IT- und Medienrecht

Einspeisung von Fernsehprogrammen unabhängig von einer Vergütungsvereinbarung auch für “ARD-alpha”

Aktenzeichen  7 CE 15.1741

Datum:
3.3.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
DÖV – 2016, 533
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayMG BayMG Art. 16 I 1
Art. 36 I 1

 

Leitsatz

1. Für den Betreiber einer Kabelanlage, der Fernsehprogramme in analoger Technik verbreitet, besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Einspeisung öffentlichrechtlicher Fernsehprogramme, die auf gesetzlicher Grundlage für Bayern veranstaltet werden (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG), unabhängig von einer (vorherigen) Vereinbarung mit dem Rundfunkveranstalter über die Zahlung einer angemessenen Vergütung für diese Einspeisung. Dies gilt auch für das Spartenprogramm des Bayerischen Rundfunks mit dem Schwerpunkt Bildung unter dem geänderten Namen “ARD-alpha”. (amtlicher Leitsatz)

Verfahrensgang

M 17 E 15.126 2015-07-30 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen werden zurückgewiesen.
II.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 234.000,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller veranstaltet u. a. das öffentlichrechtliche Fernsehprogramm „ARDalpha“ (vormals „BR-alpha“), ein Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Bildung. Er verlangt von der Antragsgegnerin als zuständiger Aufsichtsbehörde ein Einschreiten gegenüber der Beigeladenen. Die Beigeladene ist Betreiberin von Kabelanlagen und zieht in Zweifel, dass sie gesetzlich verpflichtet ist, das Fernsehprogramm „ARDalpha“ in ihre Kabelanlagen in analoger Technik einzuspeisen, wenn es an einer (vorherigen) Regelung über eine angemessene Vergütung für diese Einspeisung fehlt. Sie hat der Antragsgegnerin im Oktober 2014 angezeigt, die Einspeisung des Fernsehprogramms „ARD-alpha“ in ihre Kabelanlagen in analoger Technik beenden zu wollen. Die Antragsgegnerin hat der Beigeladenen mit Bescheid vom 8. Januar 2015 antragsgemäß bestätigt, dass die beabsichtigte Beendigung der Einspeisung des Fernsehprogramms „ARD-alpha“ – bis zum Abschluss eines Einspeisevertrags zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen – medienrechtlich unbedenklich sei.
Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 30. Juli 2015 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 123 VwGO) die Antragsgegnerin antragsgemäß verpflichtet, die Beigeladene vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Anordnung anzuweisen, das Programm „ARD-alpha“ in ihr analoges Kabelnetz einzuspeisen und an die angeschlossenen Haushalte und nachgelagerten Netze weiterzuverbreiten. Es hat zur Begründung ausgeführt, das Programm „ARD-alpha“ besitze ebenso wie das bisherige Programm „BR-alpha“ einen sogenannten „Mustcarry-Status“ und sei auf gesetzlicher Grundlage (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Mediengesetz – BayMG), solange die Beigeladene in ihren Kabelanlagen Fernsehprogramme in analoger Technik verbreitete, einzuspeisen. Die Beigeladene sei zu dieser Einspeisung gesetzlich „unbedingt“ verpflichtet, unabhängig davon, ob es zu einer (vorherigen) Regelung über eine angemessene Vergütung für diese Einspeisung komme oder nicht. Der Antragsteller könne von der Antragsgegnerin den Erlass der begehrten medienrechtlichen Anordnung deshalb beanspruchen, weil die gesetzliche Verpflichtung der Beigeladenen zur Einspeisung des Fernsehprogramms nicht nur dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der Sicherung der Meinungsvielfalt, sondern auch dem in gleicher Weise rechtlich geschützten Interesse des Antragstellers diene, die Verbreitung seines öffentlichrechtlichen Fernsehprogramms (auch) über das Kabelnetz für jedermann sicherzustellen. Das der Antragsgegnerin beim Erlass medienrechtlicher Anordnungen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayMG) grundsätzlich eröffnete Ermessen sei vorliegend auf „Null“ reduziert. Auch eine „reine Interessenabwägung“ falle zugunsten des Antragstellers aus. Die Folgen des zu befürchtenden Umstands, dass die Beigeladene das Programm „ARD-alpha“ in ihre Kabelanlagen in analoger Technik nicht mehr einspeise, könnten nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden. Die offene Frage einer etwaigen Verpflichtung des Antragstellers, für die Einspeisung eine (angemessene) Vergütung an die Beigeladene zu zahlen, könne hingegen auch nachträglich noch ohne Nachteil für die Beigeladene geklärt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene wenden sich jeweils mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts. Sie machen im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren Zweifel an der Zulässigkeit und Begründetheit des vom Verwaltungsgericht bejahten Anordnungsanspruchs geltend. Das Programm „ARD-alpha“ sei mit dem früheren Programm „BR-alpha“ nicht identisch. Es werde in Art. 36 Abs. 1 BayMG – anders als das Programm „BR-alpha“ – bis heute nicht ausdrücklich genannt. Ihm komme deshalb kein „Mustcarry-Status“ zu. Der Gesetzgeber beabsichtige zudem – ausweislich eines Gesetzentwurfs der Staatsregierung (LT-Drs. 17/9548) – das Außerkrafttreten des Art. 36 BayMG und damit der streitgegenständlichen Einspeiseverpflichtung mit Ablauf des 31. Dezember 2018. Der Antragsteller habe ohnehin keinen Anspruch auf „voraussetzungslose“ Einspeisung seines Programms in die Kabelanlagen der Beigeladenen. Die Beigeladene könne vielmehr vom Antragsteller – wie in der Vergangenheit auch vertraglich vereinbart – eine angemessene Vergütung verlangen. Erst recht habe der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin keinen Anspruch auf medienrechtliches Einschreiten. Art. 36 Abs. 1 BayMG sei nicht drittschützend. Die Vorschrift diene allein öffentlichen Interessen und nicht dem Schutz des Antragstellers als Programmveranstalter. Der Antragsteller gehe im Übrigen selbst davon aus, dass es für die Erfüllung seines Grundversorgungsauftrags nicht (mehr) geboten sei, das Fernsehprogramm „ARD-alpha“ – neben der Verbreitung in digitaler Technik -über Kabel auch in analoger Technik weiter zu verbreiten. Er frage deshalb bei der Beigeladenen die Leistung der Einspeisung schon nach eigenem Vorbringen nicht nach. Auf Vertragsangebote der Beigeladenen zur (ggf. vorläufigen) Regelung einer angemessenen Vergütung der Einspeisung gehe der Antragsteller nicht ein. Der Antragsteller habe somit die Reaktion der Beigeladenen, das Programm „ARD-alpha“ künftig nicht mehr in die Kabelanlage in analoger Technik einspeisen zu wollen, aufgrund seiner strikten Weigerung, eine Vergütung für die Einspeisung zu zahlen, selbst herbeigeführt. Dem Antragsteller selbst drohten nach alledem keine schweren und unzumutbaren Nachteile. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Abwägung der betroffenen Interessen dem Interesse der Beigeladenen, für ihre Leistung eine angemessene Vergütung zu erhalten, zu Unrecht keinen Vorrang eingeräumt und auch die Interessen der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt. Es bewirke mit seiner Entscheidung, für die es mangels Dringlichkeit auch am Anordnungsgrund fehle, eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Der Tenor der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sei außerdem „zu unbestimmt“, weil es keine „analogen Kabelnetze“ gebe; die gesetzliche Weiterverbreitungsverpflichtung beziehe sich vielmehr auf Kabelanlagen „in analoger Technik“. Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren (orientiert am hälftigen Jahresbetrag des früher gezahlten Nettoentgelts für die Einspeisung des Programms „BR-alpha“) sei schließlich überhöht, weil der Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht die Höhe einer etwaigen angemessenen Vergütung, sondern allein die gesetzliche Einspeisungsverpflichtung und die auf dieser Grundlage begehrte medienrechtliche Anordnung zum Gegenstand habe.
