Handels- und Gesellschaftsrecht

Zurückweisung der Berufung

Aktenzeichen  4 U 2346/17

Datum:
25.7.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 55614
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 3

 

Leitsatz

Verfahrensgang

4 U 2346/17 2018-06-11 Hinweisbeschluss OLGNUERNBERG OLG Nürnberg

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 06.12.2017 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.046,10 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Hinweis des Senats vom 11.06.2018 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO).
Die Beklagte wiederholt ihre Argumentation zur von ihr erstrebten Unterscheidung zwischen „zufällig Geschädigten“ und solchen Personen, die sich aufgrund privatrechtlicher Gestaltung in Beziehung zur Truppe setzen. Diese Auffassung teilt der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung nicht. Sie findet im NATO-TS keine Stütze.
Die Frage der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte hat mit der Frage der Haftungsverteilung zwischen Entsendestaat und Empfangsstaat nach Art. 8 Abs. 5 e(i) NATO-TS nichts zu tun, denn diese betrifft nur das Innenverhältnis zwischen Entsendestaat und Empfangsstaat. Im Übrigen hat ein Gericht – und damit auch das Arbeitsgericht – sämtliche Anspruchsgrundlagen anzuwenden, die das materielle Recht zur Begründung eines Anspruchs bietet.
Der Senat hält eine mündliche Verhandlung nicht für geboten. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert, hat der Senat die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit war nicht veranlasst, da bereits das landgerichtliche Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar war.


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