IT- und Medienrecht

Revisionszulassung; Entgeltgenehmigung; Konsultationsverfahren; Konsolidierungsverfahren

Aktenzeichen  6 B 53/12, 6 B 53/12 (6 C 10/13)

Datum:
11.6.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 31 Abs 6 S 3 TKG 2004
§ 12 TKG 2004
Spruchkörper:
6. Senat

Verfahrensgang

vorgehend VG Köln, 19. September 2012, Az: 21 K 7809/10, Urteil

Gründe

1
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Fragen beitragen, ob die Bundesnetzagentur berechtigt ist, die endgültige Entscheidung über die Erteilung einer Entgeltgenehmigung von der vorherigen Durchführung eines Konsultations- und Konsolidierungsverfahrens (§ 12 TKG) abhängig zu machen und ob der Erlass einer vorläufigen Entgeltgenehmigung zur Wahrung der Entscheidungsfrist des § 31 Abs. 6 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl I S. 958) geltenden Fassung (TKG a.F.) ausreicht.
2
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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