IT- und Medienrecht

Anschlusspreis-Klausel beim Abschluss von Mobilfunkverträgen zulässig

Aktenzeichen  33 O 7985/20

Datum:
22.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
CR – 2021, 689
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
UKlaG § 1, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 4
UWG § 3 Abs. 1, § 3a, § 8 Abs. 1 u. 3 Nr. 3, § 12 Abs. 1 S. 2
BGB § 305 Abs. 1 S. 1, § 307 Abs. 3 s. 1
TKG § 43a Abs. 1 Nr. 6 TKG
RL 2018/1972/EU Art. 102 Abs. 3 Buchst. c

 

Leitsatz

1. Bei der Vereinbarung eines Anschlusspreises im Rahmen eines Mobilfunkvertrages handelt es sich um eine Preisabrede und nicht um eine Preisnebenabrede, weil es sich bei der Aktivierung des Mobilfunkanschlusses um eine abgrenzbare Teilleistung handelt.
2. Preisabreden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen sind, unterliegen der freien Preisgestaltung. Sie müssen allerdings den Anforderungen der Transparenzkontrolle, § 307 Abs. 3 S. 2 BGB, genügen.
Die Vereinbarung eines einmaligen Anschlusspreises beim Abschluss eine Mobilfunkvertrages in AGB ist aufgrund ihrer Eigenschaft als Preisabrede der Inhaltskontrolle entzogen. Sie steht mit der Hauptleistung, den Anschluss zu verschaffen, im Synallagma und unterliegt nach der Intention des § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der freien Preisgestaltung. (Rn. 46 u. 51 – 55) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Mangels unlauterer geschäftlicher Handlung der Beklagten steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch nicht zu. Folglich ist auch der der Anspruch auf Kostenerstattung nicht begründet.
A.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht gemäß § 13 Abs. 1 UWG, § 6 Abs. 1 Satz 1 UKIaG sachlich und gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 UKIaG, §§ 12, 13, 17 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig.
Auch ist der Unterlassungsantrag gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was der Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 2011, 2657 – Doubleopt-in-Verfahren). Diesen Anforderungen genügt der von dem Kläger formulierte Unterlassungsantrag, indem er die konkrete Verletzungsform umschreibt und im Antrag zudem auf die streitgegenständliche Preisliste in Anlage K2 ausdrücklich Bezug nimmt.
B.
I.
Ein Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 1 UKIaG i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKIaG nicht.
1. Als in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKIaG aufgenommener Verbraucherschutzverein ist der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V.m. § 4 UKIaG zwar aktivlegitimiert.
2. Es fehlt jedoch an einer unlauteren Handlung der Beklagten. Die Vereinbarung eines Anschlusspreises im streitgegenständlichen Preiskatalog (Preisliste, Anlage K 2), die wegen ihrer Vorformulierung für eine Vielzahl von Verträgen als Allgemeine Geschäftsbedingung gem. § 305 Abs. 1 BGB anzusehen ist, verstößt nicht gegen die §§ 307 ff. BGB.
a. Bei der verfahrensgegenständlichen „Preisliste für Mobilfunkleistungen … Postpaid“ (Preisliste, Anlage K2), in welcher ein einmaliger Anschlusspreis von 29,99 € bestimmt wird, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Gemäß § 305 Abs. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt.
Die streitgegenständlichen Tarife sind in der Preisliste (Anlage K2) erkennbar vorformuliert. Sie liegen – wie durch den Abdruck als solchen erkennbar – schon vor Vertragsschluss vor.
Sie sollen auch, dies ergibt sich bereits aus der Anmerkung „gilt für alle Neuabschlüsse und für alle Vertragsverlängerungen mit Tarifwechsel in diese Tarife“ (Seite 1 der Anlage K2), für eine Vielzahl von Verträgen geschlossen werden. Sie werden ferner, dies ergibt sich aus der Überschrift der Preisliste („… Preisliste für Mobilfunkdienstleistungen … Postpaid“, Seite 1 der Anlage K2), von der Beklagten als Verwenderin gestellt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten, ist die Preisliste nicht das Ergebnis einer individuellen Aushandlung eines Tarifs im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB. Eine Individualvereinbarung in Bezug auf den Anschlusspreis ist – bei Vereinbarung einer Abweichung von den in der Preisliste enthaltenen Preise – sicherlich möglich. Bei der regelhaften Verwendung der für eine Vielzahl von Fällen von der Beklagten vorformulierten Vertragsbedingungen fehlt es jedoch an einer solchen individuellen Vereinbarung.
b. Die Vereinbarung des Anschlusspreises ist aufgrund ihrer Eigenschaft als Preisabrede der Inhaltskontrolle entzogen. Sie unterliegt nach der Intention des § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der freien Preisgestaltung.
