IT- und Medienrecht

Übereinstimmende Erledigungserklärung

Aktenzeichen  15 N 17.1276

Datum:
10.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG GKG § 3 Abs. 2, § 52 Abs. 1
VwGO 152 Abs. 1, § 161 Abs. 1 u. Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beteiligten haben das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren war deshalb einzustellen. Aufgrund der mit Schriftsätzen vom 29. Juni 2017 (Antragsteller) und vom 7. Juli 2017 (Antragsgegnerin) übereinstimmend mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung werden der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt, § 161 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO, Nr. 5113 Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Streitwert: § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Dr. S.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Kostenloses Streaming – Wann mache ich mich strafbar?

Sicher schauen Sie auch gerne Filme im Internet an. Dort ist die Auswahl mittlerweile so groß, dass das übliche TV-Programm für manch einen fast überflüssig wird. Unseriöse Anbieter sollte man aber lieber meiden. Warum, erfahren Sie in diesem Artikel.
Mehr lesen

Mangelhafte Ware beim Onlineshopping

Rund 82 Prozent der Deutschen kaufen regelmäßig im Internet ein. Häufig passiert es jedoch, dass Ware beschädigt oder falsch geliefert wird. Was sollten Sie in diesem Fall tun? Welche Rechte haben Sie? Und wie gehen Sie vor? Wir klären auf.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen