Insolvenzrecht

Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses

Aktenzeichen  4 O 1986/18

Datum:
14.12.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
ZInsO – 2019, 105
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Nürnberg-Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GVG § 102 Satz 2
HGB § 171 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

Eine Rückübernahme des Rechtsstreits vor die 4. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth wird abgelehnt.

Gründe

Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28.05.2018 an die Kammer für Handelssachen verwiesen und in dem Beschluss begründet, warum nach Auffassung des damals zuständigen Richters am Landgericht eine Handelssache gegeben ist. Die Kammer für Handelssachen hat mit Beschluss vom 31.10.2018 ein Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt und die Sache zurückverwiesen. In der Sache wird ausgeführt, dass ihrer Auffassung nach der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehle.
Eine Rückübernahme des Verfahrens kommt jedenfalls aufgrund der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses nicht in Betracht. Nach § 102 S. 2 GVG ist die Verweisung von der Zivilkammer an die Kammer für Handelssache bindend. Die Bindungswirkung entfällt nur in engen Ausnahmefällen, etwa wenn der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehlt (BGH NJW 2003, 3201) oder sie unter Versagung des rechtlichen Gehörs ergangen ist (BGH NJW 1978, 1163). Für letzteres sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, insbesondere wurden beide Parteien vor der Verweisung angehört.
Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, dass der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehlt, so dass sie als objektiv willkürlich erscheinen würde. Zwar ist fraglich, ob die Klage des Insolvenzverwalters gemäß § 171 Abs. 2 HGB eine Handelssache i.S.v. § 95 Abs. 1 Nr. 4 a GVG darstellt. Das OLG Frankfurt hat dies nunmehr mit Beschluss vom 27.09.2018 (11 SV 58/18; ZInsO 2018, 2376 f.) verneint. Allerdings hat das Gericht vorliegend eingehend begründet, warum es von einer Handelssache ausgeht. Dass es hierbei unter Umständen einem Rechtsirrtum unterlegen ist, lässt die Bindungswirkung nicht entfallen (BGH NJW-RR 1992, 902). Dies gilt auch, soweit der zugrunde liegende Anspruch gegebenenfalls fehlerhaft als Innenhaftungsanspruch eingeordnet wurde. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass der Insolvenzverwalter neben dem Haftungsanspruch der Gläubiger die Leistung der Einlage für die Gesellschaft – hierbei handelt es sich zweifelsfrei um einen Innenhaftungsanspruch – fordern kann und zum Teil angenommen wird, dass von einem Vorrang der Einlageschuld auszugehen ist (so etwa Karsten Schmidt, in: Münchener Kommentar zum HGB, 3. Auflage 2012, § 172 HGB, Rn 99). Hinzu kommt, dass jedenfalls drei weitere landgerichtliche Entscheidungen (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. vom 02.05.2018, 13 O 4121/17; LG Coburg, Beschl. vom 14.06.2017, 23 O 102/17, ZInsO 2018, 1228; LG Gießen, Beschl. vom 15.03.2018, 8 O 14718 als Vorinstanz zur Entscheidung des OLG Frankfurt vom 27.09.2018, 11 SV 58/18) die Einschätzung im hiesigen Verweisungsbeschluss teilen und von einer Handelssache ausgehen. Eine obergerichtliche Entscheidung zu der Fragestellung lag zum Zeitpunkt des Verweisungsbeschlusses nicht vor. Das OLG Frankfurt hat in seiner Entscheidung vom 27.09.2018 eine Bindungswirkung deswegen verneint, weil der Verweisungbeschluss dort auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhte. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die hiesige Verweisung jeder rechtlicher Grundlage entbehrt, so dass es bei ihr verbleiben muss.


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