IT- und Medienrecht

Ansprüche bei einem vom “Abgasskandal” betroffenen Fahrzeug

Aktenzeichen  2 O 21/16

Datum:
24.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB § 434 Abs. 1 S. 2, § 437 Nr. 1, § 439 Abs. 3

 

Leitsatz

1 Der Käufer eines neuen Kraftfahrzeuges kann erwarten, dass dieses in vollem Umfang den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen entspricht. So stellt auch das den jeweils geltenden Abgasvorschriften entsprechende Emissionsverhalten des Motors eine Eigenschaft dar, welche für die geschuldete Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB maßgeblich ist. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Verkäufer kann die von dem Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dies ist der Fall, wenn bei der (begehrten) Nachlieferung der Verkäufer dem Käufer einen Neuwagen übereignen muss und einen über zwei Jahre alten Wagen zurückerhält und im Gegensatz dazu die Installation eines bloßen Software-Updates keine erheblichen Kosten verursacht. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
3 Bei uneingeschränkter Nutzbarkeit des Wagens ist dem Käufer auch ein längeres Zuwarten bis zu der Nachbesserung zumutbar. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 28.665,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die zulässige Klage ist – jedenfalls derzeit – unbegründet.
1. Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass das streitgegenständliche Fahrzeug im Sinne des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft ist.
Zwar trifft der Einwand der Beklagten unstreitig zu, dass der Wagen uneingeschränkt und bestimmungsgemäß genutzt werden kann und darf. Auch ist die Behauptung des Klägers, es sei ihm bei dem Abschluss des Kaufvertrages auf die besondere Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges angekommen, offenkundig unzutreffend. Denn bei dem von ihm erworbenen PKW handelt es sich um einen sogenannten „SUV“ in „sportlicher“ Ausführung, mit hohem Gewicht und hohem Luftwiderstand sowie mit einem Motor, der einen Hubraum von 2 Litern und eine Leistung von 140 PS sowie einen relativ hohen Kraftstoffverbrauch aufweist. Der Erwerb eines Fahrzeuges einer solchen Kategorie lässt aber nicht darauf schließen, dass der Käufer ein besonderes Interesse an einer Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges haben könnte. Abgesehen davon haben konkrete Stickoxid-Emissionswerte für die Kaufentscheidung einer natürlichen Person grundsätzlich keine Bedeutung. Für den Endkunden kommt es im Zusammenhang mit den Emissionen eines Fahrzeugs allenfalls auf die Zertifizierung nach einer bestimmten Emissionsklasse an (so auch LG Bamberg, Urt. v. 19.09.2016, 10 O 129/16). Diese Zertifizierung liegt bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug aber unstreitig weiterhin vor, und es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass deren Entzug drohen könnte.
Der Käufer eines neuen Kraftfahrzeuges kann jedoch erwarten, dass dieses in vollem Umfang den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Denn das den jeweils geltenden Abgasvorschriften entsprechende Emissionsverhalten des Motors stellt eine Eigenschaft dar, welche für die geschuldete Beschaffenheit im Sinne des § 434 I 2 Nr. 2 BGB maßgeblich ist (statt vieler OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2016, 28 W 14/16 und OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2016, 7 W 26/16 in MDR 2016, 1016). Das Emissionsverhalten des streitgegenständlichen Motors entspricht diesen Vorschriften jedoch nicht, weil, wie die V. AG in ihrem Anschreiben vom Februar 2016 selbst eingeräumt hat, „die Stickoxidwerte (NOx) im Vergleich zwischen Prüfstandlauf (NEFZ) und realem Fahrbetrieb verschlechtert werden“ (Anlage K 9). Angesichts dieses Eingeständnisses und der ausdrücklich eingeräumten Enttäuschung des Vertrauens der Käufer sowie der von dem Kraftfahrtbundesamte geforderten Nachbesserung befremdet es erheblich, dass die Beklagte nun das Vorliegen eines Mangels sehr umfassend in Abrede stellt. Im Übrigen hat, soweit dies aus den in „juris“ veröffentlichten Entscheidungen ersichtlich ist, bislang noch kein Gericht festgestellt, dass die betroffenen Fahrzeuge mangelfrei seien.
