IT- und Medienrecht

Markenrechtsverletzung durch Verwendung einer Domain durch Anwalt

Aktenzeichen  17 HK O 3700/20

Datum:
25.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
K & R – 2020, 702
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
MarkenG § 14 Abs. 2 Nrn. 2 u. 3, Abs. 5, § 23 Nr. 2, § 140 Abs. 3

 

Leitsatz

Gegen die Verwendung der Domain “www.schufa-anwalt.de” durch einen Rechtsanwalt für seinen Internetauftritt hat die antragstellende, in Deutschland bekannte Kreditschutzorganisation einen Anspruch auf Unterlassung, weil mit der Benutzung dieser Domain bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Gefahr einer Verwechselung mit der Verfügungsmarke besteht. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 27.03.2020, 17 HK O 3700/20, wird in Ziffern I) 1) und I) 2) bestätigt, in Ziffern I) 3) bis I) 7) aufgehoben und der insoweit auf ihren Erlass gerichtete Antrag vom 25.03.2020 zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin 35/100 und der Antragsgegner65/100.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, in Ziffer II) für den Antragsgegner gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Gründe

A)
Auf den Widerspruch des Antragsgegners hin war gemäß § 925 Abs. 1 ZPO zu überprüfen, ob die einstweilige Verfügung vom 27.03.2020 zu Recht ergangen ist. Die Überprüfung der einstweiligen Verfügung aufgrund der mündlichen Verhandlung führt zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nur begründet ist hinsichtlich der geltend gemachten Unterlassungsansprüche betreffend die Benutzung der Domain www. schufa-anwalt.de und des Logos durch den Antragsgegner:
I) Insoweit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch zulässig. Diese beiden Unterlassungsansprüche stützt die Antragstellerin auf die Verletzung ihrer Markenrechte. Gemäß § 140 Abs. 3 MarkenG wird bei Unterlassungsansprüchen, die auf Markenrecht gestützt werden, die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung vermutet.
Nachdem die Dringlichkeit vermutet wird, hat der Antragsgegner diese Vermutung der Dringlichkeit zu widerlegen. Im vorliegenden Falle ist die Dringlichkeitsvermutung aber nicht widerlegt, die Antragstellerin hat durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung von Herrn Born vom 22.05.2020 (Anlage AST 10) glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin von der Domain „schufa-anwalt.de“ und der darunter abrufbaren Internetseite und deren Inhalt erstmals am 25.02.2020 Kenntnis erlangt hat. Durch den seitens des Antragsgegners vorgetragenen Sachverhalt wird der Inhalt dieser eidesstattlichen Versicherung nicht erschüttert. Insbesondere besteht für die Antragstellerin keine Marktbeobachtungspflicht, deren Nichtbeachtung sich im Falle der Beantragung einer einstweiligen Verfügung dringlichkeitsschädlich auswirken würde. Der Umstand, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner die Verwendung des Stichwortes „SCHUFA für dessen Google-Werbeanzeigen untersagen lassen will, bedeutet nicht, dass deshalb die Antragstellerin von der hier in Rede stehenden Domain und dem Inhalt der darunter abrufbaren Webseite Kenntnis gehabt haben muss oder hätte haben müssen.
II) Der im Hinblick auf die Verwendung der Domain www.schufa-anwalt.de für eine Internetseite mit kostenpflichtigen Angebot von Rechtsdienstleistungen geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist begründet nach § 14 Abs. 2 Nummer 2, Nummer 3 MarkenG: 1) Der Unterlassungsanspruch ist begründet nach § 14 Abs. 2 Nummer 2 MarkenG, weil mit der Benutzung der Domain der Antragsgegner ein mit der Verfügungsmarke ähnliches Zeichen für Waren bzw. Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch oder jedenfalls ähnlich sind, die von der Verfügungsmarke erfasst werden, und dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Gefahr einer Verwechslung mit der Verfügungsmarke besteht.
a) Die in Rede stehende Domain wird von dem Antragsgegner im geschäftlichen Verkehr verwendet.
