Insolvenzrecht

Akteinsichtsrecht eines nicht am Insolvenzverfahren beteiligten Dritten in die Insolvenzakte

Aktenzeichen  101 VA 100/21

Datum:
2.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
ZInsO – 2021, 2200
Gerichtsart:
BayObLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
InsO § 4
ZPO § 299 Abs. 2
EGGVG § 23 Abs. 1 S. 1, § 24, § 28
BayDSG Art. 2 S. 1, Art. 4 Abs. 1
DS-GVO Art. 5 Abs. 1 lit. b), Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. e, Abs. 3 UAbs. 1 lit. b

 

Leitsatz

1. Einer am eröffneten Insolvenzverfahren nicht beteiligten Person kann Einsicht in die vom Insolvenzgericht geführte Verfahrensakte ohne Einwilligung der Verfahrensbeteiligten nur gestattet werden, wenn ein rechtliches Interesse dargelegt und glaubhaft gemacht ist. (Rn. 16)
2. Abzuwägen ist bei der Entscheidung über das Einsichtsgesuch des Dritten das Interesse der Verfahrensbeteiligten an der Geheimhaltung des Verfahrensstoffs mit dem gegenläufigen, gleichfalls geschützten Informationsinteresse des Dritten. (Rn. 22)
3. Diese Abwägung ist unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. (Rn. 22)
4. Bei der Ermessensausübung sind mit Blick auf das zu beachtende Verhältnismäßigkeitsprinzip die Geeignetheit der begehrten Einsicht zur Verfolgung des rechtlichen Interesses, deren Erforderlichkeit sowie die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zu berücksichtigen.
5. Erfordert es die Verfolgung des rechtlichen Interesses nicht, Einsicht in die gesamte Akte zu nehmen, so kommt die Gewährung von Einsicht in Aktenteile in Betracht, außerdem die Schwärzung sensibler Informationen. (Rn. 29)
6. Gemäß dem Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sind umso höhere Anforderungen an das Gewicht des Einsichtsinteresses zu stellen, je größer das Schutzbedürfnis der Beteiligten ist; umgekehrt gilt das Entsprechende. (Rn. 32)
7. Eine ermessensfehlerfreie Interessenabwägung setzt voraus, dass den Betroffenen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zunächst Gelegenheit gegeben wird, ihre Geheimhaltungsinteressen geltend zu machen. (Rn. 40)
8. Mit der Entscheidung über das Einsichtsgesuch eines nicht am Verfahren beteiligten Dritten erfüllt die Justizbehörde eine ihr nach § 299 Abs. 2 ZPO obliegende Aufgabe in Ausübung hoheitlicher Befugnisse, Art. 4 Abs. 1 BayDSG, Art. 2 Satz 1 BayDSG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e), Abs. 3 UAbs. 1 Buchst. b) DS-GVO. (Rn. 33)

Verfahrensgang

1500 IN 1567/17 2021-04-22 Bescheid AGMUENCHEN AG München

Tenor

I. Der Bescheid des Amtsgerichts München vom 22. April 2021 wird aufgehoben.
II. Der Antragsgegner wird angewiesen, den Antrag der Antragstellerin vom 11. Februar 2021 auf Bewilligung von Einsicht in die Akte des Amtsgerichts München betreffend das Insolvenzverfahren mit dem Az. 1500 IN 1567/17 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Beim Amtsgericht München wird aufgrund eines Eigenantrags vom 26. Mai 2017 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) geführt. Die Schuldnerin war im Bereich des Direktvertriebs von Versicherungen und Finanzanlagen tätig und unterhielt mit diversen Versicherungs- und Kapitalgesellschaften Vertriebsvereinbarungen sowie Verträge mit AußendienstVertriebspartnern, die den Produktabsatz bei den Endkunden besorgten. Sie schloss mit der Antragstellerin, einer Aktiengesellschaft, die ihrerseits Finanzanlagen vertreibt, am 1. April 2017 einen so bezeichneten Dienstleistungs- und Portfoliobetreuungsvertrag und am 22. April 2017 einen Vertrag, mit dem die Schuldnerin ihr Stornoreserveguthaben bei der I. GmbH & Co. KG auf die Antragstellerin überträgt im Gegenzug gegen die Übernahme der (wörtlich) „Verbindlichkeiten aus den Verbindlichkeiten der A-FIN aus den Sicherheitseinbehalten (Stornoreserve) … gegenüber den Außendienst-Vertriebspartnern aus dem Investmentgate-Vertrieb zum Stichtag 01.04.2017“. Die im Wege der Forderungsabtretung übertragenen Sicherheitseinbehalte wurden mit 388.155,40 € beziffert, die übernommenen Verbindlichkeiten aus den Sicherheitseinbehalten mit 390.763,32 € angegeben. Die Zustimmung der Außendienst-Vertriebspartner der Schuldnerin zur Schuldübernahme sollte eingeholt werden.
Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin erhob unter dem 30. Dezember 2020 beim Landgericht München I Klage gegen die hiesige Antragstellerin, mit der er beantragt, diese zu verurteilen, die mit der Vereinbarung vom 22. April 2017 abgetretenen Forderungen in Höhe von 388.155,40 € an den Kläger (Insolvenzverwalter) abzutreten, hilfsweise, die Antragstellerin zur Zahlung von 388.155,40 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu verurteilen. Er hält die Übertragung der Ansprüche aus den Stornoreserven auf die Antragstellerin für gläubigerbenachteiligend und anfechtbar nach § 134 InsO sowie § 133 Abs. 1 InsO. Es lägen Anhaltspunkte dafür für, dass bei der betroffenen Vertriebspartnerin nur in sehr geringem Umfang Stornierungen der vermittelten Verträge mit entsprechendem Rückgriff auf die Stornoreserve erfolgt seien und deshalb die Gegenleistung für die Forderungsübertragung nicht werthaltig sei. Aus den von der Antragstellerin vorgelegten Dokumenten lasse sich die angebliche Werthaltigkeit nicht nachvollziehen; was tatsächlich Gegenleistung für die Übertragung der Stornoreserve gewesen sei, lasse sich aufgrund divergierender Angaben der befragten Geschäftsführer nicht feststellen.
Die Antragstellerin habe auch keine Angaben dazu gemacht, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie bereits Zahlungen auf die angeblich übernommenen Verbindlichkeiten geleistet habe. Zu dem in der Sphäre der Antragstellerin liegenden Geschehensablauf treffe diese die sekundäre Darlegungslast. Überdies stehe dem Vermögensabfluss bereits mangels Zustimmung der Außendienst-Vertriebspartner, mithin mangels wirksamer Schuldübernahme keine werthaltige Gegenleistung gegenüber. Denn die von den 56 Außendienst-Vertriebspartnern eingeholten Erklärungen standardisierten Wortlauts beinhalteten lediglich deren Zustimmung zur Forderungsabtretung, nicht aber die erforderliche Genehmigung der Schuldübernahme. Von der Vereinbarung betroffene Außendienstmitarbeiter hätten zudem als „Stornoreserve“ bezeichnete Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet.
Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2021 beantragte die Antragstellerin, ihr Einsicht in die gesamte Gerichtsakte des Insolvenzverfahrens „einschließlich Beiakten, beigezogener Akten und Beweismittelordner“ zu gewähren. Zur Begründung gab sie an, sie werde vor dem Landgericht München I vom Insolvenzverwalter wegen Insolvenzanfechtungsansprüchen in Anspruch genommen.
Der zum Antrag angehörte Insolvenzverwalter stimmte einer Akteneinsicht nicht zu. Er meinte, mit dem in der Sache zutreffenden Verweis auf das bei dem Landgericht rechtshängige Erkenntnisverfahren sei kein besonderes rechtliches Interesse dargelegt, das Voraussetzung für die Einsichtnahme durch Dritte sei. Auch Art. 5 Abs. 1 Buchst. b) DSGVO, der den Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit im Umgang mit personenbezogenen Daten normiere, gebiete, dass staatliche Einrichtungen sorgfältig die jeweiligen Interessen der Beteiligten vor dem Hintergrund des Schutzes des Persönlichkeitsrechts abwögen. Unter Bezugnahme auf einen Aufsatz von M. Schuster und A. Friedrich über die Akteneinsicht im Insolvenzverfahren (ZIP 2009, 2418 ff.) führte er aus, anerkanntermaßen bestünden Interessenkonflikte, wenn Einsichtnehmender und Insolvenzverwalter eine rechtliche Auseinandersetzung führten. Aus der Akteneinsicht werde nicht nur Kenntnis über den Sachverhalt, der der Gegenseite ohnehin bereits bekannt sei, vermittelt, sondern oftmals sollten auch materielle Einwände, die der anderen Partei – hier der Antragstellerin – zu einem ungerechtfertigten Vorteil im Rechtsstreit verhelfen können, gewonnen werden. Mithin seien die Voraussetzungen für ein Einsichtsrecht der Antragstellerin nicht gegeben.
Die hierzu angehörte Antragstellerin machte mit Schriftsatz vom 9. April 2021 geltend, sie sei als potenzielle Insolvenzgläubigerin anzusehen und daher als Verfahrensbeteiligte zur Einsicht berechtigt, denn im Falle einer erfolgreichen Anfechtung stehe ihr ein Ausgleich gegen die Masse für die aufgrund der übernommenen Verpflichtung erbrachten Zahlungen zu. Aber auch als Dritte habe sie ein Einsichtsrecht. Zwischen ihr und dem Insolvenzverwalter bestehe ein erhebliches Maß an Informationsasymmetrie, das ihr die effektive Verteidigung im Anfechtungsverfahren erschwere. Ein rechtliches Interesse sei wegen des rechtlichen Bezugs zwischen Insolvenzverfahren und Anfechtungsrechtsstreit gegeben. Um prüfen zu können, ob die Angaben des Insolvenzverwalters zuträfen, mit denen er eine sekundäre Darlegungslast der Antragstellerin begründe, müsse sie aus Gründen der Waffengleichheit Einsicht in die Insolvenzakte nehmen. Mit § 299 Abs. 2 ZPO habe der Gesetzgeber einen Vorrang des Einsichtsrechts vor dem Geheimhaltungsschutz statuiert. Abzuwägen seien das Interesse des Dritten an der Einsicht und das für ihn streitende Gebot effektiven Rechtsschutzes gegen das von der Einsicht berührte Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Schuldners sowie der übrigen Beteiligten und deren Interesse an Geheimhaltung. Konkrete Aspekte eines Geheimhaltungsinteresses zeige die Stellungnahme des Insolvenzverwalters nicht auf.
