IT- und Medienrecht

Darlehensvertrag: Klarheit und Verständlichkeit der Information zu den Widerrufsfolgen

Aktenzeichen  XI ZR 573/17

Datum:
24.4.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:240418BXIZR573.17.0
Normen:
§ 495 Abs 2 S 1 Nr 3 Halbs 1 BGB
Spruchkörper:
11. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 6. September 2017, Az: 4 U 182/16vorgehend LG Potsdam, 5. Oktober 2016, Az: 8 O 255/15

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. September 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation entspricht den gesetzlichen Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB in der vom 30. Juli 2010 bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 2017 – XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 19 ff. und vom 5. Dezember 2017 – XI ZR 253/15, juris Rn. 19 ff.). Der im Abschnitt “Widerrufsfolgen” zu § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BGB in der zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung formulierte Zusatz beeinträchtigt die Klarheit und Verständlichkeit der Information unabhängig davon nicht, ob die Beklagte Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen erbringt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 52.692,45 €.
Ellenberger     
      
Joeres     
      
Matthias
      
Menges     
      
Dauber     
      


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