Der Antragsteller widersetzt sich den Beschwerden.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen haben keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Senat folgt den Gründen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:
a) Der Einwand der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, für das Fernsehprogramm „ARD-alpha“ bestehe keine gesetzliche Einspeisungsverpflichtung („Mustcarry-Status“), weil es mit dem früheren Programm „BR-alpha“ nicht identisch sei, greift im Ergebnis nicht durch.
aa) Art. 36 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz – BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (BayRS 2251S/W; GVBl S. 799), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2015 (GVBl S. 434), normiert – solange in einer Kabelanlage Fernsehprogramme in analoger Technik verbreitet werden – (u. a.) die Verpflichtung zur Einspeisung im Einzelnen genannter, öffentlichrechtlicher Fernsehprogramme, die auf gesetzlicher Grundlage für Bayern veranstaltet werden. Während Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung des Gesetzes die Verpflichtung zur Einspeisung allgemein noch auf „die auf gesetzlicher Grundlage für Bayern veranstalteten öffentlichrechtlichen Fernsehprogramme“ bezog, nennt Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung des Gesetzes nunmehr ausdrücklich die durch die Einspeiseverpflichtung berechtigten öffentlichrechtlichen Fernsehprogramme. Die Gesetzesänderung hat damit jedoch nicht etwa eine Begrenzung des Umfangs der bisherigen Verpflichtung zur Einspeisung der öffentlichrechtlichen Fernsehprogramme bezweckt. Vielmehr hat der Gesetzgeber – nach dem Wegfall der analogen Erstverbreitung der Fernsehprogramme über Satellit im Jahr 2012 – durch die Aufzählung der berechtigten Fernsehprogramme, die vormals in analoger Technik verbreitet worden waren, lediglich klargestellt, dass es „bei dem bisherigen Pflichtkontingent für die Einspeisung öffentlichrechtlicher Fernsehprogramme bleibt“ (vgl. LT-Drs. 16/13457 S. 8) und daher bei der analogen Kabelweiterverbreitung keine Änderung im Hinblick auf die verpflichtend einzuspeisenden Programme eintreten soll (vgl. auch Bornemann/Kraus/Lörz, Bayerisches Mediengesetz, Stand August 2015, Art. 36 Rn. 5).
bb) Der Name des auf gesetzlicher Grundlage für Bayern veranstalteten öffentlichrechtlichen Fernsehprogramms (Spartenprogramms) mit dem Schwerpunkt Bildung wird zwar in den maßgeblichen rundfunk- und medienrechtlichen Gesetzen – bis heute – unverändert mit „BR-alpha“ bezeichnet (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG; Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts „Der Bayerische Rundfunk“ [Bayerisches Rundfunkgesetz – BayRG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.10.2003 [BayRS 2251S; GVBl S. 792], zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.7.2014 [GVBl S. 286]; § 11b Abs. 2 Nr. 2 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag – RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251S; GVBl S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.9.2015 [GVBl 2016 S. 2]). Es gibt jedoch – wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht – keinen durchgreifenden Zweifel daran, dass es sich bei dem vom Antragsteller seit dem 29. Juni 2014 nunmehr als „ARD-alpha“ bezeichneten Fernsehprogramm um dasselbe Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Bildung handelt, welches der Antragsteller auf gesetzlicher Grundlage für Bayern veranstaltet und für das nach dem Willen des Gesetzgebers unverändert die gesetzliche Verpflichtung zur Einspeisung in die analoge Kabelweiterverbreitung gelten soll.
(1) Zweifel an einem solchen gesetzgeberischen Willen ergeben sich nicht daraus, dass ein Gesetzentwurf der SPD-Fraktion (LT-Drs. 17/5931), der im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit eine redaktionelle Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes und des Bayerischen Mediengesetzes (Ersetzung des Worts „BR-alpha“ durch das Wort „ARD-alpha“ in Art. 2 Abs. 2 BayRG und Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG) beabsichtigte, um damit klarzustellen, dass der „Mustcarry-Status“ von „ARD-alpha“ fortbesteht, im Juli 2015 im Bayerischen Landtag keine Mehrheit fand (LT-Drs. 17/7493 und 17/7619). Wie dem Plenarprotokoll Nr. 50 vom 16. Juli 2015 (TOP 8) zu entnehmen ist, beruhte die ablehnende Haltung des Bayerischen Landtags nicht auf der Absicht, dem Fernsehprogramm „ARD-alpha“ den bisher für „BR-alpha“ geltenden „Mustcarry-Status“ abzuerkennen, sondern auf dem Willen, zunächst eine als vorrangig angesehene – und mit den übrigen Ländern einvernehmlich abgestimmte – entsprechende Änderung des Rundfunkstaatsvertrags (Ersetzung von „BR-alpha“ durch „ARD-alpha“ in § 11b Abs. 2 Nr. 2 RStV) zu erreichen, bevor es zu nachfolgenden (redaktionellen) Änderungen im Bayerischen Rundfunkgesetz und im Bayerischen Mediengesetz kommt. Mittlerweile haben sich die Länder auf einen Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag geeinigt, der die genannte Änderung des § 11b Abs. 2 Nr. 2 RStV enthält (Ersetzung des Wortes „BR-alpha“ durch das Wort „ARD-alpha“), und der auch in der Begründung der Änderung klarstellt, dass es sich hierbei (lediglich) um eine „Umbenennung“ handelt, die nichts daran ändert, dass der Antragsteller wie bisher das Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Bildung veranstaltet und ihm hierfür auch die Finanzierung obliegt (LT-Drs. 17/9700 S. 14). Obwohl der Neunzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag noch nicht in Kraft ist, ist mit dem Antrag der Staatsregierung auf Zustimmung des Landtags zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (LT-Drs. 17/9700) die gesetzgeberische Absicht offenbar, das Fernsehprogramm „ARD-alpha“ rechtlich nicht anders zu behandeln als das unter dem früheren Namen „BR-alpha“ veranstaltete Fernsehprogramm. Damit gibt es – auch schon vor einer redaktionellen Änderung des Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG – keinen Grund, die medienrechtliche Verpflichtung zur Einspeisung der auf gesetzlicher Grundlage für Bayern veranstalteten öffentlichrechtlichen Fernsehprogramme nicht auch auf das Spartenprogramm des Antragstellers mit dem Schwerpunkt Bildung unter dem neuen Namen „ARD-alpha“ zu beziehen.
(2) An dieser Bewertung ändert der Umstand nichts, dass ein aktueller Gesetzentwurf der Staatsregierung (LT-Drs. 17/9548) nunmehr das Außerkrafttreten des Art. 36 BayMG und damit der streitgegenständlichen Verpflichtung zur analogen Kabeleinspeisung mit Ablauf des 31. Dezember 2018 vorsieht. Der Gesetzentwurf der Staatsregierung verfolgt das Ziel, angesichts umfassender Digitalisierung und Medienkonvergenz künftig (gänzlich) auf eine Einstellung der analogen Kabelverbreitung hinzuwirken. Die Antragsgegnerin soll daher künftig darauf hinwirken, dass ab dem 1. Januar 2019 Rundfunkprogramme (und Telemedien) in Kabelanlagen nur noch in digitaler Technik verbreitet werden. Dementsprechend soll nach einer Übergangsfrist (bis Ende 2018) auch die bisherige Verpflichtung zur analogen Kabeleinspeisung entfallen. Die Notwendigkeit einer „Zwangsregulierung“ – weil gegenwärtig das analoge Angebot noch mittels einer beachtlichen Anzahl vorhandener Fernsehgeräte genutzt wird – besteht nach Ansicht des Gesetzentwurfs nur noch während der Übergangsphase (vgl. LT-Drs. 17/9548 S. 8). Die Staatsregierung kommt mit dem Gesetzentwurf der ausdrücklich in Art. 36 Abs. 3 BayMG normierten Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der in Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 BayMG geregelten Übertragungspflichten nach. Solange allerdings die gesetzliche Verpflichtung zur Einspeisung in Kabelanlagen in analoger Technik – wie gegenwärtig – in Kraft ist und unverändert Geltung beansprucht, gibt es im vorliegenden Rechtsstreit keinen Anlass, von der bisher eindeutigen Gesetzeslage im Vorgriff auf etwaige künftige Änderungen des Gesetzes abzuweichen.