Mit Bescheid vom 22. April 2021 wurde die Einsicht versagt. Ein rechtliches Interesse der Antragstellerin, einer außerhalb des Verfahrens stehenden Dritten, liege zwar vor; in Ausübung des der Justizverwaltung eingeräumten Ermessens werde die Einsicht jedoch abgelehnt. Unter Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Beteiligten sei zu prüfen, ob durch die Kenntnisnahme schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten verletzt werden könnten. Sei dies der Fall, so sei das Geheimhaltungsbedürfnis der Verfahrensbeteiligten mit dem Informationsbedürfnis des Dritten unter Beachtung des Anspruchs auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes abzuwägen. Dabei seien für die Gewährung von Akteneinsicht strenge Maßstäbe anzulegen. Das von der Verfassung geschützte Interesse der Verfahrensbeteiligten an Geheimhaltung wiege nicht gering. Ein Vorrang des Einsichtsinteresses vor dem Geheimhaltungsinteresse bestehe nicht, erst recht nicht in Bezug auf die Akten des nicht öffentlich geführten Insolvenzverfahrens. Der Insolvenzverwalter habe im Klageverfahren vor dem Landgericht ausweislich der vorgelegten Unterlagen die zugrunde liegenden Tatsachen detailliert vorgetragen und belegt. Die Antragstellerin gebe nicht an, den Sachverhalt nicht zu kennen. Sie wolle lediglich prüfen, ob die Angaben des Verwalters zuträfen. Unter diesen Voraussetzungen wiege das Interesse der am nichtöffentlichen Insolvenzverfahren Beteiligten daran, dass Angaben über sie nicht an Außenstehende weitergegeben werden, schwerer als das Interesse der Antragstellerin an einer Akteneinsicht. Die Insolvenzakte beinhalte nicht nur Informationen über die Insolvenzschuldnerin selbst, sondern auch über deren Gläubiger sowie weitere Sachverhalte, an denen Dritte – darunter auch natürliche Personen – beteiligt seien.
Gegen den ihr am 28. April 2021 zugestellten Bescheid hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 28. Mai 2021, eingegangen als elektronisches Dokument am selben Tag, bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Sie rügt, durch die Versagung von Akteneinsicht in eigenen Rechten verletzt zu sein. Auf die Einsicht sei sie angewiesen, um überprüfen zu können, ob die Behauptung des Insolvenzverwalters zutreffe, er sei zur Bewertung der Stornoreserve auf der Grundlage der ihm vorliegenden Erkenntnisse nicht in der Lage und deshalb berechtigt, sie – die Antragstellerin – auf deren sekundäre Darlegungslast zu verweisen. Die Einsicht diene der Herstellung von Waffengleichheit im Zivilprozess als Ausprägung des Prozessgrundrechts auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör. Ihr Interesse an der Akteneinsicht sei zwar gegen das Geheimhaltungsinteresse des Schuldners und etwa sonst Beteiligter abzuwägen. Allerdings habe der Insolvenzverwalter nicht substantiiert dargelegt, welche konkreten Aspekte in Bezug auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dem Akteneinsichtsgesuch entgegenstehen könnten. Somit könnten dem rechtlichen Interesse der Antragstellerin an der Einsicht keine schützenswerten Interessen entgegengehalten werden. Geheimnisschutz zugunsten der Insolvenzgläubiger spiele zudem bereits deshalb keine berücksichtigungsfähige Rolle, weil es sich im Wesentlichen um Handelsvertreter handele, die Geschäftsbeziehungen zur Schuldnerin unterhalten hätten und nun zu großen Teilen über die Provisionskontokorrente, die auch die gegenständliche Stornoreserve beträfen, mit der Antragstellerin verbunden seien. Auch sei das Argument, die Antragstellerin kenne den Sachverhalt und bezwecke mit der Einsicht lediglich eine Überprüfung der Angaben des Insolvenzverwalters, wenig konsistent. Der Insolvenzverwalter habe sich in der Klage auf einzelne, ausgewählte Forderungsanmeldungen von Handelsvertretern bezogen, allerdings weder diese noch die übrigen Anmeldungen der Handelsvertreter vorgelegt. Die Abwägung führe deshalb zu dem Ergebnis, dass dem rechtlichen Interesse der Antragstellerin an der Einsicht der Vorrang vor den nur pauschal behaupteten Geheimhaltungsinteressen der Schuldnerin oder anderer Beteiligter einzuräumen sei.
Sie beantragt daher:
I. Der Bescheid des Amtsgerichts München vom 22. April 2021 wird aufgehoben.
II. Der Antragsgegner wird angewiesen, den Antrag der Antragstellerin vom 11. Februar 2021 auf Gewährung von Einsicht in die Akten des Insolvenzverfahrens, Az. 1500 IN 1567/17 unter Beachtung der Rechtsauffassung der Antragstellerin (gemeint: des Senats) neu zu bescheiden.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen.
Zur Begründung bezieht er sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheids.
II.
Der zulässige Antrag führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung vom 22. April 2021, die nicht frei von Ermessensfehlern ist, und zur Zurückverweisung an den Antragsgegner, der das Gesuch der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden hat (§ 28 Abs. 2 Satz 2 EGGVG).
1. Der Antrag ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG statthaft, denn bei der angefochtenen Ablehnung der beantragten Akteneinsicht für die Antragstellerin als Dritte nach § 4 InsO i. V. m. § 299 Abs. 2 ZPO handelt es sich um eine Maßnahme der Justizbehörde auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts im Sinne der genannten Vorschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2015, XII ZB 214/14, NJW 2015, 1827 Rn. 10; Lückemann in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 23 EGGVG Rn. 12 m. w. N.). Er ist auch im Übrigen zulässig, denn die Antragstellerin rügt mit dem Antrag, der form- und fristgerecht (§ 26 Abs. 1 EGGVG) bei dem gemäß § 25 Abs. 2 EGGVG i. V. m. Art. 12 Nr. 3 AGGVG zuständigen Bayerischen Obersten Landesgericht angebracht worden ist, eine Verletzung ihres subjektiven Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, § 24 EGGVG.
2. Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Akteneinsicht beruht auf Ermessensfehlern.
a) Noch zutreffend geht der Bescheid davon aus, dass der Antragstellerin als am eröffneten Insolvenzverfahren nicht beteiligter Person die Einsicht in die vom Insolvenzgericht geführte Verfahrensakte mangels Einwilligung der Verfahrensbeteiligten nur gestattet werden kann, wenn ein rechtliches Interesse dargelegt und glaubhaft gemacht ist. Denn als lediglich „potenzielle“ Insolvenzgläubigerin gehört die Antragstellerin nicht zum Kreis der Verfahrensbeteiligten (vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020, IX ZB 56/19, NZI 2020, 731 Rn. 6; Madaus in BeckOK InsO, 23. Ed. Stand: 15. April 2021, § 4 Rn. 11.3). Spezialvorschriften der Insolvenzordnung (dazu: BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2020, IX AR [VZ] 2/19, NJW-RR 2021, 48 Rn. 10; BayObLG, Beschluss vom 24. Oktober 2019, 1 VA 92/19, NZI 2020, 44 Rn. 24 [juris Rn. 32]) kommen im Streitfall nicht zur Anwendung, so dass sich die Einsicht über § 4 InsO nach der allgemeinen Vorschrift des § 299 Abs. 2 ZPO richtet. Der Insolvenzverwalter hat der Einsicht widersprochen.
b) Dem Bescheid liegt weiterhin zutreffend als Ausgangspunkt zugrunde, dass die Antragstellerin ein rechtliches Interesse an der Einsicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat.
Ein rechtliches Interesse besteht, wenn der Gegenstand des Verfahrens, in dessen Akten Einsicht begehrt wird, für die rechtlichen Belange der außerhalb des Verfahrens stehenden und Einsicht begehrenden Person von konkreter rechtlicher Bedeutung ist (vgl. BGH NJW-RR 2021, 48 Rn. 14; BayObLG NZI 2020, 44 Rn. 36 [juris Rn. 44]; Beschluss vom 12. September 2019, 1 VA 86/19, ZIP 2020, 333 [334, juris Rn. 19]; je m. w. N.).
Der Insolvenzverwalter macht gegen die Antragstellerin einen Anspruch aus Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129 ff. InsO auf Rückgewähr erlangter Forderungen und hilfsweise auf Wertersatz geltend. Das dadurch begründete Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Masse beruht unmittelbar auf dem Insolvenzverfahren, weil es sich bei dem anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch um einen originären gesetzlichen Anspruch handelt, der mit Insolvenzeröffnung entsteht und dem Insolvenzverwalter vorbehalten ist (vgl. BGH, Urt. v. 22. November 2018, IX ZR 14/18, NJW-RR 2019, 246 Rn. 21; BayObLG, Beschluss vom 3. Dezember 2019, 1 VA 70/19, ZInsO 2020, 2209 Rn. 14). Damit ist der Gegenstand des Insolvenzverfahrens von konkreter rechtlicher Bedeutung für rechtliche Verpflichtungen der Antragstellerin.
c) Der Bescheid unterliegt jedoch der Aufhebung, weil der Rechtspfleger, der als Organ der Justizverwaltung tätig geworden ist, sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat.
aa) Im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG prüft das Gericht auch, ob die im Ermessen der Justizbehörde stehende Maßnahme oder – wie hier – deren Ablehnung deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist, § 28 Abs. 3 EGGVG.
bb) Abzuwägen ist bei der Entscheidung nach § 4 InsO i. V. m. § 299 Abs. 2 ZPO das Interesse der Verfahrensbeteiligten an der Geheimhaltung des Verfahrensstoffs mit dem gegenläufigen, gleichfalls geschützten Informationsinteresse der Antragstellerin. Diese Abwägung ist unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
Dem genügt die Begründung des angefochtenen Bescheids nicht.
(1) § 299 Abs. 2 ZPO statuiert weder einen allgemeinen Vorrang des Informationsinteresses des Einsichtsbegehrenden, der ein rechtliches Interesse für sich in Anspruch nehmen kann, noch umgekehrt einen generellen Vorrang der Verfahrensbeteiligten an der Geheimhaltung ihrer in den Akten gespeicherten Daten und am Schutz ihrer übrigen Belange. Vielmehr bedarf es stets einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung der relevanten Gesichtspunkte.
