Handels- und Gesellschaftsrecht

Vorabentscheidungsersuchen, Streitwert, Kostenentscheidung, Hinweis, Berufungsverfahren, Gerichtshof, Rechtsprechung, Anwendung, Abschrift, Richtigkeit, Unterschrift, Richterin, GKG, ZPO

Aktenzeichen  5 U 37/22

Datum:
17.6.2022
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 18706
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

22 O 112/21 2022-01-11 Urt LGASCHAFFENBURG LG Aschaffenburg

Tenor

1. Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
2. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 11.01.2022, Aktenzeichen 22 O 112/21, wird zurückgewiesen.
3. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Aschaffenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.223,67 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Voraussetzungen des § 148 ZPO in direkter oder analoger Anwendung liegen nicht vor.
Wie in dem Hinweis des Senats vom 04.05.2022 ausgeführt, hat der Bundesgerichtshof den Schutzgesetzcharakter der europäischen Vorschriften im Sinne eines acte clair bereits verneint. Dem schließt sich der Senat an.
Insbesondere geben weder Vorabentscheidungsersuchen einzelner Landgerichte noch die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos Anlass, hieran zu zweifeln.
Mit den tragenden Erwägungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung setzen sich die Landgerichte, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet haben, nicht auseinander.
Die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 02.06.2022 besagen für die hier allein interessierende Frage, ob auch der Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts und damit der Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages erfasst sein soll, nichts. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 11.01.2022, Aktenzeichen 22 O 112/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 04.05.2022 Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 15.06.2022 geben zu einer Änderung keinen Anlass. Im Kern wiederholt der Kläger seine Argumente aus dem Verfahren erster Instanz und dem Berufungsverfahren. Der Senat hat sich hiermit in seinem o.g. Hinweisbeschluss bereits ausführlich auseinandergesetzt und hält an seiner dort geäußerten Rechtsauffassung fest. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass der nochmalige Verweis des Klägers auf die Ausführungen des auch deshalb nicht verfängt, weil es sich bei dem von untersuchten Fahr zeug um ein solches mit einem Speicherkatalysator handelte, vorliegend jedoch ein SCR-Katalysator verbaut ist, weshalb die behauptete Manipulation des Regenerationszyklus nicht vorliegen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.


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