Eine kennzeichenmäßige Verwendung liegt dann vor, wenn der angesprochene Verkehr in dem Domainnamen einen Herkunftshinweis erkennt und der Domainname nicht lediglich als bloße Adressbezeichnung verstanden wird, welche, ähnlich wie eine Telefonnummer, den Domaininhaber identifiziert, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft gedacht ist. Dann, wenn der Domainname zu einer aktiven Webseite führt, liegt in der Regel eine markenmäßig relevante Benutzung vor (vergleiche Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl. 2010 Rdnr. 117 nach § 15).
Im vorliegenden Falle verstehen die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder der erkennenden Kammer gehören, die von dem Antragsgegner verwendete Domain nicht lediglich als reine Anschrift, denn die Domain führt, wie sich aus Anlage AST 3 ergibt, zweifelsfrei zu einer aktiven Webseite, unter welcher der Antragsgegner seine Rechtsdienstleistungen als Anwalt anbietet. Die angesprochenen Verkehrskreise verbinden deshalb mit dem Domainnamen einen Herkunftshinweis.
Diesbezüglich ist zwar eine differenzierte Betrachtung erforderlich bei Gattungsbegriffen oder anderen beschreibenden Angaben in der Domain, weil in diesen Fällen es entscheidend darauf ankommt, ob der Internetbenutzer den Domainnamen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen oder auf eine bestimmte betriebliche Herkunft von im Zusammenhang mit der Bezeichnung angebotenen Produkten versteht oder ob er lediglich davon ausgeht, unter dem Domainnamen Informationen zu dem Gattungsbegriff zu finden. Diese Ausnahme ist im vorliegenden Falle aber nicht einschlägig, weil allenfalls der in der Domain des Antragsgegners enthaltene Begriff „anwalt“ ein Gattungsbegriff ist. Der Begriff „schufa“ stellt demgegenüber keinen Gattungsbegriff dar, insbesondere gerade nicht im Bezug auf Rechtsanwälte, weil der Rechtsordnung ein „SCHUFA – Recht“ fremd ist.
Den zusammengesetzten Begriff schufa-anwalt versteht der angesprochene Verkehr somit als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen oder auf eine bestimmte betriebliche Herkunft von im Zusammenhang mit der Bezeichnung angebotenen Waren/Dienstleistungen und geht nicht lediglich davon aus, unter diesem Domainnamen Informationen zum Gattungsbegriff zu finden.
b) Unter Benutzung der Domain schufa-anwalt.de bietet der Antragsgegner schwerpunktmäßig an rechtliche Beratung und Hilfe in Bezug auf die Berichtigung und Löschung von negativen Einträgen bei der Antragstellerin.
Die Verfügungsmarke ist in Klasse 36 unter anderem für die folgenden Dienstleistungen registriert:
Finanzanalysen; Erteilung von Finanzauskünften; Nachforschungen in Geldangelegenheiten; Kreditrisikoabsicherung; Finanzdienstleistungen, gutachterliche Tätigkeit in Angelegenheit des Finanzwesens und der Kreditwürdigkeit“.
Diese Dienstleistungen sind jedenfalls auch Bestandteil der von dem Antragsgegner angebotenen Rechtsdienstleistungen. Denn eine Kerntätigkeit von Rechtsanwälten besteht darin, sich um die Vermögens- und Rechtsangelegenheiten ihrer Mandanten zu kümmern. Dazu gehören auch gutachterliche und beratende Tätigkeiten in Vermögens- und Finanzangelegenheiten, sowie entsprechende Analysen und Nachforschungen.
