Insolvenzrecht

Restschuldbefreiungsverfahren: Voraussetzungen eines zulässigen Versagungsantrags

Aktenzeichen  IX ZB 67/09

Datum:
21.1.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 295 Abs 1 InsO
§ 296 Abs 1 InsO
Spruchkörper:
9. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Mainz, 3. Februar 2009, Az: 802 T 254/08, Beschlussvorgehend AG Mainz, 12. August 2008, Az: 290 IK 168/05, Beschluss

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 3. Februar 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 12. August 2008 aufgehoben.
Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 auf Versagung der Restschuldbefreiung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die weitere Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde zu tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
In dem auf Eigenantrag am 27. Oktober 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde diesem mit Beschluss vom 31. Mai 2007 die Restschuldbefreiung angekündigt. Dieser Beschluss wurde dem Schuldner am 3. August 2007 zugestellt, das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 7. September 2007 aufgehoben.
2
Nach einem Bericht des Treuhänders vom 22. Juli 2008, dass der Schuldner seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nachkomme, setzte das Amtsgericht dem Schuldner mit Verfügung vom 24. Juli 2008 eine Frist, bis spätestens 31. Juli 2008 die verlangten Unterlagen zu übergeben und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Verfügung wurde dem Schuldner am 30. Juli 2008 zugestellt. An diesem Tag beantragte die Gläubigerin die Versagung der Restschuldbefreiung unter Bezugnahme auf den genannten Bericht des Treuhänders.
3
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 12. August 2008 die Restschuldbefreiung versagt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhebung dieser Beschlüsse und die Zurückweisung des Gläubigerantrags.
II.
4
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zurückweisung des Gläubigerantrags.
5
1. Das Landgericht hat gemeint, die Restschuldbefreiung sei auf Antrag der Gläubigerin zu versagen, weil der Schuldner seine Obliegenheiten nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verletzt habe. Zum einen sei der Schuldner bereits am 12. Juni 2007 unter seiner alten Anschrift nicht mehr erreichbar gewesen; die neue Anschrift habe das Gericht erst Ende Juli 2007 ermitteln können. Damit habe der Schuldner seinen Wohnsitzwechsel jedenfalls dem Gericht gegenüber nicht unverzüglich angezeigt.
6
Zum anderen sei der Schuldner der Aufforderung des Gerichts, sich bis spätestens 31. Juli 2008 mit dem Treuhänder in Verbindung zu setzen, nicht nachgekommen. Die erst nach Ablauf der gesetzten Frist am 5. August 2008 dem Treuhänder übergebenen Unterlagen seien verspätet eingereicht und unvollständig gewesen.
7
2. Diese Ausführungen tragen die getroffene Entscheidung nicht. Der Antrag der Gläubigerin auf Versagung der Restschuldbefreiung ist schon unzulässig.
8
Amtsgericht und Landgericht haben die Restschuldbefreiung nicht von Amts wegen gemäß § 296 Abs. 2 Satz 2 bis 4 InsO versagt, sondern auf Antrag der Gläubigerin gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 296 Abs. 1 InsO. Hierfür fehlte es an einem zulässigen Antrag.
9
a) Ein Antrag des Gläubigers ist gemäß § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO glaubhaft gemacht wurden. Der Gläubiger muss in seinem Antrag sowohl die Obliegenheitsverletzung als auch die darauf beruhende Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft machen; Letzteres liegt nur vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkrete messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 – IX ZB 50/05, ZInsO 2006, 547, 548 Rn. 4; v. 8. Februar 2007 – IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322, 323 Rn. 5; v. 12. Juni 2008 – IX ZB 91/06, VuR 2008, 434 Rn. 3).
10
Der erforderliche Sachvortrag des Gläubigers und die erforderliche Glaubhaftmachung können zwar auch mittels einer konkreten Bezugnahme auf einen Bericht des Treuhänders erfolgen (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 – IX ZB 183/07, ZInsO 2008, 920, Rn. 7 m.w.N.; v. 8. Januar 2009 – IX ZB 73/08, NZI 2009, 253 Rn. 6). Dies setzt allerdings voraus, dass der Bericht des Treuhänders seinerseits den genannten Anforderungen genügt.
11
Auf andere als die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe des § 295 Abs. 1 InsO darf das Insolvenzgericht die Versagung der Restschuldbefreiung auf Antrag nicht stützen (BGH, Beschl. v. 8. Februar 2007 aaO S. 323 Rn. 6, 8).
12
aa) Die Obliegenheitsverletzungen, auf die das Beschwerdegericht die Versagung der Restschuldbefreiung gestützt hat, waren von der Gläubigerin nicht glaubhaft gemacht:
13
In ihrem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung macht diese geltend, der Schuldner habe seine Obliegenheiten verletzt, insbesondere seine pfändbaren Einkommensteile nicht abgeführt. Zur näheren Konkretisierung wird allein auf den Bericht des Treuhänders vom 22. Juli 2008 Bezug genommen. Die Obliegenheitsverletzungen, auf die das Landgericht die Versagung der Restschuldbefreiung gestützt hat, sind dort dagegen weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.
