Aktenzeichen 418 C 6420/17
Leitsatz
Verfahrensgang
418 C 6420/17 2017-09-14 Endurteil AGMUENCHEN AG München
Tenor
Auf Antrag der Beklagten vom 04.10.2017 wird der Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts München vom 14.09.2017 wie Folgt berichtigt:
In Zeile 3 des Tatbestandes wird folgender Satz eingefügt:
“Ebenfalls am 27.11.2008 haben die Parteien einen Garagenmietvertrag abgeschlossen.“
Gründe
Der Tatbestand war gemäß § 320 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, da der lt. Sitzungsprotokoll vom 04.08.2017 festgestellte Sachverhalt, wonach die Parteien am 27.11.2008 einen Garagenmietvertrag abgeschlossen haben, unstreitig gestellt wurde.
Soweit die Beklagte eine Ergänzung im Hinblick auf den Sachvortrag vom 05.09.2017 beantragt, war diesem Antrag nicht zu entsprechen. Unabhängig von der Frage, ob der Schriftsatz nicht lediglich Rechtsausführungen enthält, ist nur Vorbringen einer Partei, dass in einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereichten, aber nicht nach § 283 ZPO nachgelassenen Schriftsatz enthalten ist, kein prozessual wirksamer Parteivortrag und deshalb nicht in den Tatbestand des Urteils aufzunehmen.