Handels- und Gesellschaftsrecht

Wettbewerbsverstoß: Verletzung der arzneimittelrechtlichen Preisbindung; Publikumswerbung mit einer Werbegabe im Wert von 5 Euro

Aktenzeichen  I ZR 125/08

Datum:
9.9.2010
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 3 UWG
§ 4 Nr 11 UWG
§ 78 Abs 2 S 2 AMG
§ 78 Abs 2 S 3 AMG
§ 78 Abs 3 S 1 AMG
§ 1 Abs 1 AMPreisV
§ 1 Abs 4 AMPreisV
§ 3 AMPreisV
§ 7 Abs 1 S 1 Nr 1 Alt 2 HeilMWerbG
§ 7 Abs 1 Nr 2 HeilMWerbG
Spruchkörper:
1. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Frankfurt, 5. Juni 2008, Az: 6 U 118/07, Urteilvorgehend LG Darmstadt, 8. Mai 2007, Az: 12 O 403/06, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2008 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 8. Mai 2007 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Beklagte betreibt eine Apotheke in Darmstadt. Sie gab dort ab dem 18. Mai 2006 gemäß einem Kundenprospekt “Sammeln Sie E.-TALER für tolle Prämien!” sogenannte E.-Taler aus. Diese können bei der Beklagten oder bei Partnerunternehmen gegen Prämien eingetauscht werden.
2
Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Sie sieht in der Ausgabe der “E.-Taler” einen Verstoß gegen die Preisbindungsvorschriften des Arzneimittelgesetzes und der Arzneimittelpreisverordnung. Mit ihrer deshalb nach erfolgloser Abmahnung der Beklagten erhobenen Klage hat die Klägerin zuletzt beantragt,
1. die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs “E.-Taler”, die wie aus der Anlage K 1 ersichtlich gegen Prämien eingelöst werden können, bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen preisgebundenen Arzneimitteln zu gewähren;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 189 € nebst Zinsen zu zahlen.
3
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, dass ein einzelner E.-Taler lediglich einen Wert von 0,40 € habe. Wegen der Ausgestaltung des Prämiensystems liege ein Preisnachlass tatsächlich nicht vor. Die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes und der Arzneimittelpreisverordnung stellten im Übrigen keine Marktverhaltensregelungen i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dar.
4
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 5. Juni 2008 – 6 U 118/07, juris). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.


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