines Vorbehalts der Verjährungseinrede Gebrauch gemacht, mit folgendem Wortlaut:
„Unbeschadet seines Beitritts erhebt das Gesamtvertragsmitglied für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2015 die Einrede der Verjährung. Der Beitritt wird für diesen Zeitraum erst dann wirksam, wenn das Gesamtvertragsmitglied schriftlich gegenüber der ZPÜ erklärt, die Einrede der Verjährung nicht mehr zu erheben oder wenn rechtskräftig gerichtlich festgestellt ist, dass keine Verjährung eingetreten ist.“
Dieser fakultativen Regelung zur Verjährungseinrede hat – wie die Klägerin unwidersprochen vorträgt – zugrunde gelegen, dass nach dem gemeinsamen Willen der Gesamtvertragsparteien ein Beitritt nur für den gesamten Zeitraum vom 01.01.2008 bis 30.06.2019 möglich sein und keine Möglichkeit bestehen sollte, dem Gesamtvertrag nur für einzelne Jahre dieses Zeitraums beizutreten. Dies hätte allerdings zur Folge gehabt, dass Unternehmen, die grundsätzlich zur Erfüllung der Ansprüche bereit gewesen wären, aber für einzelne Jahre die Einrede der Verjährung hätten erheben können, nicht beigetreten wären, so dass die Vorbehaltsregelung in Ziff. I., Abs. 2 der Beitrittserklärung aufgenommen wurde. Zwar hatte der Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 14.05.2018 (Anlage B 18) die Auffassung vertreten, dass der Beklagten „ein kartellrechtlicher Gleichbehandlungsanspruch zusteht, sofern sich die mit anderen Parteien geschlossene Vereinbarung über die Verlängerung der Verjährung als unwirksam erweisen würde“ und vor diesem Hintergrund vergleichshalber einen modifizierten Beitritt zum Gesamtvertrag vorgeschlagen, der unter einem Vorbehalt der Rückforderung der für die Jahre 2008 bis 2015 gemäß der Regelungen des Gesamtvertrags bezahlten Vergütungen für den Fall stehen sollte, dass in einem Verfahren vor der Schiedsstelle bzw. den zuständigen Gerichten von einer dritten Partei erfolgreich und rechts- bzw. bestandskräftig die Unwirksamkeit einer eingegangenen Vereinbarung der Verjährung geltend gemacht wird (vgl. Anlage B 18, Seite 2). Dieses Ansinnen hat die Klägerin jedoch mit Schreiben vom 20.05.2019 (Anlage B 19) zurückgewiesen und ausgeführt, dass dem Gesamtvertrag nur in unmodifizierter Form beigetreten werden könne. In der Folge hat die Beklagte am 27.05.2019 ihren Beitritt unter Inanspruchnahme der Möglichkeit gemäß Ziffer I. Abs. 2 des Mustertextes, die Einrede der Verjährung zu erheben, aber ohne die ausdrückliche Geltendmachung weiterer Vorbehalte, erklärt. Diese Erklärung ist nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt unter Berücksichtigung der bereits angesprochenen Entstehungsgeschichte der Vorbehaltsklausel in Ziffer I. Abs. 2 dahingehend auszulegen, dass sich der Vorbehalt – entsprechend dessen Wortlaut – allein auf die Erhebung der Verjährungseinrede im Sinne von § 214 Abs. 1 BGB bezieht. Sonstige Einwendungen, etwa kartellrechtlicher Art, fallen nicht darunter. Denn dem erkennbaren Interesse der Verwertungsgesellschaften an einer abschließenden und streitbelegenden Regelung der sich aus den §§ 54 ff. UrhG ergebenden Ansprüche widerspricht es grundsätzlich, einen Beitritt unter Aufrechterhaltung von Einwendungen gegen die sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche zu ermöglichen. Dass die Beitrittserklärung der Beklagten bei objektiver Auslegung nach §§ 133, 157 BGB einen über die ausdrücklich erklärte Verjährungseinrede hinausgehenden Vorbehalt beinhaltete, ist nicht festzustellen, insbesondere kann ein solcher nicht aus dem Inhalt des Schreibens der Beklagtenseite vom 14.05.2018 (Anlage B 18) gefolgert werden, nachdem die Klägerin den dortigen Vergleichsvorschlag mit Antwortschreiben vom 20.05.2018 (Anlage B 19) ausdrücklich abgelehnt hatte und die Beklagte den Beitritt sodann wenige Tage danach ohne weitergehenden Vorbehalt unter bloßer Verwendung des Mustertextes erklärt hat.
Demzufolge konnte die Klägerin den Beitritt der Beklagten nicht als unwirksam zurückweisen, muss sich die Beklagte aber umgekehrt daran festhalten lassen, dass sie gegenüber den von ihr geschuldeten Ansprüchen lediglich noch die Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) erheben kann, sonstige Einwendungen – insbesondere kartellrechtlicher Art – demgegenüber ausgeschlossen sind.
