IT- und Medienrecht

Fehlende Dringlichkeit für Sperrung eines Internetzugangs durch Access-Provider

Aktenzeichen  21 O 11606/18

Datum:
21.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GRUR-RS – 2018, 39887
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
UWG § 12 Abs. 2

 

Leitsatz

Es fehlt an einem Verfügungsgrund für die begehrte generelle Zugangssperre zu bestimmten Internetportalen, wenn der Antragsteller Kenntnis von einer kerngleichen Handlung hatte, die ein auf eine kleine Werkauswahl gestütztes Vorgehen gegen den Antragsgegner zu einem deutlich früheren Zeitpunkt erlaubt hätte.  (Rn. 46 – 48) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gründe

I.
Der zulässige Antrag erweist sich als unbegründet, da es an einem Verfügungsgrund fehlt.
Dabei kann dahinstehen, ob die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG auf den gegenständlichen Sachverhalt Anwendung findet. Jedenfalls steht das Verhalten der Antragstellerinnen der Annahme der Dringlichkeit entgegen, denn dem Vorgehen der Antragstellerinnen ist zu entnehmen, dass sie die Angelegenheit selbst nicht als dringend ansehen. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des OLG München nicht mehr von vorliegender Dringlichkeit auszugehen, wenn ein Antragsteller länger als einen Monat ab Erlangung der Kenntnis von der Verletzungshandlung und der Person des Verletzers zuwartet, bevor er den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt (OLG München GRUR-RR 2008, 310; OLG München WRP 2016, 1557).
Zwar ist im Urheberrecht grundsätzlich eine werksspezifische Betrachtung vorzunehmen – maßgeblich ist demnach die Kenntnis von Verletzungshandlung und Verletzungsperson in Bezug auf ein konkretes Werk (vgl. etwa BGH GRUR 2014, 706). Insofern haben die Antragsstellerinnen glaubhaft gemacht, dass sie zum 23.07.2018 Kenntnis von der streitgegenständlichen Verletzung erhalten haben. Hiernach wäre die Dringlichkeit bei Antragstellung mit Schriftsatz vom 16.08.2018, eingegangen bei Gericht am 17.08.2018, zu bejahen.
Den Antragstellerinnen war ein Vorgehen gegen die als Störerin in Anspruch genommene Antragsgegnerin jedoch bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt möglich. Die Antragstellerinnen hatten bereits am 19.06.2018 gegenüber einem anderen Provider (Vodafone; Az. 21 O 8423/18) ebenfalls wegen der Veröffentlichung von verlagsgegenständlichen Werken auf den streitgegenständlichen Internetportalen „…“ und „…“ den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt und damit die Sperrung des Zugangs der genannten Portale über diesen Provider durchgesetzt. Gegen die Antragsgegnerin sind die Antragstellerinnen jedoch zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgegangen, obwohl ihnen die Antragsgegnerin als Zugangsprovider bekannt war und ihnen auch bekannt war, dass die Antragsgegnerin ihren Kunden den Zugang zu den inkriminierten Plattformen und damit zu den von den Antragstellerinnen verlegten Werken eröffnete.
Damit hatten die Antragstellerinnen Kenntnis von einer kerngleichen Handlung, die ein auf eine kleine Werkauswahl gestütztes Vorgehen gegen die Antragsgegnerin mit dem Ziel einer generellen Zugangssperre zu den fraglichen Portalen (wie dies bei einer von den Antragstellerinnen dargestellten DNS-Sperre der Fall ist) erlaubt hätte. Im Kern gleichartig ist ein Verhalten, das – ohne identisch zu sein – von der Verletzungshandlung nur unbedeutend abweicht. Entscheidend ist, dass sich das Charakteristische der Verletzungshandlung wiederfindet (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 273). In Bezug auf die maßgebliche Störerhandlung – die Vermittlung des Internetzugangs zu den Portalen „…“ und „…“, auf denen ohne Zustimmung der Antragstellerinnen Verlagswerke öffentlich zugänglich gemacht werden – ist Kerngleichheit vorliegend zu bejahen.
Nach alldem scheidet ein Verfügungsgrund vorliegend aus. Denn ist der Verletzte gegen einen früheren Verstoß nicht vorgegangen, so fehlt die Dringlichkeit für einen Antrag zur Untersagung eines neuerlichen (zumindest kerngleichen) Verstoßes (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Dieser Grundsatz gilt auch im vorliegenden Verfahren. Die Antragstellerinnen konnten nicht erklären, warum nicht zeitgleich mit dem Verfügungsantrag gegen Vodafone (21 O 8423/18) auch gegen die jetzige Antragsgegnerin vorgegangen wurde.
Insofern kann auch offen bleiben, ob gegen dieses Ergebnis die Überlegung der Antragstellerinnen spricht, dass es ihnen nicht zugemutet werden könne, entgegen ihren Primäransprüchen auf Unterlassung die laufende Verletzung ihrer absoluten Rechte hinzunehmen, der Verletzerin eine Verfestigung des Störungszustandes zu ermöglichen und die Antragstellerin darauf zu verweisen, lediglich Sekundäransprüche in Gestalt von Schadensersatzansprüchen zu realisieren. Denn den Antragstellerinnen war ein gleichzeitiges Vorgehen gegen die Antragsgegnerin und die anderen Access-Provider ohne weiteres möglich und auch zumutbar. Die Antragstellerinnen hatten es selbst in der Hand, die bereits als bestehend bekannte Verletzung ihrer Verlagswerke über den von der hiesigen Antragsgegnerin vermittelten Zugang zu einem deutlich früheren Zeitpunkt zu beseitigen.
Daran ändert auch die Tatsache, dass es im hiesigen Verfahren um andere Verlagswerke geht als im vorangegangenen Verfahren gegen Vodafone, nichts. Denn die nach dem Antrag mögliche und von den Antragstellerinnen auch als Mittel der Wahl dargestellten DNS-Sperren werden gerade nicht werkspezifisch vorgenommen, sondern wirken – ganz im Sinne der Antragstellerinnen – generell mit Blick auf die antragsgegenständlichen Domains. Den Antragstellerinnen geht es ersichtlich nicht um den Schutz einiger weniger Werke aus ihrem Verlagsprogramm, während die Verletzung tausender anderer Werke hingenommen wird. Ziel der Antragstellerinnen ist die – letztlich nicht werkspezifische – Sperrung bestimmter Domains, auf denen ihre Verlagswerke angeboten werden. Zu diesem Zweck nutzt sie allerdings in diesem Verfahren andere Werke als in jenem gegen Vodafone, ohne dass dafür ein nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.


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