Aktenzeichen M 8 K 16.3175
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2016 (Az.: …) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Insoweit wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen im Beschluss vom 20. Oktober 2016 (M 8 S. 16.3227) verwiesen, die sich das Gericht für das Hauptsacheverfahren endgültig zu Eigen macht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.