Mit dem erfolgten Beitritt ist zwischen den Parteien ein Einzelvertrag auf der Grundlage des Gesamtvertrags zustande gekommen. Dieser steht jedoch gemäß der Regelung in Ziff.
I.
Abs. 2 der Beitrittserklärung unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB), dass „das Gesamtvertragsmitglied schriftlich gegenüber der ZPÜ erklärt, die Einrede der Verjährung nicht mehr zu erheben oder wenn rechtskräftig gerichtlich festgestellt ist, dass keine Verjährung eingetreten ist.“ Die Einrede der Verjährung greift, wie oben (Ziff. 4.) bereits ausgeführt, nicht durch. Dabei ist die Bestimmung in Ziff.
I.
Abs. 2 der Beitrittserklärung bei interessengerechter Auslegung unter Berücksichtigung des von den Gesamtvertragsparteien zum Ausdruck gebrachten Ziels einer ökonomischen Streiterledigung dahingehend zu verstehen, dass das Nichteingreifen der Verjährungseinrede nicht nur im Wege eines rechtskräftigen Feststellungsurteils, sondern auch im Rahmen einer sonstigen gerichtlichen Entscheidung, wie der hier vorliegenden Leistungsklage, inzident festgestellt werden kann. Demnach stehen der Klägerin die geltend gemachten Zahlungsansprüche nach Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung und damit eingetretenen Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) für das Wirksamwerden des Einzelvertrags auf der Grundlage des Gesamtvertrags nur abzüglich einer Reduzierung des geltend gemachten Betrages (EUR 2.279.304,25) um 20% entsprechend dem Gesamtvertragsnachlass, also in Höhe von EUR 1.823.443,40 zu. Insofern war dem Hilfsantrag der Beklagten in Ziff. 2 a stattzugeben.
7. Einen Zinsanspruch kann die Klägerin erst seit Rechtshängigkeit verlangen, §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB, da ein Verzugseintritt zu den im Klageantrag genannten Zeitpunkten nicht dargetan ist. Die klägerischen Mahnungen (Anlage K 3 vom 16.11.2011, Anlage K 5 vom 12.09.2012, Anlage K 7 vom 14.11.2012 und Anlage K 9 vom 14.08.2012) bezogen sich jeweils auf den ursprünglich geforderten, höheren Tarif, wobei der tatsächlich geschuldete Betrag von der Beklagten als Schuldnerin nicht zuverlässig ermittelt werden konnte und der ursprünglich geforderte Betrag sich im Verhältnis zu dem zu Recht angemahnten Teil als weit übersetzt darstellte, so dass die jeweiligen Mahnschreiben nicht verzugsbegründend waren (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 286 Rn. 20; BGH NJW 2006, 3271 Rn. 16; BGH NJW 1991, 1286, 1288). Auch ein späterer Verzugseintritt vor Rechtshängigkeit ist nicht dargetan.
8. Die Hilfswiderklageanträge der Beklagten haben im Übrigen mangels Zulässigkeit keinen Erfolg.
a) Hinsichtlich des Antrags 2.b.i., gerichtet auf die Feststellung, dass die Klägerin mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verpflichtet ist, einen über die um 20% reduzierte Klageforderung hinausgehenden Betrag an die Beklagte zurückzuerstatten, wenn und soweit auf dieses Urteil zuvor bereits gezahlt oder aus diesem vorläufig vollstreckt worden ist, findet in der ZPO keine Grundlage. Eine mögliche Analogie zu der Regelung des § 717 Abs. 2 ZPO scheidet mangels vergleichbarer Konstellation aus, da hier noch kein für vorläufig vollstreckbares Urteil zugrunde liegt, dessen Abänderung im Raum stünde und insoweit auch noch keine Vollstreckung erfolgt ist oder droht.
b) Auch in Bezug auf den Antrag zu 2.b.ii, gerichtet auf die Feststellung, dass die Klägerin mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verpflichtet ist, eine etwaige vorläufige Sicherungsvollstreckung gem. § 720a ZPO insoweit freizugeben, hat die Beklagte weder dargetan, noch ist ersichtlich, worin das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegen soll, nachdem eine vorläufige Sicherungsvollstreckung bislang weder erfolgt ist, noch konkret bevorsteht.
c) Auch hinsichtlich Hilfsantrag zu 2.c., der darauf gerichtet ist, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil „ab dem Zeitpunkt seiner Rechtskraft“ einzustellen, bleibt unklar, auf welche Vorschrift dieser Antrag gestützt wird und welches Ziel dieser verfolgt. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung (vgl. §§ 707, 769 ZPO) setzt voraus, dass diese bereits stattfinden kann, also ein vollstreckungsfähiger Titel existiert, dessen Beseitigung angestrebt wird. Weiterhin könnte die Klägerin nach Eintritt der Rechtskraft aus dem Urteil ohnehin nur noch in dem Umfang vollstrecken, den das rechtskräftige Urteil hat, so dass auch insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag ersichtlich ist.
