Aktenzeichen 19 U 1098/20
Leitsatz
Verfahrensgang
19 U 1098/20 2020-06-24 Bes OLGMUENCHEN OLG München
Tenor
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München – 19. Zivilsenat – vom 24.06.2020 wird im Tenor in Ziffer 2 wie folgt berichtigt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27.01.2020, Aktenzeichen 27 O 16501/19 wird zurückgewiesen.
und in den Gründen Ziffer III Satz 1 wie folgt berichtigt:
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen 27 O 16501/19, ist (…).
Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag zurückgewiesen.
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO, soweit das Aktenzeichen des Ersturteils mit 27 O 1650/19 anstelle von 27 O 16501/19 angegeben wurde.
Der Fristverlängerungsantrag der Klägerin weist hingegen – wie ein aufmerksamer Leser zweifelsfrei feststellen kann – das Datum 19.06.2020 auf (vgl. Bl. 376 d.A.), so dass die beantragte Änderung auf 18.06.2020 zurückzuweisen ist.