Im Streitfall, in dem konkrete individuelle Geheimhaltungsinteressen jedenfalls bislang nicht geltend gemacht sind, sind die Interessen der Beteiligten an der Vertraulichkeit persönlicher Daten zu berücksichtigen, denn aufgrund des in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgten allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist der Einzelne befugt, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte preisgegeben und personenbezogene Daten verwendet werden (BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2018, 2 BvR 1562/17, NJW 2018, 2395 Rn. 44; Beschluss vom 9. März 1988, 1 BvL 49/86, BVerfGE 78, 77 [84, juris Rn. 26 ff.]; Urt. v. 15. Dezember 1983, 1 BvR 209/83 – Volkszählung, Mikrozensus, BVerfGE 65, 1 [43 ff., juris Rn. 148 ff.]; BGH, Urt. v. 5. November 2013, VI ZR 304/12 – Mascha S., NJW 2014, 768 Rn. 11; BayObLG, Beschluss vom 1. Juli 2021, 1 VA 37/20, juris Rn. 40 und Beschluss vom 6. August 2020, 1 VA 33/20, ZD 2021, 40 Rn. 23 [juris Rn. 24] m. w. N.). Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Beteiligten eines Gerichtsverfahrens ist somit auch zu berücksichtigen, wenn Dritten Einsicht in die Verfahrensakte gewährt werden soll (BGH, Beschluss vom 10. April 2007, I ZB 15/06 (BPatG) – MOON, GRUR 2007, 628 Rn. 14). Dies gilt im Grundsatz unabhängig davon, ob es sich bei den Verfahrensbeteiligten um natürliche oder juristische Personen handelt, Art. 19 Abs. 3 GG (BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2018, 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17, NJW 2018, 2385 Rn. 61; Schnabel, WM 2019, 1384 [1384 ff.]). Daneben oder stattdessen können zugunsten juristischer Personen die Gewährleistungen speziellerer Grundrechte (Art. 12 Abs. 1, Art. 14 GG) zu berücksichtigen sein (vgl. Di Fabio in Maunz/Dürig, GG, 94. EL Werkstand: Januar 2021, Art. 2 Abs. 1 Rn. 79 f., 172, 225).
Dabei gehört zu den Besonderheiten eines Insolvenzverfahrens gegenüber einem streitigen Zivilprozess regelmäßig und auch hier die Vielzahl an Beteiligten, deren Belange durch eine Einsichtnahme Dritter berührt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2021, IX AR [VZ] 1/19, NZI 2021, 598 Rn. 22 ff.). Denn zu den Beteiligten im eröffneten Insolvenzverfahren zählen jedenfalls Insolvenzschuldner, Insolvenzverwalter und Insolvenzgläubiger, wobei die Einzelheiten für die Entscheidung des Streitfalls ohne Bedeutung sind.
Dass die Antragstellerin durch Einsicht in die Insolvenzakte Informationen über geschützte personen- oder unternehmensbezogene Daten Verfahrensbeteiligter erlangen kann, steht der Bewilligung von Einsicht allerdings nicht ohne weiteres entgegen. Denn auch das in der Verfassung wurzelnde Recht auf informationelle Selbstbestimmung verleiht keine unbeschränkte Rechtsposition. Vielmehr muss der Einzelne eine Beschränkung seines Rechts auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots hinnehmen (vgl. BVerfG, Urt. v. 19. September 2018, 2 BvF 1/15 – Zensus 2011, BVerfGE 150, 1 Rn. 220; Beschluss vom 9. Januar 2006, 2 BvR 443/02, NJW 2006, 1116 Rn. 20; Beschluss vom 14. September 1989, 2 BvR 1062/87 – Tagebuchaufzeichnung, BVerfGE 80, 367 [373, juris Rn. 14]; je m. w. N.). Deshalb kann er es zu dulden haben, wenn personen- oder unternehmensbezogene Daten durch eine Akteneinsicht Dritten zugänglich gemacht werden. Wollte man stets einen Vorrang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber dem Einsichtsinteresse dritter Personen annehmen, liefe deren rechtlich geschütztes Interesse an einer Akteneinsicht leer (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2006, IV AR [VZ] 1/06, NZI 2006, 472 Rn. 23).
Entsprechendes gilt, wenn nicht auf die im Grundgesetz niedergelegten Grundrechte, sondern auf die Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) zurückzugreifen sein sollte (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021, 2 BvR 206/14, juris Rn. 36), hier mithin auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß Art. 8 GRCh und gegebenenfalls auf das durch Art. 7 GRCh geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens bzw. den Schutz der unternehmerischen Freiheit und des Eigentumsrechts gemäß Art. 16, 17 GRCh. Die Grundrechte der Charta knüpfen an die gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten als auch an die Europäische Menschenrechtskonvention an und stellen – ihre Anwendbarkeit auf die deutsche Staatsgewalt nach Art. 51 Abs. 1 GRCh unterstellt – ein grundsätzlich funktionales Äquivalent zu den Gewährleistungen des Grundgesetzes dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021, 2 BvR 206/14, juris Rn. 62 ff.; Beschluss vom 1. Dezember 2020, 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18, NJW 2021, 1518 Rn. 37). Auch sie gewähren grundsätzlich keinen absoluten Schutz, sondern sind gemäß Art. 52 GRCh Einschränkungen unterworfen; Grundrechtskollisionen sind im Sinne praktischer Konkordanz aufzulösen (zur allgemeinen Einschränkungsregelung des Art. 52 Abs. 1 GRCh: Jarass in Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 4. Aufl. 2021, Art. 52 Rn. 19 ff; Schwerdtfeger in Meyer/Hölscheidt, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 5. Aufl. 2019, Art. 52 Rn. 27 ff.; zur Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union betreffend die Einschränkung von Datenschutzrechten zugunsten gegenläufiger Rechtspositionen: Schneider in BeckOK Datenschutzrecht, 36. Ed. Stand: 1. Mai 2021, Grundlagen und bereichsspezifischer Datenschutz, Syst. B. Völker- und unionsrechtliche Grundlagen Rn. 29 ff.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Grundrechtsschutz des Grundgesetzes im Streitfall das Schutzniveau der Grundrechtecharta der Europäischen Union im Rahmen eines auf Vielfalt angelegten Grundrechtsschutzes in Europa nicht gewährleistet (vgl. auch Roßnagel, NJW 2019, 1 ff.).