Im Übrigen geht es vorliegend in erster Linie um die Löschung von sogenannten Negativeinträgen bei der Antragstellerin und die Unterstützung der Verbraucher beim Stellen von solchen Löschungsanträgen. Dienste und Beratung hinsichtlich der Löschung von unrechtmäßig gespeicherten Daten bietet auch die Antragstellerin an. Exakt denselben Service bietet auch der Antragsgegner, sodass die unter der Verwendung der Domain von dem Antragsgegner angebotenen Dienstleistungen jedenfalls hochgradig ähnlich sind mit den Dienstleistungen für die die Verfügungsmarke eingetragen ist.
c) Damit besteht für die angesprochenen Verkehrskreise Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nummer 2 MarkenG, weil die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder der erkennenden Kammer gehören, glauben könnten, dass die jeweiligen Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen könnten. Die angesprochenen Verkehrskreise gehen aufgrund der Verwendung des Wortes „schufa“ in der streitgegenständlichen Domain und aufgrund der jedenfalls sehr hohen Dienstleistungsähnlichkeit davon aus, dass das Angebot des Antragsgegners jedenfalls von der Antragstellerin autorisiert oder anderweitig genehmigt sei, die angesprochenen Verkehrskreise gehen daher fälschlicherweise von einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen den Parteien aus, welche tatsächlich nicht gegeben ist. Die angesprochenen Verkehrskreise bringen das von dem Antragsgegner verwendete Zeichen jedenfalls gedanklich in Verbindung mit der Verfügungsmarke.
Damit ist Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nummer 2 Markengesetz gegeben.
d) In diesem Zusammenhang kann sich der Antragsgegner auch nicht auf § 23 Nummer 2 MarkenG berufen. Denn die Verwendung der Marke „SCHUFA“ in der vom Antragsgegner gehaltenen Domain schufa-anwalt.de erfolgt nicht lediglich, um über die Merkmale der angebotenen Dienstleistung zu informieren. Ein wie auch immer geartetes Rechtsgebiet „SCHUFA – Recht“, auf welches der Antragsgegner Bezug nehmen möchte, existiert nicht. Über die unter der Domain betriebenen Webseite bietet der Antragsgegner seine Dienste als Rechtsanwalt an. Um allgemein seine Dienste als Rechtsanwalt anzudienen und zu bewerben, ist es für den Antragsgegner nicht erforderlich, in die Domain die Marke der Antragstellerin aufzunehmen. Dies ist auch nicht erforderlich im speziellen, um seine Dienste im Zusammenhang mit der Löschung von Einträgen bei der Antragstellerin anzubieten. Hierzu hätte der Antragsgegner auch neutrale Begriffe wie beispielsweise „Auskunftei“ verwenden können.
Im Übrigen greift insoweit § 23 Nummer 2 MarkenG auch deshalb nicht ein, weil die Verwendung der Verfügungsmarke in der vom Antragsgegner benutzten Domain nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (§ 23 Abs. 2 MarkenG). Denn die Verwendung einer Marke als Domainname hat eine Werbewirkung, die über die mit der notwendigen Leistungsbestimmung einhergehenden Werbewirkung hinausgeht und daher mit den guten Sitten nicht vereinbar ist (vergleiche BGH, GRUR 2009, 165,168 Rn. 30). Die Inhaber bekannter Marken müssen zwar die in den Grenzen der Leistungsbestimmung erforderliche Benutzung ihrer Marke durch Dritte hinnehmen, aber keine darüber hinausgehende Markennutzung, wobei das erforderliche Maß jedenfalls dann überschritten ist, wenn die fremde Marke im Rahmen der Produktkennzeichnung verwendet wird. Genau dies tut der Antragsgegner aber, in dem er Dienstleistungen zur Erstellung von Löschungsanträgen gegenüber der Antragstellerin unter der Domain „schufa-anwalt.de“ anbietet.
2) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist auch begründet nach § 14 Abs. 2 Nummer 3 MarkenG, denn gerichtsbekannt handelt es sich bei der Verfügungsmarke um eine bekannte Marke im Sinne dieser Vorschrift. Die Verwendung der streitgegenständlichen Domain durch den Antragsgegner führt durch die darin verwendete bekannte Verfügungsmarke der Antragstellerin dazu, dass die angesprochenen Verkehrskreise das Angebot des Antragsgegners unter der Domain www.schufa-anwalt.de zumindest mit der Antragstellerin gedanklich verknüpfen. Aufgrund der Bekanntheit der Verfügungsmarke der Antragstellerin gehen die angesprochenen Verkehrskreise da17 HK O 3700/20 – Seite 14 – von aus, dass es sich um ein Angebot handelt, welches von der Antragstellerin stammt oder zumindest mit dieser verknüpft ist. Die Bekanntheit der Marke und die damit verbundene Gefahr einer Verknüpfung des Angebots der Antragstellerin mit dem Angebot des Antragsgegners steigert in unlauterer Weise die Sichtbarkeit und damit die Absatzmöglichkeiten des Antragsgegners. Der Antragsgegner lehnt sich durch die Verwendung der Verfügungsmarke bewusst an den Ruf und die Bekanntheit der Verfügungsmarke an und nutzt diese zu seinem eigenen wirtschaftlichen Vorteil aus.
In diesem Zusammenhang kann der Antragsgegner sich auch nicht auf § 23 Nummer 2 MarkenG berufen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug unter A) II) 1) d) genommen.
III) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, bezogen auf die Bewerbung von kostenpflichtigen Rechtsdienstleistungen im Internet mit dem nachfolgend abgebildeten Logo ist ebenfalls begründet nach § 14 Abs. 2 Nummer 2, Nummer 3, Abs. 5 MarkenG
1) Der Unterlassungsanspruch folgt zunächst aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG:
a) Dieses Logo wird von dem Antragsgegner auf der in Rede stehenden Webseite markenmäßig benutzt. Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen dieses als einen Herkunftshinweis und nicht als eine reine Beschreibung, insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
b) Zwischen dem vom Antragsgegner verwendeten Zeichen und der Verfügungsmarke besteht Zeichenähnlichkeit:
Hinsichtlich des von dem Antragsgegner verwendeten Zeichens ist einziger kennzeichnungskräftige Bestandteil der Wortbestandteil „SCHUFA“. Dem in dem Logo verwendeten Wappen kommt eine rein verzierende Wirkung, zu, dieses Wappen ist nicht geeignet, das vom Antragsgegner verwendete Zeichen zu prägen.
Auch der Wortbestandteil Anwalt ist zur Prägung des Zeichens nicht geeignet, weil dieser Begriff rein beschreibend ist und den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich aufzeigt, um welche Dienstleistungen es sich handelt.
Damit stehen sich die Begriffe SCHUFA und SCHUFA gegenüber, diese sind sowohl schriftbildlich als auch klanglich identisch, auch ein anderer Sinngehalt lässt sich nicht herleiten.
c) Zwischen den Dienstleistungen, welche der Antragsgegner unter Verwendung des angegriffenen Zeichens anbietet und denjenigen, für die die Verfügungsmarke eingetragen ist, besteht jedenfalls hochgradige Dienstleistungsähnlichkeit. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
d) Damit besteht für die angesprochenen Verkehrskreise Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nummer 2 MarkenG, weil diese das angegriffene Zeichen jedenfalls mit der Marke der Antragstellerin gedanklich in Verbindung bringen.
e) Auf § 23 Nr. 2 MarkenG kann sich der Antragsgegner aus den oben aufgeführten Gründen (A) II) 1) d)) aufgeführten Gründen, auf welche Bezug genommen wird, nicht berufen.
2) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich auch aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, da es sich bei der Verfügungsmarke um eine bekannte Marke im Sinne dieser Vorschrift handelt,der Antragsgegner ein mit der Marke identisches Zeichen für die von ihm angebotenen Dienstleistungen benutzt und er dadurch die Wertschätzung der bekannten Marke der Antragstellerin ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
B)
Im Übrigen erweisen sich die seitens des Antragstellers geltend gemachten Unterlassungsansprüche als unbegründet:
I) Die seitens des Antragsgegners getätigte Äußerung
„Das System funktioniert bis heute äußerst intransparent und bisweilen auch sehr vorschnell. Daher kommt es häufig vor, dass ein unberechtiger, negativer Schufa-Eintrag entsteht.“
erfüllt nach Auffassung nicht den Tatbestand des § 4 Nr. 2 UWG: 1) Von der Werbung des Antragsgegners werden angesprochen Personen, welche Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten suchen, insbesondere in Bezug auf die Löschung möglicher negativer Einträge über es sich bei der Antragstellerin. Bei solchen Personen handelt es sich in der Regel weder um juristisch vorgebildete Personen, noch um Personen, denen das Bewertungssystem der Antragstellerin bezüglich der Vergabe von Score-Werten bekannt ist.