b) Die weiteren Einwände der Antragsgegnerin und der Beigeladenen können die vom Verwaltungsgericht angenommene Zulässigkeit und Begründetheit des Anordnungsanspruches sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ebenfalls nicht durchgreifend in Zweifel ziehen.
aa) Für den Betreiber einer Kabelanlage, der Fernsehprogramme in analoger Technik verbreitet, besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Einspeisung öffentlichrechtlicher Fernsehprogramme, die auf gesetzlicher Grundlage für Bayern veranstaltet werden (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG), unbedingt, d. h. unabhängig von einer (vorherigen) Vereinbarung mit dem Rundfunkveranstalter über die Zahlung einer angemessenen Vergütung für diese Einspeisung.
Die gesetzliche Regelung in Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG ist eindeutig: Solange in einer Kabelanlage Fernsehprogramme in analoger Technik verbreitet werden, sind die auf gesetzlicher Grundlage für Bayern veranstalteten öffentlichrechtlichen Fernsehprogramme einzuspeisen. Der Gesetzgeber äußert sich in diesem Zusammenhang – ebenso wie anlässlich seiner Vorgaben für die Verbreitung von Rundfunk in digitaler Technik im allerdings nicht wortgleichen § 52 b RStV (vgl. hierzu BGH, U. v. 16.6.2015 – KZR 3/14 – ZUM-RD 2015, 569) – nicht zur Frage, ob, in welcher Höhe und von wem der Betreiber der Kabelanlage als „Gegenleistung“ für seine gesetzliche Verpflichtung zur Einspeisung und damit zur Verbreitung der Fernsehprogramme bis zum Endkunden eine Vergütung verlangen kann. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber an anderen Stellen des Gesetzes den Begriff der „Unentgeltlichkeit“ ausdrücklich verwendet (z. B. in Art. 7 Satz 1 BayMG: Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen) oder nicht mehr vorsieht (vgl. Art. 33 Abs. 2 Satz 3 BayMG a. F.: Die frühere Verpflichtung der Betreiber von Kabelanlagen, unentgeltlich Übertragungskapazitäten für lokalen und regionalen Rundfunk und für Zwecke der Aus- und Fortbildung zur Verfügung zu stellen, wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2013 aufgehoben). Aus derartigen Sonderregelungen über die Unentgeltlichkeit einzelner (anderer) medienrechtlicher Rechte oder Pflichten kann weder geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die streitgegenständliche Verpflichtung zur Einspeisung von Fernsehprogrammen von einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Rundfunkveranstalter und dem Betreiber der Kabelanlage über die Zahlung einer (angemessenen) Vergütung abhängig machen wollte, noch, dass der Gesetzgeber dem Betreiber der Kabelanlage eine Vergütung für diese Einspeisung generell verweigern wollte (vgl. auch VG Hamburg, U. v. 29.4.2015 – 17 K 1672/13 – juris im Hinblick auf die Verbreitungspflichten nach dem RStV).
bb) Das Fehlen einer gesetzlichen (öffentlichrechtlichen) Regelung zur Frage einer (angemessenen) Vergütung als „Gegenleistung“ für die gesetzliche Verpflichtung des Betreibers einer Kabelanlage zur Einspeisung von öffentlichrechtlichen Fernsehprogrammen gibt gegenwärtig keinen Anlass, die gesetzliche Verpflichtung zur Einspeisung selbst in Zweifel zu ziehen.
