IT- und Medienrecht

Schaffung eines Werkes durch Verweben vorbekannter Comicfiguren mit vorbekannten Fussballspielerfiguren

Aktenzeichen  21 O 15821/19

Datum:
9.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GRUR-RS – 2020, 22334
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
UrhG § 2 Nr. 1, § 23, § 24, § 97, § 97a Abs. 3

 

Leitsatz

Das Verweben zwei vorbekannter Comicfiguren mit zwei ebenfalls vorbekannten Figuren von Profifussballern kann eine frei Bearbeitung nach § 24 UrhG darstellen.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, über den erwirtschafteten, vollständigen Reingewinn, den die Beklagte mit der Vermarktung bzw. Verwertung der von ihr vertriebenen Merchandising Produkte/ Fan-Artikeln mit den Artikel-Nummern 24784, 24672, 24710, 24762, 24711 (Socke Robbéry, Tasse Robbéry, T-Shirt Robbéry, Kinder T-Shirt Robbéry, Thermobecher Robbéry) mit enthaltenen Abbildungen zu „The Real Badman & Robben“ und unter Verwendung des Slogans von „The Real Badman & Robben“, wie in der Anlage K1 abgebildet, seit Beginn der Vermarktung/des Vertriebes insgesamt über den gesamten Auswertungszeitraum bis heute in sämtlichen Fan Stores/Filialen, Online-Fan Shops (abrufbar über die Internetseite) und durch darüber hinausgehende Auswertungen unter Berücksichtigung sämtlicher Vertriebswege und Internetplattformen im In- und Ausland erwirtschaftet hat, sowie dies durch dezidierte Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben (einschließlich Selbstkosten) zu belegen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den gesamten, sich nach Ziffer 1 ergebenden Verletzergewinn herauszugeben, der ihr aus Handlungen gemäß der vorstehenden Ziffer 1 entstanden ist.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber der, von der Gebührenforderung in der Angelegenheit des Klägers gegen die Beklagte wegen der außergerichtlichen Geltendmachung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen auf der Grundlage der in Ziffer 1 beschriebenen Handlung in Höhe von EUR 1.863,40 freizustellen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist für den Kläger in Ziff. 1 gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,- EUR und in Ziff. 3 und 4 gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Auskunfts-, Schadensersatz und Freistellungsansprüche aus den §§ 242 BGB, 97 Abs. 2 S. 1 und 2, 97a Abs. 3 S. 1 UrhG zu.
I.
1. Bei der Zeichnung des Klägers – in Zusammenschau mit dem verwendeten Slogan „The Real Badman & Robben“ – handelt es sich um ein schutzfähiges (Gesamt-)Werk im Sinne des § 2 UrhG. Dabei kann dahinstehen, ob der Slogan „The Real Badman & Robben“ für sich genommen schutzfähig ist – jedenfalls ist er in der konkreten Verwendung als Gesamtwerk zusammen mit der streitgegenständlichen Zeichnung schutzfähig.
Selbst ein einzelner Charakter eines Sprachwerks kann anerkanntermaßen über das Sprachwerk hinaus urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn der Autor dieser Figur durch die Kombination von ausgeprägten Charaktereigenschaften und besonderen äußeren Merkmalen eine unverwechselbare Persönlichkeit verleiht, die über eine reine Beschreibung der äußeren Gestalt einer handelnden Figur oder ihres Erscheinungsbildes hinausgeht (vgl. BGH GRUR 2014, 258 – Pippi-Langstrumpf-Kostüm).
Dies muss ebenso gelten, wenn – wie vorliegend – ein Werk der bildenden Künste geschaffen wird, das bestimmten Figuren bestimmte prägende Merkmale zuweist.
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass die Figuren „Batman & Robin“ und deren Gestaltung mit Maske vorbekannt waren und der Kläger insoweit allenfalls eine nicht schutzfähige Idee gehabt habe, kann dies an der Schutzfähigkeit der Zeichnung des Beklagten grundsätzlich nichts ändern. Der Kläger hat die Eigenschaften der vorbekannten Figuren mit denen der – ebenfalls bekannten – Spieler des neu verwoben und durch einen schöpferischen Akt neue Figuren geschaffen, denen ein eigenständiger Schutz zukommt. Beiden Charakteren werden dabei gewisse Eigenschaften, Fähigkeiten und äußere Attribute zugewiesen – die für sich genommen möglicherweise vorbekannt waren, in der Verbindung Batman/ bzw. Robin/ jedoch neu sind und eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen.
Insoweit ist auch unschädlich, dass es vorher zwei andere Spieler beim Verein gegeben hat, die sich ebenfalls als Batman & Robin verkleidet haben. Die streitgegenständliche Verbindung von Batman & Robin mit den Spielern der Beklagten hat unstreitig erstmals der Kläger geschaffen und in ein urheberrechtlich geschütztes Werk – die streitgegenständliche Zeichnung samt Slogan – gegossen.
2. Zwar mag die von der Beklagten verwendete Zeichnung auch für sich genommen ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk sein. Dessen Verwertung ist aber ohne Zustimmung des Klägers nicht zulässig, weil diese nur eine unfreie Bearbeitung der Zeichnung des Klägers im Sinne von § 23 UrhG darstellt.