2) Unstreitig ist, das die Vertragspartner der Antragstellerin Meldungen an diese machen und dann ohne Anhörung der Betroffenen es zu Speicherungen von Daten über die Betroffenen kommt.
Dabei gibt die Antragstellerin für Personen, deren Daten sie gespeichert hat, einen sogenannten SCHUFA-Score heraus. Die Formel, mit der der SCHUFA-Score einer Person berechnet wird, ist ein Betriebsgeheimnis der Antragstellerin und wird Dritten, insbesondere den Betroffenen, nicht offengelegt.
Aus diesem Grunde muss nach Auffassung der Kammer die Antragstellerin sich jedoch auch den seitens des Antragsgegners getätigten Vorhalt gefallen lassen, dass die Berechnung des Scorewertes für einen Externen intransparent ist, weil dadurch das System der Antragstellerin (jedenfalls für die angesprochenen externen Dritten, welchen innerbetriebliche Abläufe und Berechnungsmethoden nicht bekannt sind) tatsächlich nicht transparent funktioniert.
3) Im Übrigen hat der Antragsgegner durch Vorlage der Anlagen AG 5 bis AG 9 auch hinreichend glaubhaft gemacht im Sinne von § 294 Abs. 1 ZPO, dass auch ansonsten die Geschäftspraxis der Antragstellerin im Hinblick auf Intransparenz ein öffentlich bekanntes Thema ist.
Im einstweiligen Verfügungsverfahren muss ein Vollbeweis im Sinne eines Strengbeweises nicht erbracht werden, es genügt insoweit vielmehr die Glaubhaftmachung im Sinne von § 294 Abs. 1 ZPO. Es muss im Verfügungsverfahren durch die erbrachten Glaubhaftmachungsmittel bei dem erkennenden Gericht nicht die volle Überzeugung im Sinne von § 286 ZPO erbracht werden, dass eine im Rahmen des Prozessvortrages von der Partei aufgestellte Behauptung tatsächlich zutreffend ist, es genügt insoweit vielmehr der Umstand, dass sich aufgrund der Glaubhaftmachungsmittel eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass die Behauptung der Partei zutreffend ist.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens aufgrund der von dem Antragsgegner vorgelegten Anlagen AG 5 bis AG 9 die hinreichende Wahrscheinlichkeit für die erkennende Kammer gegeben, dass das System der Antragstellerin tatsächlich intransparent funktioniert.
4) Auch die seitens des Antragsgegners getätigte Äußerung, dass das System bisweilen auch sehr vorschnell funktioniere, erfüllt ebenfalls nicht den Tatbestand des Paragrafen 4 Nummer 2 UWG.
Denn unstreitig erfolgt die Speicherung negativer Daten von Verbrauchern durch die Antragstellerin aufgrund einseitiger Meldungen durch Vertragspartner der Antragstellerin, eine Anhörung der betroffenen Verbraucher, deren Daten verarbeitet werden, findet nicht statt, insbesondere bei Negativeinträgen. Dabei teilt die Antragstellerin auch selbst regelmäßig mit, dass sie sich hier auf die übermittelten Daten ihrer Vertragspartner berufe (vergleiche Anlagen AG 5 und AG 9).
Aus diesem Grunde ist nach Auffassung der Kammer im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit auch vertretbar, in Bezug auf das Vorgehen der Antragstellerin im Hinblick auf die Datenverarbeitung betroffener Personen zu äußern, dass dieses vorschnell sei.
