Insolvenzrecht

IX ZB 58/19

Aktenzeichen  IX ZB 58/19

Datum:
29.4.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:290421BIXZB58.19.0
Normen:
§ 3 InsVV
§ 63 Abs 1 S 3 InsO
Spruchkörper:
9. Zivilsenat

Leitsatz

In einem größeren Insolvenzverfahren ist der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt.

Verfahrensgang

vorgehend LG Münster, 23. September 2019, Az: 5 T 286/19, Beschlussvorgehend AG Münster, 15. Februar 2019, Az: 83 IN 1/08

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 23. September 2019 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 29.422,97 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem auf Eigenantrag mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 13. Februar 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der K.        GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Zuvor war er mit Beschluss vom 17. Januar 2008 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Prüfung eines Eröffnungsgrunds, der Aussichten einer Unternehmensfortführung und der Deckung der Verfahrenskosten beauftragt worden. Für diese Tätigkeit wurde eine Vergütung in Höhe von 47.815,99 € einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer festgesetzt, wobei Zuschläge für die Inventarisierung der Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie wegen besonderer Schwierigkeiten aufgrund der fehlenden Ansprechbarkeit des Geschäftsführers und der ungeordneten Buchführung angesetzt wurden. Mit Schreiben vom 25. September 2018 beantragte der weitere Beteiligte, die Vergütung für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter auf insgesamt 168.011,88 € festzusetzen. Hierbei ging er bei einer Berechnungsgrundlage von 1.085.016,87 € von einer Regelvergütung in Höhe von 49.450,34 € und Zuschlägen in Höhe von 150 % der Regelvergütung aus.
2
Mit Beschluss vom 15. Februar 2019 hat das Insolvenzgericht die Vergütung des weiteren Beteiligten unter Einbeziehung von Zuschlägen in Höhe von 100 % der Regelvergütung auf insgesamt 138.588,91 € festgesetzt, wobei es dieselbe Berechnungsgrundlage und Regelvergütung zugrunde gelegt hat. Den weitergehenden Vergütungsantrag hat es abgelehnt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat das Landgericht – nach Übertragung der Sache auf die Kammer – zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte sein Begehren weiter.
II.
3
Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht uneingeschränkt statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 4, 6 Abs. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO) und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
4
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, höhere Zuschläge als die vom Amtsgericht festgesetzten 100 % seien nicht gerechtfertigt. Bei der Prüfung einer im Einzelfall gebotenen Erhöhung der Regelvergütung sei auch die Höhe der Berechnungsgrundlage in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Je größer die Insolvenzmasse sei, umso höher falle schon die Regelvergütung aus, so dass ein Mehraufwand von der Staffelvergütung bereits umfasst sein könne.
5
Neben einem Zuschlag für die Erschwernisse der Informationsbeschaffung durch obstruktives Verhalten des ehemaligen Geschäftsführers der Schuldnerin sei auch unter dem Gesamtaspekt “komplexes Debitorenmanagement/erschwerter Forderungseinzug aufgrund komplexer Rechtsbeziehungen/erheblicher Aufwand durch Betreuung und Quantität der Gläubigergemeinschaft” ein Zuschlag zu bewilligen, der allerdings geringer zu bemessen sei als vom weiteren Beteiligten beantragt. Das vom weiteren Beteiligten geltend gemachte “komplexe Debitorenmanagement” rechtfertige keinen Zuschlag, weil es sich insoweit um eine Regelaufgabe des Insolvenzverwalters handele, die in Anbetracht der im vorliegenden Fall recht hohen Berechnungsgrundlage schon mit der Regelvergütung abgegolten sei. Bei der Gewichtung des Gesichtspunkts “erschwerter Forderungseinzug aufgrund komplexer Rechtsbeziehungen” sei zu berücksichtigen, dass das obstruktive Verhalten des ehemaligen Geschäftsführers der Schuldnerin bereits bezogen auf die Tätigkeit insgesamt berücksichtigt worden sei und daher nicht nochmals bei einzelnen Tätigkeiten in Ansatz gebracht werden könne. In Anbetracht der vom weiteren Beteiligten genannten Anzahl der anmeldenden Gläubiger (334) und ihrer Forderungen sowie der Anzahl der Gläubiger, die Eingang in das Schlussverzeichnis gefunden hätten (283), sei ein Zuschlag gerechtfertigt. Allerdings verbiete es sich, einen bestimmten prozentualen Zuschlag für eine bestimmte Gläubigerzahl unabhängig von der Berechnungsgrundlage zu bemessen. Außerdem habe ein tatsächlicher Forderungseinzug nur bei elf Debitoren stattgefunden, was im Vergleich zur Berechnungsgrundlage als geringfügig anzusehen sei; in Unternehmen mit vergleichbarer Berechnungsgrundlage seien in der Regel deutlich mehr Forderungen einzuziehen.