aa. Die Inhaltskontrolle ist nach § 307 Abs. 1 BGB auf Klauseln beschränkt, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine bloß deklaratorischen Klauseln oder solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (ständige Rechtsprechung, z.B. BGH NJW 2018, 534 Rn. 15; NJW-RR 2016, 1387 Rn. 12; NJW 2015, 328 [331] Rn. 37; NJW 2011, 1726 Rn. 15; NJW 2002, 2386; NJW 2013, 995 Rn. 13). Denn der im Bürgerlichen Recht geltende Grundsatz der Privatautonomie stellt es den Vertragsparteien im Allgemeinen frei, Leistung und Gegenleistung zu bestimmen, weshalb es insoweit regelmäßig auch an gesetzlichen Vorgaben und damit an einem Kontrollmaßstab fehlt (BGH NJW 2018, 534 [535]; NJW 2015, 328 [331]; NJW 2011, 1726; NJW 2002, 2386; NJW 2010, 2789 [2790] Rn. 19).
Preisnebenabreden dagegen treten als lediglich ergänzende Regelungen, die die Art und Weise der Erbringung der Vergütung und/oder etwaige Modifikationen des Preises zum Inhalt haben, „neben“ eine bereits bestehende Preis(haupt-)abrede (BGH NJW 2010, 2789; NJW 2001, 2399) und gestalten auf diese Weise zwar indirekt die vertragliche Vergütung. Sie bestimmen aber nicht unmittelbar das Ob und den Umfang von Entgelten für Leistungen, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht werden (BGH NJW 2019, 47). Vielmehr wälzt der Verwender durch sie nur allgemeine Betriebskosten oder Aufwendungen zur Erfüllung eigener gesetzlicher oder nebenvertraglicher Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten, die in seinem eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab (BGH NJW 2011, 1726 Rn. 18; NJW 2013, 995 Rn. 13).
bb. Der als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierende Mobilfunkvertrag ist eine besondere Form des Telefondienstvertrags. Die Kernpflicht des Anbieters eines solchen Vertrages ist es, dem Kunden den Zugang zu dem Mobilfunknetz zu eröffnen und es ihm somit zu ermöglichen, unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit beliebigen dritten Teilnehmern eines Mobilfunknetzes oder Festnetzes Sprache auszutauschen (vgl. BGH NJW 2002, 361 unter Verweis auf: Graf v. Westphalen/Grote/Pohle, Der Telefondienstvertrag, 2001, S. 170 f.; so auch: Auer-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 3. Auflage 2019, § 31, Rn. 150 ff.).
Hierzu gehört z.B. bei nummerngebundenen Diensten wie dem vorliegenden auch die Pflicht, dem Teilnehmer die vereinbarte Nummer in dem betreffenden Teilnehmernetz zur Verfügung zu stellen. Bei Mobilfunkverträgen ist auch die Übergabe der SIM-Karte sowie der zugehörigen PIN/PUK Teil der Hauptleistungspflicht des Anbieters (Auer-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 3. Auflage 2019, § 31, Rn. 151).
Die Anschlussaktivierung ist bei einem Mobilfunkvertrag damit abgrenzbare Teilleistung für die darauffolgende Teilleistung, mit anderen Teilnehmern eines Mobilfunknetzes Sprache und Daten auszutauschen. Die Nutzung des Mobilfunknetzes wird mit der monatlichen Grundgebühr vergütet. Für die Aufnahme und Einbuchung in das Mobilfunknetz ist ein Anschlusspreis zu zahlen. Das jeweilige Entgelt kann insofern einem bestimmten Teil der Hauptleistung zugeordnet werden.
Dass es sich insoweit um (trennbare) Hauptleistungen handelt, zeigt sich ferner darin, dass sich die Höhe der monatlichen Grundgebühren bei Mobilfunkverträgen nach Höhe des für die Kommunikation begehrten Datenvolumens richten können. Ist das Datenvolumen aufgebraucht, kann die Kommunikation nicht oder nur noch eingeschränkt stattfinden, ohne dass davon die Nummer oder die SIM-Karte, PIN oder PUK betroffen wären. Bei Zubuchung von Datenvolumen gegen Entgelt wiederum bleibt der Anschlusspreis als davon zu unterscheidende Leistung unberührt.
Zugleich wäre wechselseitig ohne die Erbringung jeder dieser Leistungen, das heißt ohne ausreichendes Datenvolumen und/oder ohne Anschlussfreischaltung (SIM/Nummernvergabe), eine vertraglich geschuldete Kommunikation nicht möglich. Beide Leistungen bestimmen damit das Ob und den Umfang der vertraglichen Leistung, was für Nebenleistungen nicht gleichermaßen der Fall ist.
Das Vorgesagte zeigt auch, dass Leistung und Gegenleistung von Anschluss und Preis – entgegen der Ansicht des Klägers – im Synallagma stehen und es gerade diesem Synallagma entspricht, dass der Anschlusspreis „unabhängig von den übrigen Entgelten“ in einer Höhe und „unabhängig von etwaigen Kündigungsmöglichkeiten“ verlangt wird. Dass die Leistung insoweit (notwendige) Teilleistung für die weitere Teilleistung ist, macht sie, anders als der Kläger vorgibt, auch nicht nur zum „bloßen Beginn der Hauptleistung“, der dem Kunden „keinen Vorteil“ vermittelt.
