IT- und Medienrecht

Ablehnung des Erlasses einer eA mit Tenorbegründung: Voraussetzungen des § 32 BVerfGG nicht hinreichend substantiiert dargelegt

Aktenzeichen  2 BvQ 26/18

Datum:
20.3.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2018:qk20180320.2bvq002618
Normen:
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
Spruchkörper:
2. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend AG Münster, kein Datum verfügbar, Az: 85 IN 28/15

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Er ist unzulässig; es fehlt an der hinreichenden Substantiierung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 – 1 BvQ 33/06 – juris; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2008 – 2 BvQ 36/08 – und 10. September 2009 – 2 BvQ 58/09 – juris).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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