14
(1) Zu dem Umstand, dass der Schuldner im Juni und Juli 2007 die Änderung seines Wohnsitzes nicht mitgeteilt hat, finden sich Ausführungen weder im Antrag der Gläubigerin noch im Bericht des Treuhänders.
15
Davon abgesehen durfte auf diesen vom Beschwerdegericht zugrunde gelegten Umstand die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch deshalb nicht gestützt werden, weil die Restschuldbefreiung mit Beschluss vom 31. Mai 2007 (zugestellt am 3. August 2007) angekündigt und das Insolvenzverfahren am 7. September 2007 (rechtskräftig seit 13. November 2007) aufgehoben worden ist. Denn die Obliegenheiten des Schuldners gemäß § 295 InsO beginnen erst ab Ankündigung der Restschuldbefreiung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 – IX ZB 249/07, ZInsO 2009, 299 Rn. 8 ff.).
16
Dabei kann hier dahinstehen, ob auf die Bekanntgabe dieser Beschlüsse an den Schuldner oder ihre Rechtskraft abzustellen ist. Denn nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens hat sich die dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder bekannte Anschrift des Schuldners jedenfalls nicht mehr geändert, weshalb insoweit Obliegenheiten nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 ohnehin nicht verletzt sein können.
17
(2) Zu der weiteren Begründung des Landgerichts, der Schuldner sei der Aufforderung des Gerichts nicht gefolgt, sich bis spätestens 31. Juli 2008 mit dem Treuhänder in Verbindung zu setzen, ist in dem Antrag der Gläubigerin und dem Bericht des Treuhänders ebenfalls nichts ausgeführt. Das war auch zeitlich gar nicht möglich, weil der Bericht des Treuhänders vom 22. Juli 2008 stammt, die Aufforderung des Gerichts aber erst am 24. Juli 2008 erlassen und am 29. Juli 2008 zur Post gegeben wurde.
18
bb) Konkret angesprochen ist in dem Bericht des Treuhänders lediglich, dass der Schuldner seine Einkommensnachweise nicht vorgelegt und sein pfändbares Einkommen nicht an den Treuhänder abgeführt habe. Hierauf hat das Beschwerdegericht nicht abgestellt; wegen unterschiedlicher Darstellung des Sachverhalts durch den Schuldner und den Treuhänder hat es diese mögliche Obliegenheitsverletzung offen gelassen.
19
Ob die Obliegenheitsverletzung als hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht angesehen werden kann, so dass hierauf eine Versagung der Restschuldbefreiung gestützt werden könnte, erscheint zweifelhaft, kann aber dahinstehen.
20
Die Gläubigerin hat jedenfalls – auch insoweit – nicht glaubhaft gemacht, dass die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt worden ist. Die erforderliche konkret messbare Schlechterstellung ist nicht dargelegt worden. Der Antrag der Gläubigerin enthält ohne konkreten Sachverhalt die schlichte Behauptung, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger sei nicht unerheblich beeinträchtigt, weil der Schuldner seine pfändbaren Einkommensteile nicht abgeführt habe. Der Bericht des Treuhänders enthält keine Ausführungen hierzu. Es fehlen damit schon Darlegungen, ob pfändbares Einkommen überhaupt erzielt wurde.
21
Versagungsanträge “ins Blaue hinein”, bei denen die Gläubigerbenachteilung lediglich pauschal vermutet wird, genügen jedoch nicht, ebenso wenig wie eine bloße Gefährdung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger (BGH, Beschl. v. 12. Juni 2008 – IX ZB 91/06, aaO Rn. 3).
22
3. Das Amtsgericht wird zu prüfen haben, ob eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 2 Satz 2 bis 4 InsO in Betracht kommt. Dies setzt weder einen Gläubigerantrag noch eine Schlechterstellung der Gläubiger voraus. Der Schuldner muss jedoch in der Regel ausdrücklich belehrt worden sein, dass er mit der Versagung der Restschuldbefreiung rechnen muss, falls er auch gegenüber dem Gericht untätig bleibt (BGH, Beschl. v. 14. Mai 2009 – IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268, 1269 Rn. 9). Diese Belehrung muss hinreichend klar sein. Das Schreiben des Amtsgerichts an den Schuldner vom 24. Juli 2008 ist aber widersprüchlich, weil es zwei miteinander nicht vereinbare Fristen setzt (Stellungnahme innerhalb einer Woche; Frist von einem Tag) und unklar bleibt, wem gegenüber der Schuldner zu handeln hat.
23
Die zum 31. Juli 2008 gesetzte Frist ist jedenfalls unwirksam, weil sie unangemessen kurz ist. Das Schreiben ist dem Schuldner erst am 30. Juli 2008 zugestellt worden. Hierdurch ist allenfalls die angemessene Frist von einer Woche in Lauf gesetzt worden.
24
Ob die vom Schuldner am 5. August 2008 an den Treuhänder übergebenen Unterlagen unvollständig sind, hat das Gericht gegebenenfalls selbst festzustellen. Die Übernahme einer entsprechenden rechtlichen Wertung des Treuhänders, ohne dass das Gericht den zugrunde liegenden Sachverhalt und den Umfang der übergebenen Unterlagen kennt, ist unzulässig.
Ganter                                    Raebel                                    Vill
                      Lohmann                                   Pape


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