6
Wegen der vom weiteren Beteiligten geltend gemachten Erschwernisse “komplexe Rechtsstreitigkeiten/überobligatorischer Arbeitsaufwand in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht/Haftungsansprüche aus Insolvenzanfechtung und Geschäftsführerhaftung” sei ein Zuschlag zu gewähren, der allerdings geringer zu bemessen sei als beantragt. Denn diese Rechtsstreitigkeiten hätten im Ergebnis zu einer Massemehrung und damit einer entsprechend höheren Regelvergütung geführt.
7
In die Gesamtschau miteinzubeziehen sei daneben, dass der weitere Beteiligte schon zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt gewesen sei und auf seine dort erzielten Kenntnisse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe zurückgreifen können. Die damit verbundene Arbeit sei bereits mit Zuschlägen über den Regelsatz hinaus vergütet worden.
8
2. Die Bemessung des Gesamtzuschlags auf 100 % der Regelvergütung hält rechtlicher Überprüfung stand.
9
a) Die Bemessung von Zu- und Abschlägen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 – IX ZB 65/15, ZInsO 2017, 1694 Rn. 6 mwN).
10
Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. § 3 InsVV konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben beispielhaft durch Zu- und Abschlagstatbestände. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand. Das Insolvenzgericht hat bei der Festsetzung der Vergütung die in Betracht kommenden Tatbestände im Einzelnen zu überprüfen und zu beurteilen. Einer Bewertung der Höhe jedes einzelnen Zu- oder Abschlags bedarf es nicht. Es genügt, wenn der Tatrichter die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 – IX ZB 25/17, WM 2019, 548 Rn. 14 mwN).
11
b) Die Angriffe der Rechtsbeschwerde auf die Bemessung eines Gesamtzuschlags zur Regelvergütung in Höhe von 100 % zeigen keine Maßstabsverschiebung zum Nachteil des Rechtsbeschwerdeführers auf.
12
aa) Zutreffend hat das Beschwerdegericht die Voraussetzungen für einen Zuschlag für Erschwernisse bei der Informationsbeschaffung als gegeben angesehen.
13
Eine Mehrbelastung des Insolvenzverwalters kann nicht nur auftreten, wenn der Schuldner sich seinen Mitwirkungspflichten nach § 97 InsO durch obstruktives Verhalten entzieht, sondern auch dann, wenn die bisherigen Organe des Schuldners ausgeschieden und von ihnen keine Informationen mehr zu erhalten sind, der neue Geschäftsführer keine Kenntnisse hat, auf Kenntnisse der Beschäftigten nicht zurückgegriffen werden kann und eine ausreichende Information anhand der Geschäftsunterlagen nicht möglich ist (BGH, Beschluss vom 21. September 2017 – IX ZB 84/16, ZIP 2017, 2018 Rn. 23).
14
bb) Ebenfalls zutreffend hat das Beschwerdegericht einen weiteren Zuschlag für den vom weiteren Beteiligten zusammengefassten Gesichtspunkt “komplexes Debitorenmanagement/erschwerten Forderungseinzug aufgrund komplexer Rechtsbeziehungen/erheblichen Arbeitsaufwand durch Betreuung und Quantität der Gläubigergemeinschaft” gewährt.
15
(1) Es ist hierbei nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht bei der Bemessung des Zuschlags im Einzelnen auch die sich in der höheren Berechnungsgrundlage für die Regelvergütung niederschlagende Größe des Insolvenzverfahrens berücksichtigt hat.
16
(a) Der Senat hat bereits entschieden, dass in einem größeren Insolvenzverfahren der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten ist, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt. Zuschläge für einen quantitativ höheren Aufwand setzen daher die Darlegung voraus, dass der tatsächlich erforderliche Aufwand erheblich über dem bei vergleichbaren Massen Üblichen liegt (BGH, Beschluss vom 21. September 2017 – IX ZB 28/14, ZIP 2017, 2063 Rn. 24 zum vorläufigen Insolvenzverwalter).
17
Anders als die Rechtsbeschwerde meint, steht der Berücksichtigung der Höhe der Berechnungsgrundlage bei der Bemessung der Zuschläge im Einzelfall der Grundsatz der Querfinanzierung nicht entgegen. Dieser enthält die Grundannahme, dass ein Verwalter aufgrund des pauschalierten Vergütungssystems der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung für die Abwicklung eines Verfahrens eine Vergütung erhält, die dem tatsächlichen Aufwand im konkreten Verfahren nahe kommen, ihn in anderen – massereichen – Verfahren deutlich überschreiten und in anderen – massearmen – Verfahren auch deutlich unterschreiten kann. Die in § 3 InsVV vorgesehenen Möglichkeiten, von den Regelsätzen des § 2 InsVV abzuweichen, beziehen sich demgegenüber auf besondere tätigkeitsbezogene Umstände des konkreten Verfahrens. Sie dienen nicht dazu, dem Verwalter in massereichen Verfahren zusätzlich zu der in § 2 InsVV vorgesehenen höheren Vergütung weitere Zuschläge zu gewähren, die nicht durch einen besonderen zusätzlichen Aufwand veranlasst sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 – IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 289).
18
(b) Damit steht in Einklang, dass das Beschwerdegericht gemessen an der Anzahl der regelmäßig bei vergleichbar großen Insolvenzverfahren einzuziehenden Forderungen eines Schuldners bei hier nur elf tatsächlich betroffenen Debitoren einen Zuschlag für ein “komplexes Debitorenmanagement” abgelehnt hat. Es hat hiermit dem Umstand Rechnung getragen, dass der Einzug von Forderungen des Schuldners grundsätzlich zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters gehört und eine Erhöhung der Regelvergütung durch einen Zuschlag nur dann in Betracht kommen kann, wenn der quantitative oder qualitative Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters wegen Vorliegens besonderer Umstände signifikant höher ausfällt als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 – IX ZB 65/15, ZInsO 2017, 1694 Rn. 7 mwN; s. auch Haarmeyer/Mock, InsVV, 6. Aufl., § 3 Rn. 74, 76; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 5. Aufl., Teil A § 5 Rn. 90). Anhaltspunkte dafür, dass das Beschwerdegericht im Grundsatz verkannt hätte, dass ein Zuschlag auch dann gerechtfertigt sein kann, wenn Regelaufgaben des Insolvenzverwalters sich im Einzelfall als qualitativ besonders aufwendig darstellen, bestehen nicht.
19
Auch die Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Gewichtung des Zuschlags für einen “erheblichen Arbeitsaufwand durch Betreuung und Quantität der Gläubigergemeinschaft” sind danach nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Senats kann wegen einer außergewöhnlich hohen Gläubigerzahl ein Zuschlag zu gewähren sein. Einen festen Grenzwert gibt es jedoch nicht. Entscheidend ist auch hier, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren üblich in Anspruch genommen hat (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017, aaO Rn. 11). Das Beschwerdegericht ist aufgrund der Anzahl der anmeldenden Gläubiger (334) und ihrer festgestellten und auch bestrittenen Forderungen sowie der Anzahl der Gläubiger, die Eingang in das Schlussverzeichnis gefunden haben (283), mit dem weiteren Beteiligten davon ausgegangen, dass ein erhöhter Arbeitsaufwand vorlag, der einen Zuschlag zur Regelvergütung rechtfertigt. Es hat lediglich bei der Bemessung der Höhe des Zuschlags den Umstand berücksichtigt, dass bei größeren Insolvenzverfahren regelmäßig ein quantitativ höherer Aufwand bei der Betreuung der Gläubigergemeinschaft für den Verwalter anfällt, und daher der von dem weiteren Beteiligten genannten Anzahl der anmeldenden Gläubiger und der im Schlussverzeichnis berücksichtigten Gläubiger ein geringeres Gewicht beigemessen.
20
Anders als die Rechtsbeschwerde meint, hat das Beschwerdegericht die Höhe der Berechnungsgrundlage auch nicht dadurch doppelt berücksichtigt, dass es zunächst insgesamt die Gewährung von Zuschlägen auf die Höhe der Berechnungsgrundlage bezogen und diesen Umstand sodann nochmals bei der Frage der Zuschlagswürdigkeit der Erschwernisse im Zusammenhang mit dem Forderungseinzug sowie der Betreuung der Gläubigergemeinschaft angeführt hätte. Es hat vielmehr seine allgemeinen Erwägungen zur Berücksichtigung der Berechnungsgrundlage bei der Bemessung der Zuschläge vorangestellt und diese dann bezogen auf die einzelnen Zuschlagstatbestände – nur einmal – angewandt.
21