(2) Bei Ausübung des gemäß § 299 Abs. 2 ZPO eingeräumten Ermessens sind mit Blick auf das zu beachtende Verhältnismäßigkeitsprinzip die Geeignetheit der begehrten Einsicht zur Verfolgung des rechtlichen Interesses, deren Erforderlichkeit sowie die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zu berücksichtigen.
Ist die Einsicht in die beim Insolvenzgericht geführte Akte objektiv nicht geeignet, dem Gesuchsteller die erhoffte Information zu verschaffen, weil die Unterlagen, über die er Kenntnis zu erlangen sucht, nicht Bestandteile der gerichtlichen Verfahrensakte werden, so ist die begehrte Einsicht bereits zur Zweckerreichung oder -förderung ungeeignet (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Februar 2021, 3 VA 14/19, NJW-RR 2021, 838 Rn. 23 f.).
Erfordert es die Verfolgung des rechtlichen Interesses nicht, Einsicht in die gesamte Akte zu nehmen, so kommt die Gewährung von Einsicht in Aktenteile in Betracht, außerdem die Schwärzung sensibler Informationen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007, X ZR 56/05 (BPatG) – Akteneinsicht XVIII, GRUR 2007, 815 Rn. 3; OLG Naumburg, Beschluss vom 27. Mai 2010, 5 VA 11/10, NZI 2010, 766 [767, juris Rn. 13]; Bacher in BeckOK ZPO, 41. Ed. Stand: 1. Juli 2021, § 299 Rn. 33; Saenger in Saenger, ZPO, 9. Aufl. 2021, § 299 Rn. 13; Greger in Zöller, ZPO, § 299 Rn. 6b; Pape in Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 4 Rn. 33).
Gemäß dem Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sind schließlich umso höhere Anforderungen an das Gewicht des Einsichtsinteresses zu stellen, je größer das Schutzbedürfnis der Beteiligten ist; umgekehrt gilt das Entsprechende (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16. Januar 2017, 4 A 1606/16, juris Rn. 71 ff.; Bacher in BeckOK ZPO, § 299 Rn. 32).
Das – sich nur auf den Datenschutz natürlicher Personen beziehende – Datenschutzrecht steht einer Bewilligung nicht entgegen, denn mit der Entscheidung über ein Einsichtsgesuch erfüllt die Justizbehörde eine ihr nach § 299 Abs. 2 ZPO obliegende Aufgabe in Ausübung hoheitlicher Befugnisse, Art. 4 Abs. 1 BayDSG, Art. 2 Satz 1 BayDSG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e), Abs. 3 UAbs. 1 Buchst. b) DS-GVO (vgl. Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 299 Rn. 32, 34). Dass nach § 299 Abs. 2 ZPO Einsicht an außenstehende Dritte – in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens und unter der Voraussetzung eines rechtlichen Interesses an der Information – bewilligt werden kann, steht nicht im Widerspruch zu den Datenschutzgrundsätzen des Art. 5 Abs. 1 DS-GVO, insbesondere nicht zu dem Grundsatz der Zweckbindung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. b) DS-GVO (vgl. auch Schild in BeckOK Datenschutzrecht, Grundlagen und bereichsspezifischer Datenschutz, Syst. A. Prinzipien des Datenschutzrechts Rn. 1 ff., Syst. E Datenschutz bei Gerichten und Staatsanwaltschaften Rn. 34; Schantz in BeckOK Datenschutzrecht, 36. Ed. Stand: 1. Mai 2020, DS-GVO Art. 5 Rn. 2 ff., Rn. 12 ff.; Theurich/Degenhardt, NZI 2018, 870 [873 f.]). Auch dem speziellen Gesetzesvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 Satz 1 DS-GVO ist mit § 299 Abs. 2 ZPO Genüge getan.
(3) Der angefochtenen Entscheidung kann nicht entnommen werden, dass die Justizverwaltung eine auf Aktenteile beschränkte Bewilligung von Einsicht in Erwägung gezogen hätte. Zudem lässt die generalisierende Gewichtung der Geheimschutzinteressen eine Abwägung der konkret im vorliegenden Einzelfall betroffenen Interessen nicht erkennen. Auch die Gewichtung des Einsichtsinteresses ist fehlerbehaftet.
Die Aussage, für die Gewährung von Akteneinsicht seien „sehr wohl strenge Maßstäbe anzulegen“ und das verfassungsrechtlich verbürgte Interesse der Verfahrensbeteiligten daran, die über sie in den Akten enthaltenen Angaben nicht der Kenntnis Außenstehender preiszugeben, wiege „keinesfalls gering“, eignet sich als Begründung für die daraus gezogene Schlussfolgerung, § 299 Abs. 2 ZPO statuiere nicht von vorneherein einen Vorrang des Einsichtsrechts vor dem Geheimhaltungsschutz. Ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Maßstab für die zur pflichtgemäßen Ermessensausübung notwendige, auf den Einzelfall bezogene Abwägung lässt sich ihr allerdings nicht entnehmen.
