IT- und Medienrecht

2 OWi 31 SsBs 55/22

Aktenzeichen  2 OWi 31 SsBs 55/22

Datum:
5.4.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
OLG Koblenz 2. Strafsenat
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:OLGKOBL:2022:0405.2OWI31SSBS55.22.00
Spruchkörper:
undefined

Verfahrensgang

vorgehend AG Linz, 25. November 2021, 2085 Js 22349/21, Urteil

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Linz am Rhein vom 25. November 2021 wird auf seine Kosten (§ 46 Abs. 1 OWiG iVm. § 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unzulässig verworfen.

Gründe

I.
Der Betroffene wendet sich mit seiner am 2. Dezember 2021 eingelegten Rechtsbeschwerde gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil des Amtsgerichts Linz am Rhein vom 25. November 2021. Durch dieses wurde der Betroffene wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 40 km/h zu einer Geldbuße von 340,00 € verurteilt und es wurde gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.
Das Urteil wurde dem Betroffenen am 29. Dezember 2021 zugestellt. Durch den am Montag, den 31. Januar 2022, per Telefax übermittelten Schriftsatz seines Verteidigers begründete der Betroffene seine Rechtsbeschwerde mit der allgemeinen Sachrüge. Ausführungen zur Übermittlung per Telefax waren im Schriftsatz nicht enthalten und wurden auch anschließend nicht vorgetragen.
II.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist unzulässig, da er sie entgegen den §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 345 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 StPO innerhalb der bis zum 31. Januar 2022 laufenden einmonatigen Frist nach Zustellung des Urteils nicht formgerecht begründet hat.
Gemäß § 32d Satz 2 StPO müssen Rechtsanwälte und Verteidiger seit dem 1. Januar 2022 die Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre Begründung und die Gegenerklärung sowie die Privatklage und die Anschlusserklärung bei der Nebenklage als elektronisches Dokument übermitteln. Gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1, 110c Satz 1 OWiG finden auf die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Revision sowie auch die §§ 32a, 32b und 32d bis 32f StPO entsprechende Anwendung.
Nach der Gesetzbegründung ist unter dem Begriff „elektronisches Dokument“ jegliche Form von elektronischer Information (z. B. Text-, Tabellen-, Bilddatei) zu verstehen, die ein Schriftstück beziehungsweise eine körperliche Urkunde ersetzen soll und grundsätzlich zur Wiedergabe in verkörperter Form (z. B. durch Ausdruck) geeignet ist (BT-Drs. 18/9416, 45; BeckOK StPO/Valerius, 42. Ed., StPO § 32a Rn. 3). Bei einem Tele- oder Computerfax handelt es sich nicht um ein elektronisches Dokument, sondern um ein schriftliches Dokument in Form einer Telekopie (zu §§ 32a, 32d StPO: OLG Oldenburg, 1 Ss 28/22 v. 25.02.2022, juris Rn. 9; zu § 130a ZPO: BGH, XI ZB 13/13 v. 14.10.2014, juris Rn. 11; OLG Braunschweig, 11 U 146/18 v. 08.04.2019, juris R. 44).
Ist aus technischen Gründen eine Übermittlung als elektronisches Dokument vorübergehend nicht möglich, ist gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 32d Satz 3 StPO die Übermittlung auch in Papierform zulässig. Die Ersatzeinreichung kann nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 18/9416, 51) in diesem Fall auch mittels Telefax erfolgen. Allerdings ist die vorübergehende Unmöglichkeit gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 32d Satz 4 StPO bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen, was hier weder im Schriftsatz vom 31. Januar 2022 noch anschließend geschehen ist.


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