Insolvenzrecht

Insolvenzverfahren, Untersuchungshaft, Vollziehung, Haftbefehl, Staatsanwaltschaft, Hinterlegung, Streitwert, Vollstreckung, Marktmanipulation, Schadensersatzforderung, Aufhebung, Betrug, Aktien, Erlass, Kosten des Rechtsstreits, zitierte Rechtsprechung

Aktenzeichen  27 O 7128/21

Datum:
14.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 29075
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass eines Arrest- und Arrestpfändungsbeschlusses wird zurückgewiesen.
2. Der Arrestkläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Arrestkläger kann die Vollstreckung des Arrestbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Arrestbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 

Gründe

Der Antrag auf Erlass eines Arrestes und eines Pfändungsbeschlusses war zurückzuweisen.
A.
Der Arrestantrag war zurückzuweisen, da ein Arrestgrund nicht gegeben ist.
Nach § 917 ZPO ist der Erlass eines Arrestes möglich, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
Die Vorschrift verlangt die Besorgnis der Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der Vollstreckung eines Titels ohne die Verhängung des Arrestes. Ein solcher Zugriff kommt aber nur in Betracht, wenn das der Gesamtheit der Gläubiger zur Verfügung stehende Schuldnervermögen durch Abflüsse – und nicht nur durch Umschichtungen, etwa zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Schuldners – verringert zu werden droht; dass solche Veränderungen unmittelbar bevorstehen oder jedenfalls noch nicht abgeschlossen sind, muss durch konkrete Tatsachen vorgetragen werden (vgl. Musielak/Voit/Huber, 18. Aufl. 2021, ZPO § 917 Rn. 2).
Dies ist vorliegend weder ausreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht. Zwar ist zutreffend, dass regelmäßig ein Arrestgrund besteht, wenn das dem Arrestanspruch zugrunde liegende Verhalten eine vorsätzliche strafbare Handlung darstellt, die sich gegen das Vermögen des Arrestgläubigers richtet. In einem solchen Fall ist die Annahme gerechtfertigt, der Täter werde sein rechtswidriges Verhalten fortsetzen und daher die Vollstreckung vereiteln oder wesentlich erschweren (vgl. OLG München Beschluss vom 13.10.2016 – 15 W 1709/16, BeckRS 2016, 20492, beck-online).
Vorliegend ist indes zu beachten, dass sich der Arrestbeklagte seit knapp einem Jahr in Untersuchungshaft befindet. Es ist insofern weder dargelegt, noch glaubhaft gemacht, dass der Arrestbeklagte auch noch einem knappen Jahr Untersuchungshaft weiterhin Vermögen verschiebt. Auch ist nicht dargelegt, wie er dies aus der Untersuchungshaft heraus bewerkstelligen soll. Soweit die Klagepartei auf einen Artikel des Handelsblatts vom 01.06.2021 (Anlage K 37) verweist, ist zunächst zu beachten, dass Presseartikel grundsätzlich nicht als substantiierter Sachvortrag und auch nicht als Mittel der Glaubhaftmachung gewertet werden können. Auch ergibt sich aus diesem Artikel nicht, dass auch nunmehr, Mitte des Jahres 2021 noch Vermögensverschiebungen bevorstehen oder nicht abgeschlossen sind. Der Artikel bezieht sich vor allem auf Mutmaßungen von Geschädigtenvertretern.
Nachdem ein Arrestgrund nicht vorliegt, muss das Gericht nicht entscheiden, ob die bloße Vorlage einer Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft als Glaubhaftmachung für eine vorsätzliche rechtswidrige Tag ausreichend ist, auch wenn der Beklagte eine eidesstattliche Versicherung vorliegt, dass er keine Kenntnis von den Straftaten gehabt habe.
Nachdem dem Arrestantrag nicht stattzugeben war, war der Pfändungsbeschluss nicht zu erlassen. Es muss daher auch nicht geklärt werden, ob der Erlass des Pfändungsbeschlusses zulässig wäre, auch wenn der Arrestbeklagte eine Auskunft der Staatsanwaltschaft München I vorliegt, wonach gerade dieses Vermögen bereits gepfändet wurde. Die insoweit vom Arrestkläger zitierte Rechtsprechung bezieht sich auf eine veraltete Rechtslage.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
C.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben