Insolvenzrecht

Keine Einigungsgebühr bei unbekanntem Aufenthalt des Vollstreckungsschuldners

Aktenzeichen  8 W 37/21

Datum:
5.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 24560
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GvKostG KV Nr. 207, Nr. 208

 

Leitsatz

Aus Sicht des Senats setzt ein Versuch im Sinne von Nr. 207, 208 KV-GvKostG voraus, dass der Schuldner für den Versuch einer gütlichen Einigung erreichbar ist und damit eine realistische Chance einer gütlichen Erledigung besteht. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

21 T 39/21 2021-06-14 Bes LGCOBURG LG Coburg

Tenor

1. Die weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Coburg vom 14.06.2021, Az. 21 T 39/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.
Die weitere Beschwerde der Staatskasse ist aufgrund der Zulassung durch das Landgericht Coburg gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 GKG zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Landgerichts Coburg beruht nicht auf einem Rechtsfehler. Durch die Gerichtsvollzieherin wurde nicht der Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache unternommen, der den Ansatz einer Gebühr nach Nr. 207, 208 KV-GvKostG rechtfertigt.
Im Rahmen von Nr. 207, 208 KV-GvKostG ist umstritten, ob ein Versuch bereits dann vorliegt, wenn der Schuldner unter der vom Gläubiger angegebenen Adresse nicht ermittelt werden kann bzw. der Schuldner unbekannt verzogen ist. Teilweise wird die Auffassung vertreten, für einen Versuch sei es ausreichend, wenn die Handlung aus Sicht des Gerichtsvollziehers bei Vornahme der Handlung erforderlich war (beispielsweise der Gerichtsvollzieher auf die Richtigkeit der Gläubigerangaben vertraut). Dies gelte auch dann, wenn der Schuldner nicht erreicht wird. Dies rechtfertige sich aus dem Umstand, dass der Begriff des „Versuchs“ weit auszulegen sei (OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.09.2020, Az.: 2 W 37/20, DGVZ 2020, 236, 237; OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.10.2018, Az.: 2 W 85/18, DGVZ 2019, 43, 44; weitere Nachweise bei Toussaint, Kostenrecht, 51. Auflage 2021, GvKostG KV 207, Rn. 14). Die Gegenauffassung sieht einen Versuch nicht verwirklicht, wenn der Schuldner nicht erreicht wird (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2019, Az.: 10 W 47/19, DGVZ 2019, 216; OLG Koblenz, Beschluss vom 27.09.2019, NJW-RR 2020, 62, 63; weitere Nachweise bei Toussaint, Kostenrecht, 51. Auflage 2021, GvKostG KV 207, Rn. 14).
Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung, der sich auch das Landgericht Coburg in seinem Beschluss vom 14.06.2021 angeschlossen hat.
Aus Sicht des Senats setzt ein Versuch im Sinne von Nr. 207, 208 KV-GvKostG voraus, dass der Schuldner für den Versuch einer gütlichen Einigung erreichbar ist und damit eine realistische Chance einer gütlichen Erledigung besteht. Bestehen aufgrund einer fehlenden Erreichbarkeit des Schuldners keine realistischen Chancen für eine gütliche Einigung, liegt aus Sicht des Senats ein „untauglicher“ Versuch vor, der es nicht rechtfertigt, eine Gebühr auszulösen. Das Erfordernis eines „tauglichen“ Versuches ergibt sich aus dem Zweck von § 802 b ZPO, durch eine gütliche Erledigung die weitere Vollstreckung und damit intensivere Eingriffe in den Rechtskreis des Schuldners zu vermeiden (Voit in Musielak/Voit, Kommentar zur ZPO, 18. Auflage 2021, § 802b ZPO, Rn. 1). Dieses Ziel lässt sich aber nicht erreichen, wenn der Schuldner unbekannt verzogen ist. Insoweit sind reine Vorbereitungshandlungen nicht zu vergüten, weil sie noch nicht geeignet sind, den Schuldner in die Lage zu versetzen, den Versuch des Gerichtsvollziehers um eine gütliche Erledigung zum Erfolg zu führen. Der Versuch der gütlichen Erledigung muss also im Angebot einer solchen Erledigung bestehen. Dies erfordert somit den Zugang der Mitteilung und die Erreichbarkeit des Schuldners (OLG Koblenz, Beschluss vom 27.09.2019, NJW-RR 2020, 62, 63).
Im vorliegenden Fall war der Schuldner unbekannt verzogen. Damit konnte eine gütliche Einigung von vornherein nicht erzielt werden. Ein dementsprechend „untauglicher“ Versuch kann aber keine Gebühr nach Nr. 207, 208 KV-GvKostG auslösen.
II.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, § 66 Abs. 8 GKG.


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