Die Verpflichtung zur Einspeisung (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG) dient im Rahmen der gesetzlichen Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) der Sicherung der Meinungsvielfalt (Programmvielfalt) und ermöglicht dem öffentlichrechtlichen Rundfunk die Erfüllung seines Grundversorgungsauftrags, der darin besteht, durch die Herstellung und Verbreitung seiner Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV). Bei der Verpflichtung zur Einspeisung handelt es sich um eine zumutbare Übertragungsverpflichtung, die durch das genannte öffentliche Interesse gerechtfertigt ist und die Grundrechte der Betreiber der Kabelanlagen aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt (vgl. auch Wagner in Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 52b RStV Rn. 11 ff.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Betreiber von Kabelanlagen nicht verpflichtet sind, Fernsehprogramme in analoger Technik zu verbreiten. Die Verpflichtung zur Einspeisung trifft sie nur, „solange“ sie aufgrund eigener Entscheidung Fernsehprogramme in Kabelanlagen in analoger Technik verbreiten. Der Antragsteller stellt sein Fernsehprogramm mittlerweile ohnehin lediglich in digitaler Technik her und stellt sein (werthaltiges) Programmsignal der Beigeladenen kostenlos (in digitaler Technik) zur Verfügung. Die Beigeladene bereitet das digitale Programmsignal aufgrund eigener Entscheidung für die Weiterverbreitung in analoger Technik auf und verfolgt damit eigene wirtschaftliche Interessen. Die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beigeladene vom Antragsteller für die Einspeisung des Fernsehprogramms (und Weiterverbreitung bis zum eigenen Endkunden) ein Entgelt verlangen kann, muss deshalb aufgrund einer Bewertung der beiderseitigen (werthaltigen) Leistungen beantwortet werden (vgl. BGH, U. v. 16.6.2015 – KZR 3/14 – ZUM-RD 2015, 569). Diese Bewertung obliegt zunächst den Beteiligten selbst und bedarf – im Falle der Nichteinigung – notfalls der gerichtlichen Klärung (vgl. auch BGH, U. v. 16.6.2015 – KZR 3/14 – ZUM-RD 2015, 569). Es gibt gegenwärtig indes keinen Anhaltspunkt für die Annahme, die Beigeladene sei – solange der Gesetzgeber die Frage einer angemessenen Vergütung offen lässt und die Gerichte diese Frage nicht abschließend entschieden haben – durch die gesetzliche Verpflichtung zur Einspeisung der öffentlichrechtlichen Fernsehprogramme in unzumutbarer Weise belastet.
