IT- und Medienrecht

Unterlassung einer negativen Bewertung auf einer Internetplattform

Aktenzeichen  022 O 560/17

Datum:
17.8.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
RDV – 2018, 52
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, § 1004

 

Leitsatz

Der Betreiber einer Internetplattform, auf welcher Nutzer Erfahrungsberichte zu verschiedenen Einrichtungen abgeben können, ist nicht verpflichtet, die Bewertung einer Praxisklinik ohne Begründungstext mit (nur) einem von fünf Sternen deshalb zu löschen, weil der Nutzer nach dem Vortrag des Kilinikbetreibers nicht in der Klinik behandelt worden ist. Entscheidend ist allein, dass der Nutzer in irgendeiner Art und Weise mit der Klinik in Berührung kam und sich über diesen Kontakt eine Meinung über die Klinik gebildet hat, die ihn veranlasst hat eine Ein-Sternchen-Bewertung abzugeben. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
A.
Die Klage ist zulässig. Der Antrag des Klägers ist nicht als zu unbestimmt und daher als unzulässig zurückzuweisen.
Wird Unterlassung beantragt, muss die Unterlassungshandlung möglichst konkret gefasst sein, damit für die Rechtsverteidigung und Vollstreckung klar ist, worauf sich das Verbot erstreckt {vgl. Greger, in: Zöller, 28. Aufl. 2010, § 253 Rn. 13b).
Der Kläger hat die konkrete URL angegeben, unter welcher die streitgegenständliche Sternchenbewertung zu finden ist. Der Beklagten war es daher ohne weiteres möglich im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung die konkrete vom Kläger geforderte Unterlassungshandlung zu erfassen und sich darauf einzulassen. Insofern war die Unterlassungshandlung konkret genug gefasst.
Der Einwand der Beklagten, dass der Klageantrag über das Begehrte hinausgehe, da er sich nicht auf die konkret angegriffene Bewertung der Praxis des Klägers durch den Nutzer mit dem Nutzernamen … beschränkt, greift nicht. Der Antrag ist nicht zu weit gefasst. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Bewertung des Nutzers mit dem Nutzernamen … keine weiteren Spezifikationsmerkmale aufweist mit deren Hilfe der Kläger in der Lage gewesen wäre, den Eintrag genauer und besser zu umschreiben. Würde vorliegend das Argument greifen, dass mit dem Antrag auch andere zukünftige Bemerkungen des Nutzers mit dem Nutzernamen … von dem Antrag erfasst wären, so hätte der Kläger bei bloßen Ein-Sternchen-Bewertungen nie die Möglichkeit einen hinreichend bestimmten Antrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu stellen, schlicht weil der Nutzer dem Kläger nur mit einem Stern bewertet, ohne hierbei eine weitere individuelle Bewertung abzugeben, die eine nähere Spezifikation erlauben würde.
Indes dürfen die Anforderungen an den Kläger vorliegend nicht zu hoch angesetzt werden. Soweit der Nutzer mit dem Nutzernamen … weitere Ein-Sternchen-Bewertungen der Klinik des Klägers ohne Begründung vornehmen sollte, wäre eine Abgrenzung ab diesem Zeitpunkt über das jeweilige Datum der Bewertung bzw. über die Angabe des Bewertungszeitraums und der damit feststehenden zeitlichen Reihenfolge möglich. Eine konkrete Datumsangabe in Bezug auf die hier streitgegenständliche Bewertung war dem Kläger für die bisher einzige Bewertung des Nutzers mit dem Nutzernamen … jedoch nicht sinnvoll möglich, da eine Angabe nur in Monats- bzw. Jahreszeiträumen seit der Bewertung erfolgt (vor einem Jahr, vor 3 Monaten etc.) und sich die Angabe demnach bei fortschreitender Zeit stets verändert.
Zudem lässt sich durch die Auslegung der Klagebegründung die Bestimmtheit des Antrags herbeiführen (vgl. Greger, in: Zöller, 28. Aufl. 2010, § 253 Rn. 13b).
B.
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Unterlassung die streitgegenständliche Sternchen-Bewertung zu verbreiten. Die Voraussetzungen der §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG sind nicht erfüllt.
Der Kläger ist nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Vielmehr stellt die streitgegenständliche Sternchen-Bewertung eine zulässige Meinungsäußerung dar, sodass die Beklagte als (Mit-)Störerin oder mittelbare Störerin ihre Prüfungspflichten im Hinblick auf die weitere Verbreitung der streitgegenständlichen Bewertung nicht verletzt hat.
Mit der streitgegenständlichen Bewertung teilt der Nutzer … mit, dass er eine Meinung zur bewerteten Praxis des Klägers hat und drückt ein negatives Werturteil durch die Vergabe nur eines Sterns aus. Er bringt damit seine subjektive und individuelle Bewertung über die Klinik des Klägers zum Ausdruck. Mit der Vergabe des Sterns ist jedoch keine Aussage getroffen, welche konkreten Leistungen oder Personen der Klinik gemeint sind. Insoweit ist die Bewertung auch nicht dahingehend zu verstehen, dass der Nutzer die Bewertung als Patient des Klägers oder seiner Klinik abgegeben hat.
Der Hintergrund der Bewertung bleibt für den Internetnutzer offen, sodass der Kläger weder in seiner Ehre noch in seiner sozialen Anerkennung betroffen ist. Insofern ist es nicht erheblich, dass der Kläger behauptet, den Nutzer weder zu kennen noch als Patient behandelt zu haben. Entscheidend ist allein, dass der Nutzer in irgendeiner Art und Weise mit der Klinik des Klägers in Berührung kam und sich über diesen Kontakt eine Meinung über die Klinik gebildet hat, die ihn veranlasst hat eine Ein-Sternchen-Bewertung abzugeben. Eine Behauptung von Tatsachen, die nach den Behauptungen des Klägers unwahr ist, ist in der Bewertung daher nicht enthalten.
Die Meinungsäußerung wird auch nicht dadurch unzulässig, weil der Hintergrund der Bewertung offen bleibt und daher eine Meinung geäußert wird, ohne die Gründe zu nennen, die zu dieser Meinungsbildung geführt haben. Die Äußerung von zulässiger Kritik hat nicht zur Voraussetzung, dass zugleich die Hintergründe und Umstände aufgedeckt werden müssten, die zu der Meinungsbildung geführt haben. Zum Recht der freien Meinungsäußerung gehört auch seine Meinung aussprechen zu können, ohne diese erklären zu müssen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 6.1.2009, Az.: 15 U 174/08).
Die streitgegenständliche Sternchen-Bewertung ist zudem keine Schmähkritik am Kläger oder dessen Klinik, sodass die Bewertung, die sich auf die Sozialsphäre des Klägers bezieht, auch unter diesem Aspekt nicht als unzulässig zu bewerten ist. Vorliegend bezieht sich die Bewertung auf die Praxisklinik und damit auf die berufliche Sphäre des Klägers. Der Kläger hat sich bewusst für einen Internetauftritt und eine Registrierung bei den Diensten der Beklagten entschieden und muss damit rechnen, dass auch negative Kritik veröffentlicht wird. Solange die Grenze der Beleidigung jedoch nicht überschritten ist, ist der Kläger gehalten negative Meinungen über ihn zu dulden, wenn nicht schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht bestehen, was vorliegend nicht der Fall ist.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung ergibt sich aus § 709 ZPO.


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