Insolvenzrecht

I ZB 18/21

Aktenzeichen  I ZB 18/21

Datum:
20.10.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:201021BIZB18.21.0
Normen:
§ 775 Nr 3 ZPO
§ 776 ZPO
§ 882c ZPO
§ 882d ZPO
Spruchkörper:
1. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Krefeld, 12. Februar 2021, Az: 7 T 87/20vorgehend AG Krefeld, 28. Mai 2020, Az: 117 M 295/20nachgehend BGH, 27. Januar 2022, Az: I ZB 18/21, Beschluss

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 12. Februar 2021 aufgehoben.
Der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 28. Mai 2020 wird abgeändert. Die Eintragungsanordnung der Gerichtsvollzieherin H.    vom 8. April 2020 – DR II 394/20 – wird aufgehoben.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1
I. Der Gläubiger betrieb gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vorbehaltsurteil des Landgerichts Düsseldorf wegen einer Geldforderung. In dem Vorbehaltsurteil war die Schuldnerin als A. B.     N.     GmbH bezeichnet. Am 26. Juli 2019 wurde im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld die Umfirmierung der Schuldnerin in A. S.   GmbH eingetragen.
2
In der Folgezeit erteilte der Gläubiger der Gerichtsvollzieherin einen Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft der Schuldnerin. Im Vollstreckungsauftrag war die Schuldnerin noch als A. B.     N.     GmbH ausgewiesen. Die Gerichtsvollzieherin bestimmte den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft durch den gesetzlichen Vertreter der A. B.     N.     GmbH auf den 8. April 2020. Der Vollstreckungsauftrag des Gläubigers und die Terminsladung der Gerichtsvollzieherin wurden der Schuldnerin am 19. März 2020 zugestellt. Die Schuldnerin blieb dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft fern. Die Gerichtsvollzieherin holte einen Handelsregisterauszug ein. Mit Schreiben vom 8. April 2020 kündigte sie der nunmehr als A. S.   GmbH bezeichneten Schuldnerin an, sie werde diese nach Ablauf von zwei Wochen in das zentrale Schuldnerverzeichnis eintragen.
3
Den dagegen eingelegten Widerspruch der Schuldnerin hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Dagegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat das Schlussurteil des Landgerichts Düsseldorf vorgelegt, mit dem das Vorbehaltsurteil teilweise für vorbehaltlos erklärt, die vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet und der Schuldnerin die Abwendung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung gestattet worden ist. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin beim Amtsgericht einen Geldbetrag als Sicherheit hinterlegt. Der Gläubiger hat daraufhin den Vollstreckungsauftrag zurückgenommen. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen.
4
Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren auf Aufhebung der Eintragungsanordnung weiter. Ferner beantragt sie die Löschung ihrer zwischenzeitlich vom zentralen Vollstreckungsgericht veranlassten Eintragung in das Schuldnerverzeichnis.
5
II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Voraussetzungen für die Anordnung der Eintragung der Schuldnerin in das Schuldnerverzeichnis seien gegeben. Die Schuldnerin habe den Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht wahrgenommen. Ihre Umfirmierung ändere daran nichts, weil sich die Gerichtsvollzieherin anhand des eingeholten Handelsregisterauszugs von der Personenidentität überzeugt habe. Die Rücknahme des Vollstreckungsauftrags stehe der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht entgegen. Bei dem Eintragungsverfahren handele es sich nicht um ein kontradiktorisches, sondern um ein einseitiges Verfahren, das im Interesse der Allgemeinheit den Rechtsverkehr über kreditunwürdige Schuldner informieren solle. Die von der Schuldnerin hinterlegte Sicherheit stelle ebenfalls kein Eintragungshindernis dar. Sie sei mit den Eintragungshindernissen der vollständigen Befriedigung des Gläubigers, einer Ratenzahlungsvereinbarung nach § 802b Abs. 2 ZPO oder einer Stundungsabrede nicht vergleichbar, weil ihr keine Erfüllungswirkung oder eine sonstige materiell-rechtliche Wirkung zukomme.
6
III. Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin hat teilweise Erfolg.
7
1. Soweit sie sich gegen die Eintragungsanordnung der Gerichtsvollzieherin richtet, ist die Rechtsbeschwerde aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dagegen ist die Rechtsbeschwerde unstatthaft, soweit die Schuldnerin die Löschung ihrer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis begehrt. Weder das zentrale Vollstreckungsgericht noch das Beschwerdegericht haben eine ablehnende Entscheidung über die vorzeitige Löschung der Eintragung nach § 882e Abs. 3 ZPO getroffen, die einem Rechtsmittel der Schuldnerin zugänglich sein könnte.
8
2. Die gegen die Eintragungsanordnung der Gerichtsvollzieherin gerichtete Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist begründet. Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Eintragung der Schuldnerin in das Schuldnerverzeichnis nicht vor.