2. Dem Kläger steht aber gleichwohl von Rechts wegen derzeit kein Recht auf Nachlieferung eines mangelfreien Neuwagens zu.
Gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB kann der Käufer einer mangelhaften Sache zum Zwecke der geschuldeten Nacherfüllung grundsätzlich wählen, ob er den Mangel beseitigen lassen oder eine mangelfreie Sache geliefert haben will. Allerdings kann der Verkäufer die von dem Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich dann auf die andere Art der Nacherfüllung (§ 439 III BGB). Im gegebenen Falle stellt sich die von dem Kläger gewählte Art der Nacherfüllung als offenkundig unverhältnismäßig dar.
a) Im Falle der Nachlieferung müsste die Beklagte dem Kläger einen Neuwagen übereignen und erhielte den streitgegenständlichen und über zwei Jahre alten Wagen zurück. Dieser hat allein durch den Zeitablauf erheblich an Wert verloren. In Höhe der Differenz zwischen dem Wert beider Fahrzeuge entstünde der Beklagten somit ein beträchtlicher Schaden, weil der Kläger als Verbraucher nicht zu einer Herausgabe der Nutzungen bzw. Wertersatz verpflichtet wäre (§§ 439 IV, 346 I, 474 V 1 BGB). Im Gegensatz dazu kann die Installation eines bloßen Software-Updates der Beklagten keine erheblichen Kosten verursachen. Dies vermag das erkennende Gericht gemäß § 287 II ZPO angesichts ähnlicher Vorgänge an Computern selbst festzustellen, so dass hierfür die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht kommt.
Entgegen der Ansicht des Klägers haben die sehr erheblichen Kosten, welche der V. AG für die Entwicklung dieses Updates entstehen, hier keine entscheidende Bedeutung. Denn zum einen wird dieses Update für eine sehr große Anzahl von Fahrzeugen entwickelt, und zum anderen ist die V. AG hierzu ohnehin verpflichtet.
b) Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist außerdem die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. Hier hat der streitgegenständliche Mangel für den Kläger jedoch objektiv nur sehr geringe Bedeutung. Denn er kann und darf das Fahrzeug uneingeschränkt nutzen und würde das Vorliegen des Mangels nicht einmal bemerkt haben, wenn er nicht darauf aufmerksam gemacht worden wäre. Auch für Dritte ist dieser Mangel bei Besichtigung und Gebrauch des Fahrzeuges nicht feststellbar.
c) Schließlich ist zu prüfen, ob auf die Nachbesserung ohne erhebliche Nachteile für den Kläger zurückgegriffen werden kann. Dies ist zu bejahen. Denn wie bereits festgestellt ergeben sich für den Kläger derzeit keinerlei Beschränkungen der Fahrzeugnutzung. Die Beklagte bzw. die V. AG wird, was auch bereits ausdrücklich zugesichert wurde, sämtliche Kosten für die Nachbesserung übernehmen und, gemäß Erklärung der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung, auch „Ersatzmobilität“ zur Verfügung stellen.
Wegen der uneingeschränkten Nutzbarkeit des Wagens ist auch nichts dafür ersichtlich, dass dem Kläger das längere Zuwarten bis zu der Nachbesserung unzumutbar wäre. Die von ihm zitierten landgerichtlichen Entscheidungen, in denen eine andere Ansicht vertreten wird, können dem Kläger nicht zur Seite stehen. Denn es werden darin z.B. unpassende Vergleiche mit augenscheinlich feststellbaren Lackschäden angestellt (LG Krefeld, Urt. v. 14.09.2016, 2 O 83/16) bzw. die Besonderheiten der hiesigen Fallkonstellationen außer Acht gelassen.
Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang auch die Darstellung eines besonderen Vertrauensverlustes. Denn zum einen kann dem beklagten Autohause nach richtiger Ansicht nicht die bei der V. AG vorhandene Kenntnis von den Softwaremanipulationen zugerechnet werden, so dass der Beklagten kein arglistiges Verhalten zur Last fällt (vgl. dazu OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2016, 7 W 26/16 in MDR 2016, 1016 und LG Frankenthal, Urt. v. 12.05.2016, 8 O 208/15, jeweils für einen selbständigen Vertragshändler). Zum anderen besteht kein vernünftiger Anlass, den Kauf eines Personenkraftwagens emotional derartig aufzuladen, dass beim Vorliegen eines solch unwesentlichen Mangels jedwedes Vertrauen des Käufers als zerrüttet anzusehen wäre.