Weiter unterscheidet sich der Anschlusspreis auch dadurch deutlich von den Preisnebenabreden, dass es sich bei ihm gerade nicht um ein von der Beklagten angebotenes Nebenprodukt handelt, das nach dem Konzept des Vertrags nur als Ausnahme anfällt, und auf das der primär an der Hauptleistung interessierte Vertragschließende regelmäßig nicht sein zentrales Augenmerk lenkt (vgl. LG München I NJW-RR 2001, 278). Er lässt sich damit von einer Deaktivierungsgebühr (BGH MMR 2002, 542), einem Pfand für eine SIM-Karte (BGH MMR 2015, 240), einer Nichtnutzungsgebühr (OLG Schleswig MMR 2012, 809) sowie einem Einzelgesprächsnachweis, einer Rücklastschriftgebühr/doppelte Bearbeitung und Sperrkosten bei Nichtzahlung der Rechnung (LG München I NJW-RR 2001, 278), welche allesamt letztgenannte Kriterien erfüllen und von der Rechtsprechung als Preisnebenabrede eingeordnet werden, unterscheiden.
Dass gerade beide Haupt-Preisbestandteile häufig mit Rabattaktionen oder verschiedenen Preisgestaltungen Gegenstand des Preiswettbewerbs sind, ist ihrem Hauptleistungscharakter geschuldet. Nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie ist es gerade Intention der geltenden AGB-Gesetzgebung, diese Preisgestaltungen der Hauptleistungspflichten zu ermöglichen und entsprechende Hauptleistungen der „AGB-Kontrolle“ – mit Ausnahme des Transparenzgebots – zu entziehen.
Die Aufteilung von Entgelten in (einmalige) Aktivierungsentgelte und wiederkehrende verbrauchsabhängige Entgelte entspricht schließlich auch dem gesetzlichen Leitbild aus Art. 102 Abs. 3 lit. c der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation und dem gleichlautenden § 54 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Umsetzung der vorbenannten Richtlinie, BT-Drucksache 19/26108 („… Die Vertragszusammenfassung muss die Hauptelemente der Informationspflichten darlegen und umfasst mindestens folgende Informationen: … die jeweiligen Preise für die Aktivierung der elektronischen Kommunikationsdienste und alle wiederkehrenden oder verbrauchsabhängigen Entgelte, wenn die Dienste gegen direkte Geldzahlung erbracht werden“). Das dargestellte Leitbild greift den Anschlusspreis als „Hauptelement“ auf und stellt ihn neben das weitere „Hauptelement“ der verbrauchsabhängigen Gebühren. Es handelt sich insoweit gerade nicht um eine bloße Erwähnung des Anschlusspreises (in Verwaltung/Gesetzgebung), von der – wie der Kläger zu Recht ausführt – nicht auf die Zulässigkeit des Anschlusspreises geschlossen werden könnte.
Auch die Argumente des Klägers für das Vorliegen einer bloßen Preisnebenabrede unter Verweis auf etwaige Pflichten in Miet- und Darlehensverträgen greifen nicht durch, da die von dem Kläger angeführten Vertragsgestaltungen es nicht unzulässig machen, bei anderen Vertragstypen einzelne Bestandteile der Hauptleistung gesondert zu vergüten.
Auf die konkreten Kosten der SIM-Karte, auf die der Kläger verweist, kommt es nicht an, nachdem die Anschlusseröffnung als solche (mit u.a. Aktivierung/Einbuchung und Bereitstellung der Nummer) einer gesonderten Anstrengung bedarf.
cc. Auf Grundlage dieser Überlegungen ist die vom Kläger angegriffene Bestimmung als nicht kontrollfähige Leistungsbeschreibung im Sinne einer Preisabrede anzusehen.
c. Die Anschlusskosten sind in der Preisliste (Anlage K2) klar, einfach und präzise dargestellt, auf sie wird im Bestellprozess hingewiesen, womit die Ausgestaltung den Kunden nicht unangemessen benachteiligt und dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BGB, das gem. § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB auch für das Hauptleistungsversprechen der Preisabsprache gilt, entsprochen wurde.
II.
Da der Kläger keinen Verstoß gegen § 307 BGB geltend machen kann, ist ein Rechtsbruch im Sinne des § 3 a UWG und eine unlautere geschäftliche Handlung gem. § 3 Abs. 1 UWG nicht gegeben und auch der Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG unbegründet.
III.
Auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen war schließlich die vom Kläger ausgesprochene Abmahnung unbegründet, weshalb kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten besteht.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.


Ähnliche Artikel

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen

Was tun bei einer negativen Bewertung im Internet?

Kundenbewertungen bei Google sind wichtig für Unternehmen, da sich potenzielle Neukunden oft daran orientieren. Doch was, wenn man negative Bewertungen bekommt oder im schlimmsten Fall sogar falsche? Das kann schädlich für das Geschäft sein. Wir erklären Ihnen, was Sie zu dem Thema wissen sollten.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen


Nach oben