a) Eine nach § 24 UrhG zulässige freie Benutzung eines geschützten älteren Werks kann nur angenommen werden, wenn das neue Werk gegenüber dem benutzten Werk selbständig ist. Maßgebend dafür ist der Abstand, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werks hält. Dabei ist kein zu milder Maßstab anzulegen. Eine freie Benutzung setzt daher voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werks die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werks verblassen (vgl. BGH GRUR 1971, 588, 589 – Disney-Parodie; GRUR 1980, 853, 854 – Architektenwechsel; GRUR 1981, 267, 269 – Dirlada; GRUR 1981, 352, 353 – Staatsexamensarbeit, jeweils mit weiteren Nachw.). In der Regel geschieht dies dadurch, dass die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge in dem neuen Werk in der Weise zurücktreten, dass das neue Werk nicht mehr in relevantem Umfang das ältere benutzt, so dass dieses nur noch als Anregung zu neuem, selbständigem Werkschaffen erscheint (vgl. BGH GRUR 1994, 191 – Asterix-Persiflagen). Für die Frage, ob eine (unfreie) Bearbeitung oder eine freie Benutzung vorliegt, sind die Übereinstimmungen, nicht die Verschiedenheiten maßgebend (vgl. BGH GRUR 1981, 267 – Dirla – da).
Zwar mag eine freie Benutzung nicht nur dann anzunehmen sein, wenn die aus dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge in dem neuen Werk in einem eher wörtlichen Sinn verblassen und demgemäß in diesem so zurücktreten, dass das ältere in dem neuen Werk nur noch schwach und in urheberrechtlich nicht mehr relevanter Weise durchschimmert.
Allerdings wird der dazu erforderliche innere Abstand zu entlehnten eigenpersönlichen Zügen eines älteren Werks bei einer weitgehenden Übernahme in der Formgestaltung nur dann gegeben sein, wenn sich das neue Werk mit dem älteren auseinandersetzt, wie dies etwa bei einer Parodie der Fall ist (vgl. BGH aaO, m. w. N.). Gerade in einem solchen Fall ist aber eine strenge Beurteilung angebracht, ob das neue Werk derart durch eigenschöpferische Leistung einen inneren Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen gewonnen hat, dass von einem selbständigen Werk gesprochen werden kann.
b) Die beanstandete Zeichnung der Beklagten hält einen derartigen inneren Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werks des Klägers jedenfalls nicht. Als Parodie auf die Zeichnung des Klägers kann die Zeichnung der Beklagten nicht verstanden werden.
Die Zeichnung der Beklagten übernimmt die den Gesamteindruck prägenden Elemente der Zeichnung des Klägers.
aa) Den Gesamteindruck der Zeichnung des Klägers wird unter anderem geprägt von der Darstellung von als Batman unter Benutzung der schwarzen Batman-Maske und des passenden Umhangs sowie die Darstellung von als dessen Gehilfe Robin unter Verwendung einer ungrünen Robin-Maske – beide dargestellt als Fußballspieler des ter Verwendung des Slogans „The Real Badman & Robben“.
bb) Diese den Gesamteindruck prägenden Merkmale übernimmt die Zeichnung der Beklagten. Sie stellt die Spieler und ebenfalls als die bekannten Zeichentrickfiguren „Batman & Robin“ dar und übernimmt insbesondere die schwarze Maske und den Umhang bei und die grüne Maske bei. Zusätzlich wird ebenfalls der Slogan „The Real Badman & Robben“ wort- und zeichengleich übernommen.
cc) Demgegenüber lassen die von der Beklagten angeführten Unterschiede in ihrer Zeichnung das Werk des Klägers nicht verblassen, da sie für den Gesamteindruck nicht prägend sind.
Insoweit weist die Beklagte auf zahlreiche Unterschiede hin – insbesondere weichen der Hintergrund der Zeichnung und die konkrete Darstellung der Figuren ab. So werden etwa die Spieler auf der Zeichnung der Beklagten laufend dargestellt und der Spieler trägt ebenfalls einen Umhang.
Auch ist der Hintergrund ein Nachthimmel samt Mond und Fledermäusen im Gegensatz zu einer bayerischen Flagge. Weiterhin wird etwa der Slogan in einer anderen Schriftart dargestellt. Diese Merkmale der Zeichnung sind jedoch nicht prägend.
Insgesamt treten diese Unterschiede daher gegenüber den Übereinstimmungen, die den Gesamteindruck prägen, zurück.
3. Dem Kläger steht aus diesem Grund gegen die Beklagte der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 S. 1 und 2 UrhG zu, da die Beklagte auch schuldhaft im Sinne des § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG handelte. Die Beklagte handelte zumindest fahrlässig. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). An das Maß der Sorgfalt sind im Urheberrecht grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen (vgl. etwa Dreier/Schulze § 97 UrhG, Rn. 57 m. w. N.).
Der Schadensersatz umfasst gem. § 97 Abs. 2 S. 2 UrhG auch den vom Kläger begehrten sog. „Verletzergewinn“.
4. Aus dem Schadensersatzanspruch folgt gem. § 242 BGB auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch, da es dem Kläger ohne die begehrten Auskünfte nicht möglich ist, seinen Schadensersatzanspruch zu berechnen.
Der geltend gemachte Freistellungsanspruch in Bezug auf die Abmahnkosten folgt aus § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die geltend gemachten Kosten überhöht sind. II.
1. Die Kostenregelung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
2. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.


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