5) Auch die Äußerung, dass es häufig vorkomme, dass ein unberechtigter negativer SCHUFA-Eintrag entstehe, ist nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden.
Zunächst ist diese Äußerung dahingehend eingeschränkt, dass dies nur „häufig“ passiere, damit behauptet der Antragsgegner nicht, dass es bei der Antragstellerin ständig nur zu unberechtigten negativen Einträgen komme.
Zu unberechtigten negativen Einträgen kann es bereits deshalb kommen, weil seitens der meldenden Vertragspartner der Antragstellerin gegebenenfalls keine korrekten Prüfungen dahingehend vorgenommen werden, ob die Meldevoraussetzungen im Sinne von § 31 Abs. 2 BDSG vorliegen. Die Antragstellerin selbst verlässt sich auf die Angaben ihrer Vertragspartner. Im Übrigen kommt es vor, dass unberechtigte negative Einträge durch Umzüge oder Verwechslungen entstehen (vergleiche Anlagen AG 5, AG 7 und AG 9).
Im Übrigen hat der Antragsgegner durch Vorlage eines Berichtes im Magazin „Spiegel“ vom 19.08.2009 hinreichend glaubhaft gemacht im Sinne von § 294 Abs. 1 ZPO, dass es bei der Antragstellerin tatsächlich häufig zu Fehleintragungen kommt. Diesbezüglich berichtet der Spiegel über eine im Auftrag der Verbraucherschutzministerin erstellte Studie des Institutes für Grundlagen und Programmforschungen, welche zu dem Ergebnis gekommen ist, dass bei der Antragstellerin in 46% aller Fälle die Einträge auf fehlerhaften Daten beruhten.
Damit hat der Antragsgegner hinreichend glaubhaft gemacht im Sinne von § 294 Abs. 1 ZPO,dass die getätigte Äußerung, dass es häufig vorkomme, dass ein unberechtigter, negativer SCHUFA-Eintrag entstehe, tatsächlich zutreffend ist.
6) Da somit die mit dem Verfügungsantrag I) 3) angegriffenen Äußerung des Antragsgegners nicht den Tatbestand des § 4 Nummer 2 UWG erweist sich der insoweit geltend gemachte Unterlassungsanspruch als unbegründet.
II) Die seitens des Antragsgegners getätigte Aussage
„Die Löschung von negativen Schufa Einträgen gestaltet sich oft schwer“.
erfüllt nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht den Tatbestand des § 4 Nr.2 UWG.
Denn nach nunmehrige Auffassung der Kammer handelt es sich insoweit nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern vielmehr um ein Werturteil. Die Frage, ob die Löschung negativer Einträge bei der Antragstellerin schwierig ist oder nicht, beurteilt sich nicht nach allgemeingültigen Grundsätzen, sondern ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Im Übrigen hängt die Frage auch von den jeweiligen Kenntnissen und Fähigkeiten des einzelnen Betroffenen ab, dabei muss be17 HK O 3700/20 – Seite 19 – rücksichtigt werden, dass einem normalen Verbraucher in der Regel schon die Regelung des Art. 15 DSGVO und die Regelungen der sonstigen DSGVO nicht bekannt sind und für solche normalen Verbraucher auch die gesetzlichen Meldevoraussetzungen nach der DSGVO und dem BDSG nicht bekannt sind und nicht verständlich sind. Die Einhaltung dieser Meldevoraussetzung sind allerdings Voraussetzung für die Beantwortung der Frage ob, ob ein Negativeintrag überhaupt berechtigt ist oder nicht.
Aus diesem Grunde ist die seitens des Antragsgegners abgegebene Wertung, dass sich die Löschung von negativen SCHUFA-Einträgen oft schwer gestaltet, auch berechtigt und nicht zu beanstanden.