B)
Der Feststellungsantrag bezüglich der teilweise für erledigt erklärten klägerischen Anträge ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die seitens der Klagepartei mit Schriftsatz vom 08.08.2019 (Bl. 284/302 d. A.) abgegebene Teilerledigterklärung stellt eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung dar. Denn die Klägerin hält dabei jeweils nicht mehr an ihrem ursprünglichen Rechtsschutzziel fest, sondern beantragt nunmehr festzustellen, dass die Klage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen und erst durch dieses unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. MüKo ZPO/Schulz, 5. Aufl. 2016, § 91 a Rn. 79 m.w.N.). Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist insoweit gegeben, da die Klägerin die mit dem Feststellungsantrag verbundene günstige Kostenfolge – soweit tatsächlich eine Erledigung eingetreten ist – nur durch die Antragsänderung erreichen kann (MüKo ZPO/Schulz, 5. Aufl. 2016, § 91 a Rn. 81).
2. Der infolge der Teilerledigterklärungen gestellte Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet. Dessen Begründetheit setzt voraus, dass die ursprünglichen Klageanträge jeweils bis zum Zeitpunkt eines Erledigungsereignisses zulässig und begründet waren, durch ein Erledigungsereignis aber unzulässig oder unbegründet geworden sind (MüKo ZPO/Schulz, 5. Aufl. 2016, § 91 a Rn. 81).
Vor dem Hintergrund, dass sich die Höhe der angemessenen Vergütung im Sinne von §§ 54, 54 a UrhG auch nach dem eigenen Verständnis der Klagepartei, wie es in ihrer Antragsmodifizierung zum Ausdruck kommt, auf der Grundlage der Indizwirkung der von der Klägerin, der VG Wort und der VG Bild-Kunst mit dem B.k. e. V. und dem ZVEI e.V. jeweils geschlossenen Gesamtverträge nach den dortigen Vergütungssätzen bestimmt (vgl. auch Senat, Urt. vom 14.03.2019, 6 Sch 10/15 WG Seiten 20 ff. sowie Urt. vom 14.03.2019, 6 Sch 7/10 WG, Seiten 40 ff.), stehen der Klägerin Zahlungsansprüche nur in der zuletzt gestellten Höhe zu. Die darüberhinausgehenden ursprünglichen Zahlungsanträge der Klägerin waren daher von Anfang an unbegründet.
C)
Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) war auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagtenpartei im Schriftsatz vom 29.11.2019 nicht veranlasst. Es wurden nach Schluss der mündlichen Verhandlung keine wesentlichen neuen Umstände vorgetragen, die eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach pflichtgemäßem Ermessen des Senats (§ 156 Abs. 1 ZPO) rechtfertigen würden. Insbesondere wäre die seitens der Beklagten angeregte Vorgehensweise nicht mit dem Grundsatz der Prozessökonomie vereinbar und findet auch in der ZPO keine Grundlage. Der Anregung, über die angekündigte weitere Widerklage (Feststellungsantrag) im Wege eines Teilurteils (§ 301 ZPO) zu entscheiden, stünde bereits entgegen, dass der Rechtsstreit insgesamt entscheidungsreif ist. Auch eine Abtrennung dieser neuen Widerklage wäre wegen deren rechtlichen Zusammenhangs mit der Klage nicht möglich (vgl. § 145 Abs. 2 ZPO). Auch die Ausführungen der Beklagten mit Schriftsatz vom 13.01.2020 sind nicht geeignet, eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 580 Nr. 7 lit. b) ZPO zu begründen.
D)
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Eine Kostenaufhebung nach § 15 Abs. 1 des Gesamtvertrags i.V.m. § 91 a ZPO kommt entgegen dem Dafürhalten der Klägerin nicht in Betracht. Gemäß der Regelung in § 15 Abs. 1 des Gesamtvertrags verpflichten sich die Parteien, etwaige gerichtliche Verfahren innerhalb von vier Wochen nach Beitritt des jeweiligen Gesamtvertragsmitglieds übereinstimmend mit der Folge der Kostenaufhebung für erledigt zu erklären. Da die Parteien entsprechende Erklärungen im Sinne von § 15 Abs. 1 des Gesamtertrags bislang nicht abgegeben haben, kann eine sich daraus ergebende Rechtsfolge (Kostenaufhebung) nicht automatisch mit Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung eintreten.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
3. Die Revision ist nicht zuzulassen (zum Erfordernis der Zulassung der Revision nach § 543 ZPO i.V.m. §§ 139 Abs. 3 VGG, 16 Abs. 4 S. 6 UrhWG a. F., vgl. BGH GRUR 2013, 1173 Rn. 5 – Zulassungsrevision bei Festsetzung von Gesamtverträgen; BGH GRUR 2015, 61 Rn. 23 – Gesamtvertrag Tanzschulkurse), weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO), sondern lediglich die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen auf den vorliegenden Einzelfall erfordert, und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.


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