9
a) Nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO ordnet der zuständige Gerichtsvollzieher von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist. Das Druckmittel einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis soll in allen Fällen greifen, in denen es wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Schuldners – etwa wegen seines unentschuldigten Fernbleibens zu dem dazu bestimmten Termin – nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft kommt (Begründung des Bundesratsentwurfs eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, S. 37).
10
b) Die Gerichtsvollzieherin hat die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis mit der Begründung angeordnet, der gesetzliche Vertreter der Schuldnerin habe den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt versäumt. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht; Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Das Beschwerdegericht hat zu Recht dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, dass in dem Vollstreckungsauftrag und der Terminsladung zur Abgabe der Vermögensauskunft die frühere Firma der Schuldnerin angegeben war.
11
aa) Die bloße Änderung der Firma einer Partei steht der Vollstreckung eines Titels nicht entgegen, wenn das Vollstreckungsorgan die Identität der als Vollstreckungsschuldner in Anspruch genommenen Partei mit der in der Vollstreckungsklausel genannten Partei im Wege eigener Ermittlungen zweifelsfrei feststellt (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 – I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335 Rn. 6 und 13).
12
bb) Im Streitfall hat die Gerichtsvollzieherin anhand eines Handelsregisterauszugs festgestellt, dass es sich bei der A. S.   GmbH, der die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zugestellt worden ist, ungeachtet ihrer abweichenden Firma um dieselbe juristische Person handelt wie die im Vollstreckungstitel und im Vollstreckungsauftrag des Gläubigers angeführte A. B.     N.     GmbH. Dass der Gerichtsvollzieherin der Handelsregisterauszug im Zeitpunkt der Terminsladung noch nicht vorlag, ist unschädlich. Der Schuldnerin war aufgrund der Angabe des Vollstreckungstitels in der Ladung bekannt, dass sich die Zwangsvollstreckung gegen sie richtete. Dann aber genügte die nachträgliche Vergewisserung der Gerichtsvollzieherin, dass die Ladung an die zutreffende juristische Person gerichtet war (zur Heilung eines Zustellungsmangels vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 – V ZB 48/15, NJW-RR 2017, 57 Rn. 10; OLG Schleswig, NJW-RR 1988, 700).
13
c) Die Rechtsbeschwerde wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Beschwerdegerichts, die Rücknahme des Vollstreckungsauftrags seitens des Gläubigers und die von der Schuldnerin zur Abwendung der Zwangsvollstreckung hinterlegte Sicherheit stünden der Anordnung der Eintragung der Schuldnerin in das Schuldnerverzeichnis nicht entgegen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts haben die Parteien hierdurch Eintragungshindernisse begründet.
14
aa) Das Beschwerdegericht ist allerdings im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis keine auf Antrag und im Interesse des Gläubigers durchgeführte Vollstreckungsmaßnahme im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens darstellt. Es handelt sich um ein Folgeverfahren aufgrund einer begonnenen oder durchgeführten Zwangsvollstreckung, das im Interesse der Allgemeinheit an Auskünften über die Kreditunwürdigkeit einer Person von Amts wegen durchgeführt wird (vgl. BT-Drucks. 16/10069, S. 37; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – I ZB 107/14, NJW 2016, 876 Rn. 22).
15
Aus diesem Rechtscharakter des Eintragungsverfahrens folgt jedoch nicht, dass es nach der Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis der Disposition der Parteien entzogen ist. Die Eintragungsanordnung ist Bestandteil des durch den Vollstreckungsauftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens (§ 882c Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das Vollstreckungsverfahren endet erst mit der Unanfechtbarkeit der Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2017 – I ZB 56/16, NJW-RR 2017, 511 Rn. 13 und 15). Es entspricht der Vorstellung des Gesetzgebers, dass noch während des Widerspruchs- und Beschwerdeverfahrens über die Eintragungsanordnung von den Parteien veranlasste tatsächliche Veränderungen ein Eintragungshindernis begründen können (vgl. BT-Drucks. 16/10069, S. 39; BGH, NJW 2016, 876 Rn. 26). Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen unterliegen daher bis zur Bestandskraft der Eintragungsanordnung der Disposition der Parteien (BGH, NJW 2016, 876 Rn. 24 f.; vgl. auch BGH, NJW-RR 2017, 511 Rn. 13; Schuschke/Grieß in Schuschke/Walker/Kessen/Thole, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl., § 882c ZPO Rn. 4a).