(2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde begegnet es keinen Bedenken, dass das Beschwerdegericht bei der Bemessung der Höhe des Zuschlags unter dem Gesichtspunkt des “erschwerten Forderungseinzugs aufgrund komplexer Rechtsbeziehungen” dem Umstand, dass der weitere Beteiligte nicht auf die Expertise des früheren Geschäftsführers habe zurückgreifen können, kein zusätzliches Gewicht beigemessen hat. Die Rechtsbeschwerde übersieht, dass das Beschwerdegericht einen Zuschlag für die in dem Antrag des weiteren Beteiligten näher beschriebenen Erschwernisse grundsätzlich für berechtigt erachtet hat. Lediglich bei der Bemessung der Höhe des Zuschlags hat es die Erschwernisse bei der diesbezüglichen Informationsbeschaffung aufgrund des Verhaltens des früheren Geschäftsführers nicht nochmals berücksichtigt, nachdem es hierfür bereits allgemein einen Zuschlag in dem vom weiteren Beteiligten insoweit beantragten Umfang für berechtigt erachtet hat. Hierbei hat das Beschwerdegericht nicht nur berücksichtigt, dass dem weiteren Beteiligten von dem früheren Geschäftsführer keine Informationen zur Verfügung gestellt wurden, sondern dass dieser zudem aktiv die Insolvenzverwaltung zu stören suchte.
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cc) Einen weiteren Zuschlag hat das Beschwerdegericht für “komplexe Rechtsstreitigkeiten/überobligatorischen Arbeitsaufwand in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht/Haftungsansprüche aus Insolvenzanfechtung und Geschäftsführerhaftung” gewährt, wobei es bei der Bemessung der Höhe des Zuschlags berücksichtigt hat, dass die erfolgreich durchgeführten Rechtsstreitigkeiten zu einer Massemehrung und dadurch zu einer um rund 16.000 € höheren Regelvergütung des weiteren Beteiligten geführt haben. Gegen diese Ausführungen des Beschwerdegerichts erinnert die Rechtsbeschwerde nichts.
23
dd) Schließlich hat das Beschwerdegericht ohne Verschiebung der Maßstäbe im Rahmen der Gesamtabwägung aller Umstände berücksichtigt, dass der weitere Beteiligte bereits zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden war und als solcher eigenen Angaben zufolge insbesondere die Inventarisierung der Betriebs- und Geschäftsausstattung an den bereits eingestellten Baustellen vorgenommen und durch Rückfragen bei Arbeitnehmern, Drittschuldnern und Gläubigern trotz ungeordneter Buchführung ein aussagekräftiges Zahlenwerk zusammengestellt hatte.
24
Nach § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV ist ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz gerechtfertigt, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter im Verfahren tätig war. Diese Vorschrift geht davon aus, dass die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters – wenn er pflichtgemäß tätig geworden ist – dem Insolvenzverwalter erhebliche Arbeiten ersparen kann (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 – IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 22, 25 mwN). Daher obliegt dem Insolvenzverwalter darzulegen, aus welchen Gründen dies im Einzelfall nicht zutrifft und die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters für ihn keine erhebliche Arbeitserleichterung bewirkt hat (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, aaO Rn. 25).
25
Der pauschale Einwand des weiteren Beteiligten, seine eigene Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter habe seine nachfolgende Tätigkeit als Insolvenzverwalter nicht erheblich erleichtert, weil sie darauf ausgelegt gewesen sei, das schuldnerische Vermögen zu sichern, greift nicht durch. Er lässt sich insbesondere nicht mit dem eigenen Vortrag des weiteren Beteiligten zur Begründung seines Vergütungsantrags als vorläufiger Insolvenzverwalter in Einklang bringen, wonach er die ungeordnete Buchhaltung der Schuldnerin während der vorläufigen Insolvenzverwaltung durch eine Vielzahl von Rückfragen bei Arbeitnehmern, Drittschuldnern und Gläubigern aufbereitet habe.
26
Anders als die Rechtsbeschwerde meint, war das Beschwerdegericht auch nicht dadurch an der Berücksichtigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung im Rahmen der Gesamtabwägung gehindert, dass der weitere Beteiligte in seinem Vergütungsantrag bereits seinerseits einen Abschlag von 20 % für die vorläufige Insolvenzverwaltung vorgesehen hatte. Weder muss das Beschwerdegericht jeden einzelnen Zu- oder Abschlag der Höhe nach bewerten, noch ist es an die in dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters genannten Beträge gebunden oder muss diese zum Ausgangspunkt seiner eigenen Bemessung machen. Eine doppelte Berücksichtigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung im Rahmen der Zuschlagsbemessung durch das Beschwerdegericht liegt jedenfalls nicht vor.
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