IT- und Medienrecht

Berichtigung des Tenors

Aktenzeichen  18 U 1282/16 Pre

Datum:
13.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 29243
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 319

 

Leitsatz

Verfahrensgang

18 U 1282/16 Pre 2018-11-13 Berichtigungsbeschluss OLGMUENCHEN LG München I

Tenor

Das Endurteil des Oberlandesgerichts München – 18. Zivilsenat – vom 13.11.2016 wird im Tenor wie folgt berichtigt:
1. Im einleitenden Satz zu Ziffer I heißt es an Steller „des Klägers”„der Klägerin” 2. Der zweite Absatz von Ziffer IV lautet wie folgt:
“Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden
1. hinsichtlich Ziffer I 1 in Höhe von 10.000,00 €, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet,
2. hinsichtlich Ziffer I 3 und im Kostenpunkt in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.“

Gründe

Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor (§ 319 ZPO).


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