III) Die seitens des Antragsgegners getätigte Aussage
„Kann ich mich gegen einen negativen Schufa-Eintrag wehren? Wir setzen ihr Recht ge – genüber der Schufa bundesweit durch.“
erfüllt nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht den Tatbestand des § 4 Nummer 2 UWG.
Diese Aussage wird von den angesprochenen Verkehrskreisen, der aus Personen besteht, die Rat und Hilfe bezüglich der Löschung einer Eintragung bei der Antragsstellerin suchen, nicht dahingehend verstanden, dass es nicht auch ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes eine Möglichkeit gebe, unberechtigte negative Einträge löschen zu lassen. Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen diese Äußerung lediglich dahingehend, dass der Antragsgegner eine diesbezügliche Dienstleistung anbietet, nicht aber dass die Einschaltung eines Rechtsanwaltes die einzige Möglichkeit wäre, überhaupt einen Eintrag bei der Antragstellerin löschen zu lassen.
Damit liegt insoweit schon eine unwahre Tatsachenbehauptung im Sinne des § 4 Nummer 2UWG nicht vor.
IV) Hinsichtlich der seitens des Antragsgegners getätigten Aussage
„Haben Sie unberechtigterweise einen negativen Schufa-Score oder wollen einen Eintrag, der ihnen aus falschen Gründen verpasst wurde, löschen, dann sollten Sie unbedingt einen erfahrenen Rechtsanwalt kontaktieren !“
gelten die obigen Ausführungen unter B) III) entsprechend. Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen die getätigte Aussage nicht dahingehend, dass lediglich über die Einschaltung eines Rechtsanwaltes die Löschung von Einträgen bei der Antragstellerin möglich wäre, sondern lediglich dahingehend, dass der Antragsgegner seine Dienstleistungen als Rechtsanwalt anpreist und den Verkehrskreisen Dienstleistungen in Bezug auf die Löschung von Einträgen bei der Antragstellerin anbietet.
Damit wird eine falsche Tatsachenbehauptung im Sinne von § 4 Nummer 2 UWG nicht aufgestellt.
Aus diesem Grunde ist auch eine Irreführung im Sinne von § 5 Absatz ein Satz 1 Nummer 2 UWG nicht gegeben, weil entgegen der von der Antragstellerin getätigten Auffassung diese Aussage von den angesprochenen Verkehrskreisen eben nicht dahingehend verstanden wird, dass die Einschaltung eines Rechtsanwaltes für die Berichtigung oder Löschung von Einträgen bei der Antragstellerin zwingend erforderlich wäre.
V) Hinsichtlich der vom Antragsgegner getätigten Aussage
„In der Berechnung der Bonität des einzelnen Falles werden von der Schufa Score Werte herausgegeben die für einen Externen nicht nachvollziehbar sind und daher ein sehr in – transparent Punkt bei der Wiedergabe von Daten ist.“
gelten die Ausführungen aus B) I) entsprechend. Auch diesbezüglich liegt aus den genannten Gründe n eine unwahre Tatsachenbehauptung im Sinne von § 4 Nr. 2 UWG nicht vor.
C)
Da somit die Entscheidung, die auf Grund der mündlichen Verhandlung zu treffen war, mit der in der einstweiligen Verfügung vom 27.03.2020 enthaltenen Entscheidung nur teilweise übereinstimmt, war gemäß § 925 Abs. 2 ZPO die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 27.03.2020, 17 HK O 3700/20, in Ziffern I) 1) und I) 2) zu bestätigen und in Ziffern I) 3) bis I) 7) aufzuheben und der insoweit auf ihren Erlass gerichtete Antrag vom 25.03.2020 zurückzuweisen.
D)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
E)
Vorläufige Vollstreckbarkeit:
Urteile, durch die eine einstweilige Verfügung erlassen oder bestätigt wird, sind grundsätzlich auch ohne gesonderten Ausspruch vorläufig vollstreckbar, auch bezüglich der insoweit ausgesprochenen Kostenfolge. Soweit aus Tenor Ziffer II) der Antragsgegner wegen der Kosten die Vollstreckung betreiben kann, beruht der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.


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