Wohl zur Begründung für eine niedrige Bewertung des Einsichtsinteresses dient sodann die Aussage, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass „der Insolvenzverwalter im Klageverfahren … die zugrunde liegenden Tatsachen detailliert vorgetragen und belegt“ habe. Selbst wenn sich der Klagebegründung eine detaillierte Sachverhaltsschilderung entnehmen ließe – was bereits deshalb Zweifeln begegnet, weil der Insolvenzverwalter in der Klageschrift selbst angibt, ihm sei eine detaillierte Darstellung mangels Informationen nicht möglich -, ist nicht ohne weiteres zu erkennen, aus welchen Gründen dies Einfluss auf die Gewichtung des Einsichtsinteresses der Antragstellerin haben sollte; denn sie erstrebt eine Überprüfung ihres Verdachts, der Insolvenzverwalter halte im Zivilverfahren prozessordnungswidrig eigenes Wissen zurück und schildere den Sachverhalt nicht so detailliert, wie es ihm möglich wäre.
Aus der Begründung, die Insolvenzakte beinhalte zahlreiche Informationen, auch über Gläubiger der Insolvenzschuldnerin sowie weitere Sachverhalte mit Beteiligung Dritter, darunter natürlicher Personen, geht schließlich hervor, dass die Justizbehörde die Bewilligung von Einsicht in diejenigen Teile der Akte, die einen Bezug zu dem im Verfahren vor dem Landgericht verhandelten Komplex haben, unter Zurückweisung lediglich des darüber hinausgehenden Antrags nicht bedacht hat. Werden sämtliche Sachverhalte ohne Bezug zum Streitstoff des landgerichtlichen Verfahrens von der Akteneinsicht ausgenommen, weil das rechtliche Interesse der Antragstellerin diese Sachverhalte nicht umfasst, bleibt der Geheimnisschutz zugunsten der davon betroffenen Personen unangetastet. Deren Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann bei der sodann vorzunehmenden Abwägung der verbleibenden widerstreitenden Interessen keine Berücksichtigung mehr finden.
Da das rechtliche Interesse der Antragstellerin an der Einsicht durch den Gegenstand des Zivilverfahrens begrenzt ist, erscheint eine Einsicht in die übrigen Teile der Insolvenzakte ohnehin als für den angestrebten Zweck nicht geeignet. Vielmehr kommt die Bewilligung von Einsicht nur in diejenigen Teile der Insolvenzakte in Betracht, die einen Bezug zu dem aus der Klageschrift bekannten Komplex haben, mithin insbesondere in die entsprechenden Passagen der Insolvenzverwalterberichte, sofern diesbezüglich keine konkreten Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht werden (vgl. Ganter/Bruns in Münchener Kommentar zur InsO, 4. Aufl. 2019, § 4 Rn. 72) und in die Angaben der gegenwärtigen und früheren Geschäftsführer zum betroffenen Sachverhalt gegenüber dem Insolvenzgericht. Mit Blick auf die Klagebegründung (Seite 26 Mitte) kommt außerdem die Bewilligung von Einsicht in diejenigen Forderungsanmeldungen in Betracht, die mit dem Stichwort „Stornoreserve“ o. ä. begründet worden sind. Denn das Einsichtsrecht erstreckt sich auf die vom Verwalter gemäß §§ 174 ff. InsO über die Forderungsanmeldungen geführten Akten, wenn sich diese bei Gericht befinden (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2021, 838 Rn. 23 – zu § 299 Abs. 2 ZPO; LG München I, Beschluss vom 10. Juli 2020, 14 T 10502/19, ZInsO 2020, 1663 [1665, juris Rn. 37] – zu § 299 Abs. 1 ZPO; Madaus in BeckOK InsO, § 4 Rn. 14 mit Rn. 11; Ganter/Bruns in Münchener Kommentar zur InsO, § 4 Rn. 58; Pape in Uhlenbruck, InsO, § 4 Rn. 33). Auch etwaige an das Gericht gerichtete Schreiben von Insolvenzgläubigern mit Bezug zu „Stornoreserven“ kommen als Objekte der Einsicht in Betracht.
Sollte sich die Antragstellerin allerdings Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Insolvenzschuldnerin erhoffen, worauf der Wortlaut ihres Antrags („einschließlich Beiakten, beigezogener Akten und Beweismittelordner“) hindeuten könnte, kann ihre Erwartung durch die Bewilligung von Einsicht nicht erfüllt werden, denn diese Unterlagen sind nicht Bestandteil der gerichtlichen Insolvenzakte. Sie befinden sich bei der Schuldnerin oder dem Insolvenzverwalter, nicht aber in oder bei der Gerichtsakte; auch eine Einsicht in die Akten des Insolvenzverwalters kann nicht nach § 4 InsO i. V. m. § 299 Abs. 2 ZPO bewilligt werden (vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 2021, 838 Rn. 25; Baumert in Braun, InsO, 8. Aufl. 2020, § 4 Rn. 47; Ganter/Bruns in Münchener Kommentar zur InsO, § 4 Rn. 73; Pape in Uhlenbruck, InsO, § 4 Rn. 33; Lürken/Parzinger, NZI 2020, 732 f.). Dies führt allerdings nicht dazu, dass die begehrte Einsicht insgesamt als ungeeignet zur Informationsgewinnung anzusehen und deshalb bereits auf der ersten Stufe der Verhältnismäßigkeitsprüfung abzulehnen wäre. Wenngleich die auch gegenüber dem Landgericht München I geäußerte Zielrichtung, „annähernd Waffengleichheit mit dem Aktenwissen des Insolvenzverwalters … zu ermöglichen“, durch Einsichtnahme in die gerichtliche Akte nicht erreicht werden kann, ist ein berechtigtes Interesse an der Einsicht zu Prüfungszwecken dargelegt. Ihm kann grundsätzlich, wenn auch nicht in dem erhofften Umfang, durch Einsicht in die gerichtliche Akte entsprochen werden.
