IT- und Medienrecht

Lautsprecherfoto

Aktenzeichen  I ZR 119/20

Datum:
27.5.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:270521UIZR119.20.0
Normen:
§ 15 Abs 2 S 1 UrhG
§ 15 Abs 2 S 2 Nr 2 UrhG
§ 15 Abs 3 UrhG
§ 19a UrhG
Spruchkörper:
1. Zivilsenat

Leitsatz

Lautsprecherfoto
Das für die Prüfung der öffentlichen Zugänglichmachung relevante Kriterium “recht viele Personen” ist nicht erfüllt, wenn ein Produktfoto, dass zunächst von einem Verkäufer urheberrechtsverletzend auf einer Internethandelsplattform im Rahmen seiner Verkaufsanzeige öffentlich zugänglich gemacht worden war, nach Abgabe einer Unterlassungserklärung des Verkäufers nur noch durch die Eingabe einer rund 70 Zeichen umfassenden URL-Adresse im Internet zugänglich war und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass die URL-Adresse nur von Personen eingegeben wird, die diese Adresse zuvor – als das Foto vor Abgabe der Unterlassungserklärung noch im Rahmen der Anzeige des Verkäufers frei zugänglich gewesen war – abgespeichert oder sie sonst in irgendeiner Weise kopiert oder notiert haben, oder denen die Adresse von solchen Personen mitgeteilt worden war.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Frankfurt, 16. Juni 2020, Az: 11 U 46/19, Urteilvorgehend LG Frankfurt, 10. April 2019, Az: 2-6 O 299/18

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2020 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger ist Berufsfotograf. Der Beklagte verwendete im Jahr 2013 insgesamt drei vom Kläger gefertigte Lichtbilder für zwei Angebote zum Verkauf von Lautsprechern auf der Internet-Handelsplattform eBay-Kleinanzeigen. Auf die Abmahnung des Klägers verpflichtete sich der Beklagte unter dem 23. April 2013 gegenüber dem Kläger, es bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die in der Erklärung näher bezeichneten drei Lichtbilder im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ohne die hierzu erforderlichen Rechte innezuhaben. Der Kläger nahm die Erklärung an.
2
Soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, hat der Kläger den Beklagten im Hinblick auf eines der zum Gegenstand der Unterlassungserklärung vom 23. April 2013 gemachten Lichtbilder auf Unterlassung sowie auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Zur Begründung hat der Kläger geltend gemacht, das Lichtbild sei noch bis zum 7. März 2014 unter dem Link “http://… [es folgt eine über 70-stellige Folge von groß und klein geschriebenen Buchstaben, Sonderzeichen und Ziffern]” von jedem PC mit Internetfunktion weltweit abrufbar gewesen.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt am Main, WRP 2020, 1210). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Anträge auf Unterlassung und Zahlung einer Vertragsstrafe nebst Zinsen weiter.


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