cc) Die gesetzliche Verpflichtung zur Einspeisung der öffentlichrechtlichen Fernsehprogramme (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG) liegt im öffentlichen Interesse (Sicherung der Meinungsvielfalt als ein aus der Rundfunkfreiheit abgeleitetes Gebot). Dies hat aber nicht zur Folge, dass der Antragsteller diese Verpflichtung nicht gegenüber der Antragsgegnerin geltend machen könnte. Die gesetzliche Verpflichtung zur Einspeisung dient auch dem öffentlichrechtlich geschützten Interesse des Antragstellers, dem verfassungsrechtlich begründeten und gesetzlich normierten Grundversorgungsauftrag (§ 11 Abs. 1 Satz 1 RStV) zu entsprechen und zu diesem Zweck die vom Antragsteller hergestellten Rundfunkprogramme so zu verbreiten, dass sie von jedermann empfangen werden können. Solange noch eine erhebliche Zahl von Endnutzern Fernsehprogramme in analoger Technik empfängt – und damit auch die gesetzliche Verpflichtung zur Einspeisung ihre Rechtfertigung behält – kann sich deshalb der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin auf die gesetzliche Pflicht der Beigeladenen zur Einspeisung des Fernsehprogramms in die Kabelanlage in analoger Technik berufen und deren Durchsetzung verlangen. In diesem Zusammenhang kommt es angesichts der eindeutigen Gesetzeslage nicht darauf an, ob der Antragsteller zur Erfüllung seines Grundversorgungsauftrags – neben der Verbreitung in digitaler Technik – eine Verbreitung in analoger Technik noch für geboten hält oder ob seine Weigerung, eine Vergütung für die Einspeisung zu zahlen, im Ergebnis rechtlich Bestand haben wird oder nicht.
dd) Im Hinblick auf die „unbedingte“ und nicht von weiteren Voraussetzungen abhä ngige Verpflichtung der Beigeladenen zur Einspeisung des streitgegenständlichen Fernsehprogramms in die Kabelanlage in analoger Technik geht das Verwaltungsgericht auch zu Recht davon aus, dass der Antragsgegnerin, die gegenüber der Beigeladenen als Betreiberin von Kabelanlagen auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayMG die zur Einhaltung der Vorschriften des Bayerischen Mediengesetzes erforderlichen Anordnungen treffen kann, vorliegend kein Ermessensspielraum mehr verbleibt. Die Antragsgegnerin ist vielmehr verpflichtet, die Verpflichtung der Beigeladenen zur Einspeisung durch eine entsprechende medienrechtliche Anordnung umgehend durchzusetzen.
c) Die vom Verwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung ist auch sonst nicht zu beanstanden.
aa) Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis – weil das Unterbleiben der Einspeisung und Weiterverbreitung des Fernsehprogramms bis zum Endkunden nicht mehr rückgängig gemacht werden kann und aufgrund des Verhaltens der Antragsgegnerin und der Beigeladenen eine unmittelbar bevorstehende Beendigung der Einspeisung zu befürchten war – auch im Rahmen der von ihm vorgenommenen Interessenabwägung die Interessen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin angemessen berücksichtigt. Die gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren nimmt die Hauptsache nicht in unzulässiger Weise vorweg, weil der Beigeladenen durch die weitere Einspeisung des Fernsehprogramms und der Antragsgegnerin durch die Anordnung zur Durchsetzung dieser Verpflichtung kein irreparabler Schaden entsteht. Im Übrigen bleibt offen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beigeladene den von ihr begehrten – und gegebenenfalls noch nachträglich zu realisierenden – Anspruch auf angemessene Vergütung für diese Leistung gegenüber dem Antragsteller geltend machen kann.
bb) Der Tenor der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist schließlich nicht deshalb „unbestimmt“, weil das Verwaltungsgericht den Begriff der „analogen Kabelnetze“ verwendet. Für alle Beteiligten ist klar, dass Streitgegenstand die von der A ntragsgegnerin durchzusetzende Verpflichtung der Beigeladenen zur Einspeisung des Fernsehprogramms in die Kabelanlagen „in analoger Technik“ ist. Einer ergänzenden Präzisierung des Entscheidungstenors bedarf es nicht.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren. Das hinter dem Rechtsstreit stehende wirtschaftliche Interesse des Antragstellers, die Zahlung der von der Beigeladenen begehrten Vergütung für die Einspeisung des Fernsehprogramms zu verweigern, bemisst sich nach deren etwaiger Höhe. Es ist deshalb angemessen, wenn sich die Gerichte am hälftigen Jahresbetrag des bis Ende 2012 noch vom Antragsteller gezahlten Nettoentgelts für die Einspeisung des Programms „BR-alpha“ orientieren.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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