(4) Eine ermessensfehlerfreie Interessenabwägung setzt voraus, dass den Betroffenen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zunächst Gelegenheit gegeben wird, ihre Geheimhaltungsinteressen geltend zu machen (vgl. BGH NZI 2006, 472 Rn. 12; Beschluss vom 18. Februar 1998, IV AR [VZ] 2/97, ZIP 1998, 961 [962, juris Rn. 5]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Juni 2016, 20 VA 20/15, ZInsO 2016, 1698 [1702, juris Rn. 47]; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2000, 11 VA 7/00, NJW-RR 2001, 1419 [juris Rn. 5]; auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16. Januar 2017, 4 A 1606/16, juris Rn. 67 f.; Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 299 Rn. 39).
Die Anhörung des Insolvenzverwalters zum Einsichtsgesuch soll es diesem ermöglichen, im Verfahren oder in der Person von Beteiligten gründende Geheimhaltungsinteressen darzutun, damit sie in der sodann von der Justizverwaltung vorzunehmenden Abwägung Berücksichtigung finden.
Der für das Verfahren bestellte Insolvenzverwalter hat in seiner Stellungnahme bislang zu dem aus seiner Sicht allgemein anzulegenden Maßstab ausgeführt und wegen der Geheimhaltungsinteressen allgemein auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der am Verfahren Beteiligten verwiesen. Individuelle Geheimhaltungsgründe Verfahrensbeteiligter hat er daneben nicht aufgezeigt. Auch für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, deren Preisgabe durch eine Einsicht zu befürchten wäre, ist nichts vorgetragen. Ein gerichtlich ausgetragener Konflikt zwischen dem Insolvenzverwalter und der um Einsicht nachsuchenden Person kann nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls berechtigte Geheimhaltungsinteressen begründen (vgl. auch Schuster/Friedrich, ZIP 2009, 2418 [2422]). Eine generelle Aussage lässt sich jedoch aufgrund der Notwendigkeit, die im konkreten Fall berührten Belange in den Blick zu nehmen und zu gewichten, nicht treffen. Bedenken begegnet zudem die Annahme, eine Einsicht in die Akte des Insolvenzverfahrens könne dem Dritten, gegen den der Insolvenzverwalter einen Rechtsstreit führt, „zu ungerechtfertigten Vorteilen in dem Rechtsstreit verhelfen“ (so Schuster/Friedrich a. a. O.). Ungeachtet der Frage, unter welchen Voraussetzungen es als „ungerechtfertigter Vorteil“ zu werten wäre, wenn die Person, gegen die der Insolvenzverwalter einen Rechtsstreit führt, Kenntnis über den zugrunde liegenden Sachverhalt erlangt, ist im Streitfall jedenfalls nichts Konkretes vorgetragen.
Ist die Anzahl derjenigen Personen gering, deren Interessen von einer – auf Aktenteile beschränkten – Einsicht betroffen sind, kann es außerdem zumutbar sein, die betroffenen Personen, hier neben dem Insolvenzverwalter die betroffenen Gläubiger und die Schuldnerin, wegen einer Einwilligung anzufragen und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Sie werden dadurch in die Lage versetzt, selbst mitzuteilen, ob sie mit einer Offenlegung der sie betreffenden Daten an die Gesuchstellerin einverstanden sind oder welche schutzwürdigen Interessen dem Gesuch entgegengehalten werden.
cc) Da der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und die Antragstellerin durch Versagung der beantragten Akteneinsicht in ihrem Anspruch auf rechtsfehlerfreie Ermessensbetätigung verletzt, ist er gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 EGGVG aufzuheben.
Der Senat kann über das Einsichtsgesuch nicht selbst entscheiden, denn er ist nach § 28 Abs. 3 EGGVG nicht befugt, anstelle der zuständigen Justizbehörde eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen (BGH NZI 2021, 598 Rn. 17; ZIP 1998, 961 [962, juris Rn. 5]; Lückemann in Zöller, ZPO, § 28 EGGVG Rn. 15). Deshalb sind antragsgemäß die Sache an die Justizbehörde zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen und die Verpflichtung zur Beachtung der dargelegten Rechtsauffassung des Senats auszusprechen, § 28 Abs. 2 Satz 2 EGGVG.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Für den erfolgreichen Antrag fallen keine Gerichtsgebühren an (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG, § 25 Abs. 1 GNotKG, Nr. 15300 KV GNotKG und Nr. 15301 KV GNotKG). Der Senat sieht auch keine hinreichenden Gründe dafür, nach § 30 Abs. 1 Satz 1 EGGVG eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aus der Staatskasse anzuordnen. Der Umstand, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung Erfolg hat, reicht hierfür nicht aus. Vielmehr muss hinzutreten, dass der Justizbehörde ein offensichtlich oder grob fehlerhaftes oder gar willkürliches Verhalten zur Last zu legen ist (vgl. KG, Beschluss vom 3. Juli 2018, 5 VAs 6/18, juris Rn. 6 m. w. N.; Köhnlein in BeckOK GVG, 11. Ed. Stand: 15. Mai 2021, EGGVG § 30 Rn. 8; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, EGGVG § 30 Rn. 5). Eine derartige Pflichtverletzung kann hier mit Blick auf die fehlerhafte Ermessensausübung nicht festgestellt werden.
Mithin bedarf es auch keiner Geschäftswertfestsetzung. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, liegen nicht vor.


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