d) Den Behauptungen des Klägers, es würde auch nach der angekündigten Softwareaktualisierung der Mangel nicht beseitigt sein, die vertraglich geschuldeten Eigenschaften des Motors würden sich nachteilig verändern und es würde ein merkantiler Minderwert verbleiben und außerdem ein Wegfall von Steuervorteilen drohen, ist derzeit nicht nachzugehen. Denn zum einen hat das Kraftfahrtbundesamt mit seinem Schreiben vom 01.06.2016 erklärt, dass die V. AG nun den Nachweis geführt habe, dass bei den Motoren der auch in dem klägerischen Fahrzeuge verbauten Kennung nach der geforderten Entfernung der Abschalteinrichtung die vorgeschriebenen technischen Anforderungen erfüllt werden (Anlage B 5). Dies muss derzeit genügen, denn kein Sachverständiger könnte diesbezüglich weitergehende Untersuchungen anstellen. Auch an der Neutralität des Kraftfahrbundesamtes bestehen keine Zweifel.
Zum anderen könnten die weitergehenden Behauptungen an dem konkreten Fahrzeug aus naheliegenden Gründen erst dann überprüft werden, wenn die angekündigte Softwareinstallation erfolgt ist. Deshalb ist derzeit auch diesbezüglich das Einholen eines Sachverständigengutachtens nicht geboten.
Auch eine eventuell verbleibende Wertminderung könnte ein Gutachter aktuell nur mit spekulativen Erwägungen abschätzen, weil die Rückruf- und Nachbesserungsaktion derzeit erst durchgeführt wird und deshalb noch kein Markt für bereits nachgebesserte Fahrzeuge besteht. Auf Spekulationen kann aber eine gerichtliche Entscheidung nicht gestützt werden.
e) Aufgrund dieser Sachlage kommt es entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht in Betracht, im Wege einer teleologischen Reduktion des § 439 III BGB zu einem Ausschluss des Nachbesserungsrechtes der Beklagten zu gelangen.
Nach den von dem Kläger zitierten gerichtlichen Entscheidungen darf ein Verkäufer zwar eine für ihn unverhältnismäßig nachteilige Art der Nacherfüllung nicht verweigern, wenn sie die einzige Möglichkeit zur Mangelbeseitigung darstellt (EuGH Rs. C-65/09 und C- 87/09 in NJW 2011, 2269; BGHZ 192, 148). Im Streitfall ist aber auch die von der Beklagten angebotene Nachbesserung aus jetziger Sicht geeignet, den Mangel zu beseitigen. Deshalb sind diese Entscheidungen für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht einschlägig.
f) Auch im Hinblick auf eine Verjährung der Mangelbeseitigungsansprüche drohen dem Kläger keinerlei Nachteile. Denn der jetzt von ihm berechtigterweise gerügte Mangel muss von der Beklagten beseitigt werden. Falls diese Nachbesserung tatsächlich ungeeignet und damit selbst mangelhaft sein sollte, etwa weil die Eigenschaften des Motors dadurch nachteilig verändert werden sollten, würde eine neue Pflichtverletzung vorliegen und somit eine neue Verjährungsfrist beginnen (vgl. BGH NJW 2006, 47; OLG Saarbrücken NJW-RR 2012, 285; Haas/Medicus/Rolland/Schäfer/Wendtland, Das neue Schuldrecht, 2002, Kap. 5 Rdnrn. 332, 333; Palandt BGB 75.A. § 438, 16 a). Der Kläger hätte dann, ebenso wie bei der Nachlieferung eines mangelhaften Neuwagens, ausreichend Zeit, die Mangelbeseitigung zu fordern.
3. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Kosten der Rechtsverfolgung nach §§ 280, 286 BGB besteht gleichfalls nicht, weil der Klagepartei gegen die Beklagtenpartei keine Hauptforderungen zustanden bzw. zustehen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.2 ZPO.
III.
Die endgültige Streitwertfestsetzung in der von der Klagepartei angegebenen Höhe beruht auf § 3 ZPO, §§ 39 I, 40, 43 I, 62, 63 II 1 GKG. Die außergerichtlichen Anwaltskosten werden als Nebenforderung geltendgemacht und bleiben daher unberücksichtigt.


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