IT- und Medienrecht

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren – hier: eA-Verfahren

Aktenzeichen  1 BvR 2492/08

Datum:
1.8.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2012:rs20120801.1bvr249208
Normen:
§ 14 Abs 1 RVG
§ 37 Abs 2 S 2 RVG
Spruchkörper:
1. Senat

Verfahrensgang

vorgehend BVerfG, 17. Februar 2009, Az: 1 BvR 2492/08, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 4. August 2009, Az: 1 BvR 2492/08, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 2. Februar 2010, Az: 1 BvR 2492/08, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 21. März 2012, Az: 1 BvR 2492/08, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte auf 20.000 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt.

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