Aktenzeichen VII ZB 67/18
§ 788 Abs 2 ZPO
§ 1 Abs 5 GKG
§ 17 Abs 1 S 2 GKG
§ 67 Abs 1 GKG
Nr 9002 GKVerz
Verfahrensgang
vorgehend LG Düsseldorf, 4. Dezember 2018, Az: 19 T 140/18, Beschlussvorgehend AG Neuss, 19. Oktober 2018, Az: 66 M 577/18
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen, damit der Bundesgerichtshof die Frage klärt, ob der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach § 788 Abs. 2 ZPO von der Zahlung eines Vorschusses von je 3,50 € für die Zustellung der Anhörung des Schuldners im Kostenfest-setzungsverfahren und des Kostenfestsetzungsbeschlusses abhängig gemacht werden darf.
Die Gläubigerin und Kostenschuldnerin hat die Vorschussanforderung nicht mit dem spezielleren Rechtsbehelf nach § 67 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Satz 2, § 1 Abs. 5 GKG angegriffen mit der Folge, dass die aufgeworfene Frage im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2011 – VIII ZB 22/10 Rn. 9, NJW-RR 2012, 311).
Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Nr. 3 ZPO).
Gegenstandswert: 463,81 €
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