Aktenzeichen 2 HK O 5275/16
Leitsatz
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 13.12.2016 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Ein Verfügungsanspruch liegt nicht vor:
Die Email des Antragsgegners vom 13.10.2016, Ast 7, an das Landratsamt M. ist keine „geschäftliche Handlung“ iSd § 2 I Nr. 1 UWG.
Zwar liegt unproblematisch das Verhalten einer Person vor. Es kann offen bleiben, ob hier zugunsten des eigenen oder fremden Unternehmens gehandelt wurdemöglicherweise ist das hier dadurch gegeben, dass sich der Antragsgegner langfristig höhere Umsatzmöglichkeiten erhoffte, fallsebenfalls langfristigein Konzessionsentzug gegenüber dem Konkurrenten, dem hiesigen Antragsteller, durch das Landratsamt erfolgte.
Es fehlt allerdings an einer Handlung „vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss“- eine Mitteilung über eine tatsächliche oder vermeintliche Beobachtung gegenüber einer Behörde hat keinerlei Marktbezug. Denn es liegt darin kein Abschluss eines Vertrages eines Unternehmers mit einem Verbraucher oder einem sonstigen Marktteilnehmer über Waren oder Dienstleistungen, vgl. Köhler/Bornkamm, Rn 33 zu § 2 I Nr.1 UWG. Ausserdem fehlt der objektive Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes oder Bezuges von Waren oder Dienstleistungen. Voraussetzung dafür wäre ein objektiver Zusammenhang der Handlung mit der Absatzförderung, d.h. eine direkte Aussenwirkung bzw ein Marktbezug. Die per Email erfolgte Information des Landratsamtes kann ihrer Art nach schon nicht auf Marktteilnehmer einwirken, vgl. Köhler/Bornkamm Rn 45 zu § 2 UWG, weil ein Landratsamt als Kreisverwaltungsbehörde und untere staatliche Verwaltungsbehörde nicht Marktteilnehmer iSd § 2 II Nr. 2 UWG ist.
Im Übrigen ist es auch nicht Sinn und Zweck des UWG, den Informationsfluss gegenüber den Behörden in irgendeiner Form zu behindern, was geschehen würde, wenn Informationen ggü Behördenmögen sie auch bewusst falsch sein,was hier offen bleiben kann, durch die Möglichkeit einer Unterlassungsverfügung sanktioniert werden könnten. Schließlich steht es dem Antragsteller frei, wenn die Information ggü LRA tatsächlich falsch war, eventuell erfolgende Sanktionen (Bußgeld/Konzessionsentzug) mit den Rechtsbehelfen des des öffentlichen Rechts anzugreifen bzw sogleich ggü der Behörde eine Richtigstellung anzustreben.