Aktenzeichen 233 C 9578/16
Leitsatz
Begehrt der Kläger, der durch die herbeigerufenen Rettungskräfte fixiert und mit einem Betäubungsmittel medikamentös behandelt worden ist, Auskunft über die Personalien der Einsatzkräfte auf dem eingesetzten Rettungswagen mit der Begründung, eine der beteiligten Personen habe geäußert, man müsse den Kläger „abschießen“ sowie mit der weiteren Behauptung, man habe ihm eine Überdosis verabreicht, so ist dieser Anspruch jedenfalls dann unbegründet, wenn der Kläger die Person, die die streitgegenständliche Äußerung getätigt bzw. ihm die Überdosis verabreicht haben soll, nicht beschreiben kann. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Benennung der Personalien der Einsatzkräfte des am 02.12.2015 gegen 21.00 Uhr beim Kläger in dessen Anwesen …, 8. W., eingesetzten Rettungswagens … Fürstenfeldbruck der Beklagten.
Der Kläger macht geltend, dass ihm ein Auskunftsanspruch bezüglich aller Einsatzkräfte des Rettungswagens zustünde, da von mindestens einer Person des eingesetzten Rettungswagens geäußert worden sei, dass man ihn abschießen müsse.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die strittige Äußerung tatsächlich gefallen ist. Ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte würde allenfalls bezüglich der Einsatzkraft bestehen, die die Äußerung getätigt hat. Der Kläger kann diese Person jedoch nicht näher beschreiben. Er kann schon nicht angeben, ob es sich um die Rettungssanitäter oder den Notarzt gehandelt hat. Zudem ist der Notarzt nicht bei der Beklagten angestellt, so dass auch insoweit der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht besteht. Gleiches gilt bezüglich der behaupteten Überdosierung von Medikamenten. Hierzu hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er nicht wisse, ob die starke Betäubung durch den Notarzt oder in der Psychatrie erfolgt sei. Ein Anspruch auf Herausgabe der Personalien der Einsatzkräfte, die die Äußerung nicht getätigt haben bzw. keine Medikamente verabreicht haben, besteht nicht. Da der Kläger die Person, die die streitgegenständliche Äußerung getätigt haben soll bzw. die ihm die streitgegenständliche Überdosis verabreicht haben soll, nicht weiter beschreiben kann, besteht der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht.
II.
Der geltend gemachte Anspruch auf Benennung der Person, die geäußert habe, dass man den Kläger abschießen müsse, besteht nicht. Der Beklagten ist nicht bekannt, welcher Sanitäter oder Notarzt die streitgegenständliche Äußerung des Abschießens getätigt hat. Ein Auskunftsanspruch würde jedoch voraussetzen, dass die Beklagte die entsprechenden Kenntnisse hat.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.