IT- und Medienrecht

Dringlichkeit bei einstweiliger Verfügung

Aktenzeichen  9 O 3610/16

Datum:
4.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO ZPO § 937 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft – Ordnungshaft zu vollziehen an den Mitgliedern des Vorstandes der Antragsgegnerin, und auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – für jeden Fall der Zuwiderhandlung
untersagt,
das nachfolgend wiedergegebene Foto zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen bzw. verbreiten zu lassen:
wie geschehen in der … vom … auf Seite … im Rahmen der Berichterstattung ….
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
4. Mit dem Beschluss ist die Antragsschrift vom 02.03.2016 nebst Anlagen zuzustellen.

Gründe

Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 02.03.2016 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert ist sowohl unter Berücksichtigung der Bedeutung des Verfahrens – Veröffentlichung auf der letzten und damit in der Wahrnehmung herausgehobenen Seite der Zeitung – für die Parteien als auch unter Berücksichtigung der regelmäßigen Handhabung der Kammer mit 15.000,00 € ausreichend und angemessen angesetzt.

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