Aktenzeichen 2 BvR 386/22, 2 BvR 248/22, 2 BvR 284/22, 2 BvR 365/22, 2 BvR 366/22, 2 BvR 367/22, 2 BvR 438/22, 2 BvR 505/22, 2 BvR 506/22, 2 BvR 659/22, 2 BvR 660/22
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 34 Abs 2 Alt 1 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend OLG Stuttgart, 21. Dezember 2021, Az: V 4 Ws 333/21, Beschlussvorgehend LG Heilbronn, 5. November 2021, Az: H 9 StVK 1009/21, Beschlussvorgehend OLG Stuttgart, 27. Januar 2022, Az: V 4 Ws 253/21, Beschlussvorgehend LG Heilbronn, 24. September 2021, Az: H 9 StVK 933/21, Beschlussvorgehend OLG Stuttgart, 3. Februar 2022, Az: V 4 Ws 6/22, Beschlussvorgehend LG Heilbronn, 17. Dezember 2021, Az: H 9 StVK 1315/21, Beschlussvorgehend OLG Stuttgart, 7. Februar 2022, Az: V 4 Ws 9/22, Beschlussvorgehend LG Heilbronn, 15. Dezember 2021, Az: H 9 StVK 1061/21, Beschlussvorgehend OLG Stuttgart, 9. Februar 2022, Az: V 4 Ws 8/22, Beschlussvorgehend LG Heilbronn, 15. Dezember 2021, Az: H 9 StVK 1057/21, Beschlussvorgehend OLG Stuttgart, 3. Februar 2022, Az: V 4 Ws 7/22, Beschlussvorgehend LG Heilbronn, 16. Dezember 2021, Az: H 9 StVK 1216/21, Beschlussvorgehend OLG Stuttgart, 22. Februar 2022, Az: V 4 Ws 75/22, Beschlussvorgehend LG Heilbronn, 10. Januar 2022, Az: H 9 StVK 1080/21, Beschlussvorgehend OLG Stuttgart, 11. November 2021, Az: V 4 Ws 257/21, Beschlussvorgehend LG Heilbronn, 4. Oktober 2021, Az: H 9 StVK 921/21, Beschlussvorgehend OLG Stuttgart, 26. Oktober 2021, Az: V 4 Ws 251/21, Beschlussvorgehend LG Heilbronn, 20. September 2021, Az: H 9 StVK 872/21, Beschlussvorgehend OLG Stuttgart, 23. März 2022, Az: V 4 Ws 73/22, Beschlussvorgehend LG Heilbronn, 28. Januar 2022, Az: H 9 StVK 1021/21, Beschlussvorgehend OLG Stuttgart, 28. März 2022, Az: V 4 Ws 72/22, Beschlussvorgehend LG Heilbronn, 1. Februar 2022, Az: H 9 StVK 1341/21, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es auf die in den Verfahren 2 BvR 386/22 und 2 BvR 284/22 gestellten Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden wird der in den Verfahren 2 BvR 248/22, 2 BvR 284/22 und 2 BvR 438/22 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 300 Euro (in Worten: dreihundert Euro) auferlegt.
Gründe
I.
1
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden genügen offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts aus Sachverhaltsfragmenten und angegriffenen Entscheidungen Relevantes für die verfassungsrechtliche Prüfung herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 ; 83, 216 ).
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
II.
3
Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.
4
Die Verfassungsbeschwerden und die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind missbräuchlich erhoben worden. Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine Verfassungsbeschwerde oder ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden oder völlig aussichtslose einstweilige Rechtsschutzanträge an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 3, 219 ; 6, 219 ; 10, 94 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. September 2018 – 1 BvQ 70/18 -, Rn. 6; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 2020 – 1 BvR 275/20 -, Rn. 8; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Januar 2021 – 2 BvR 2115/20 -, Rn. 4, und vom 8. März 2022 – 2 BvR 302/22 -, Rn. 4; stRspr).
5
Die Erhebung der völlig unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerden sowie die nicht nachvollziehbar begründeten einstweiligen Rechtsschutzanträge bei nicht erkennbarer Eilbedürftigkeit mussten von jedem Einsichtigen als völlig aussichtlich angesehen werden. Alle Verfassungsbeschwerden genügen den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht.
6
Spätestens nach Erhalt des Beschlusses der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Dezember 2021 – 2 BvR 1854/21 u.a. -, juris, in dem ihm bereits eine Missbrauchsgebühr angedroht worden war, musste von dem Beschwerdeführer erwartet werden, dass er vor Einlegung erneuter Verfassungsbeschwerden diese hinsichtlich der Mindestanforderungen an deren Begründung überprüft und insbesondere auch vor einer erneuten Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes die Voraussetzungen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG sorgfältig prüft. Stattdessen hat er das Bundesverfassungsgericht mit den verfahrensgegenständlichen, offensichtlich unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerden, wovon drei trotz fehlender erkennbarer Eilbedürftigkeit mit einstweiligen Rechtsschutzanträgen verbunden sind, angerufen.
III.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 ).