16
bb) Anhand dieser Maßstäbe hat der Umstand, dass der Gläubiger im Beschwerdeverfahren den Vollstreckungsauftrag zurückgenommen hat, der von der Gerichtsvollzieherin angeordneten Eintragung der Schuldnerin in das Schuldnerverzeichnis die Grundlage entzogen. Der Gläubiger kann den Vollstreckungsauftrag jederzeit bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung zurücknehmen (MünchKomm.ZPO/Forbriger, 6. Aufl., § 802c Rn. 3). Hierdurch entfällt eine Vollstreckungsvoraussetzung und wird die Zwangsvollstreckung unzulässig (BeckOK.ZPO/Ulrici, 42. Edition [Stand 1. März 2021], § 753 Rn. 13). Die getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen sind wegen Wegfalls des die Zwangsvollstreckung legitimierenden Auftrags aufzuheben (Wieser, NJW 1988, 665, 666; Walker/Vuia in Schuschke/Walker/Kessen/Thole aaO § 753 ZPO Rn. 12; MünchKomm.ZPO/Heßler aaO § 753 Rn. 42). Fällt der das Vollstreckungsverfahren einleitende Antrag weg, kommt die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis daher nicht mehr in Betracht (vgl. AG Schöneberg, JurBüro 2015, 272 [juris Rn. 18 f.]; aA LG Bückeburg, Beschluss vom 29. August 2013 – 4 T 58/13, juris Rn. 13; BeckOK.ZPO/Fleck, 42. Edition [Stand 1. September 2021], § 882c Rn. 1).
17
cc) Die Annahme des Beschwerdegerichts, die von der Schuldnerin zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistete Sicherheit habe kein Eintragungshindernis geschaffen, hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand.
18
(1) Zu den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen zählt auch das Fehlen eines Vollstreckungshindernisses im Sinne des § 775 ZPO (BGH, NJW 2016, 876 Rn. 19). Ein solches Vollstreckungshindernis lag im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung aufgrund des von der Schuldnerin hinterlegten Geldbetrags vor. Nach § 775 Nr. 3 ZPO ist die Zwangsvollstreckung einzustellen oder zu beschränken, wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist. Zugleich sind nach § 776 Satz 1 ZPO die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, dass die Schuldnerin im Besitz einer öffentlichen Urkunde über den hinterlegten Geldbetrag ist.
19
(2) Das danach vorliegende Vollstreckungshindernis nach § 775 Nr. 3 ZPO steht der Eintragung der Schuldnerin in das Schuldnerverzeichnis entgegen. Der Senat hat entschieden, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung, die die Parteien ohne Mitwirkung des Gerichtsvollziehers geschlossen haben, als Vollstreckungshindernis nach § 775 Nr. 4 ZPO die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis hindert (BGH, NJW 2016, 876 Rn. 30). Nichts Anderes gilt für eine vom Schuldner erbrachte Sicherheitsleistung, die nach § 775 Nr. 3 ZPO die Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigt.
20
Dem steht nicht entgegen, dass die Gesetzesbegründung als Beispiele für ein Eintragungshindernis den vom Schuldner erbrachten Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers oder eine Ratenzahlungsvereinbarung nach § 802b Abs. 2 ZPO anführt (BT-Drucks. 16/10069, S. 39). Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts hat der Gesetzgeber es für ein Eintragungshindernis nicht als unabdingbar angesehen, dass der in Rede stehenden Handlung hinsichtlich der zu vollstreckenden Forderung eine Erfüllungswirkung oder eine sonstige materiell-rechtliche Wirkung zukommt. Eine unter Mitwirkung des Gerichtsvollziehers getroffene Parteivereinbarung nach § 802b Abs. 2 ZPO hat den Charakter eines bloßen vollstreckungsrechtlichen Vertrags ohne materiell-rechtliche Wirkung (BGH, NJW 2016, 876 Rn. 28; Hergenröder, DGVZ 2012, 105, 115 f.; BeckOK.ZPO/Fleck aaO § 802b Rn. 11). Der Gesetzgeber hat den mit einer solchen Vereinbarung verbundenen Vollstreckungsaufschub nach § 802b Abs. 2 Satz 2 ZPO für maßgeblich erachtet, um ein Eintragungshindernis zu begründen (vgl. BT-Drucks. 16/10069, S. 39; BGH, NJW 2016, 876 Rn. 28). Einem Vollstreckungshindernis nach § 775 Nr. 3 ZPO kommt eine darüber hinausgehende vollstreckungsrechtliche Wirkung zu, indem es nicht nur die weitere Vollstreckung aufschiebt, sondern nach § 776 Satz 1 ZPO zur Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen führt.
21
IV. Danach ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufzuheben und in Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses die Eintragungsanordnung der Gerichtsvollzieherin aufzuheben.
22
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Insbesondere ist der Gläubiger auch mit Blick auf das Obsiegen der Schuldnerin nicht mit Kosten des Verfahrens zu belasten, weil es sich bei dem Eintragungsverfahren um ein einseitiges, im Interesse nicht des Gläubigers, sondern der Allgemeinheit durchgeführtes Amtsverfahren handelt (BGH, NJW 2016, 876 Rn. 32). Als Kostenschuldner kommt allenfalls der der Eintragung widersprechende Schuldner selbst in Betracht (BT-Drucks. 16/10069, S. 56).
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