IT- und Medienrecht

Kammerbeschluss: Berichtigung offensichtlicher Schreibversehen in Gründen eines Nichtannahmebeschlusses

Aktenzeichen  2 BvR 1550/17

Datum:
16.8.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180816.2bvr155017
Normen:
§ 90 BVerfGG
§ 319 Abs 1 ZPO
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OLG Rostock, 31. Mai 2017, Az: 20 Ws 88/17, Beschlussvorgehend BVerfG, 2. Juli 2018, Az: 2 BvR 1550/17, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Der Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 wird wie folgt berichtigt:
1. In Rn. 32, Satz zwei, wird gestrichen:
“(vgl. Klageerzwingungsantrag, Anlage 18, Bl. 2, 98)”.
2. In Rn. 34 werden gestrichen:
“(Klageerzwingungsantrag, Anlage 18, Bl. 31)”,
“(Klageerzwingungsantrag, Anlage 18, Bl. 33)”,
“(Klageerzwingungsantrag, Anlage 18, Bl. 44)”.
3. In Rn. 37 werden am Ende des ersten Satzes die Worte “keiner Grundrechtsverletzung” durch “keinen Bedenken” ersetzt.
4. In Rn. 37 wird nach dem ersten Satz ein Absatz eingefügt.
5. Der folgende Absatz wird mit Rn. 38 bezeichnet, die Zahlen der weiteren Randnummern erhöhen sich um jeweils eins.
6. In Rn. 39 neu (Rn. 38 alt) wird im ersten Satz das Wort “allerdings” durch “daher” ersetzt.

Gründe

1
Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeiten ist der Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 wie im Tenor angegeben zu berichtigen.


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