IT- und Medienrecht

Urheberschutz: Zumutbarkeit von Überwachungsmaßnahmen des Betreibers einer Internetplattform

Aktenzeichen  I ZR 11/16

Datum:
22.2.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:220218BIZR11.16.0
Normen:
§ 15 Abs 2 UrhG
§ 19a UrhG
§ 97 UrhG
§ 321a ZPO
Spruchkörper:
1. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 21. September 2017, Az: I ZR 11/16, Urteilvorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 10. Dezember 2015, Az: 5 U 6/11vorgehend LG Hamburg, 3. Dezember 2010, Az: 310 O 331/09

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 21. September 2017 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

1
I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.
2
Die Klägerin rügt ohne Erfolg, der Senat habe mit den Ausführungen in Randnummer 70 seines Urteils vom 21. September 2017 die Anforderungen an substantiierten Sachvortrag der Klägerin überspannt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
3
Der Senat hat an dieser Stelle seines Urteils ausgeführt:
Die Revision macht erfolglos geltend, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an einen schlüssigen Sachvortrag der Klägerin zum Einsatz einer Bildfiltersoftware überspannt. Bei der Zumutbarkeit von Überwachungsmaßnahmen des Betreibers einer Internetplattform handelt es sich um eine anspruchsbegründende Voraussetzung, deren tatsächliche Grundlage regelmäßig der Anspruchsteller darzulegen hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2015 – I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 Rn. 40 – Störerhaftung des Access-Providers). Die Beklagte hat eingewandt, sie könne eine Begrenzung der angezeigten Lichtbilder nur insoweit bewirken, als sie bestimmte Suchbegriffe sperre und dadurch verhindere, dass die Anfrage an die Suchmaschine Google weitergeleitet werde. Auf die technischen Abläufe der Crawlersuche, die vom Suchdienst Google technisch generierten Ergebnisse, die Indexierung der Inhalte und die – nicht bild-, sondern textgesteuerten – Bildersuchprozesse selbst könne sie keinen Einfluss nehmen. Unter diesen Umständen hätte es näherer Darlegungen der Klägerin bedurft, in welcher Weise die Beklagte durch den Einsatz einer Bilderkennungssoftware den Zugriff auf bestimmte auf den Servern von Google gespeicherte Vorschaubilder hätte unterbinden können. Dass die von der Klägerin angeführte Bilderkennungssoftware auf diese technischen Gegebenheiten zugeschnitten ist, ist nicht ersichtlich und macht auch die Revision nicht geltend.
4
Die Klägerin beruft sich vergeblich darauf, ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 20. August 2010 zum Einsatz einer Bildfiltersoftware habe entgegen der Ansicht des Senats den nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu stellenden Anforderungen an schlüssigen Sachvortrag entsprochen.
5
Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 20. August 2010 zwar vorgetragen und unter Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt, dass es mittlerweile marktgängige Bilderkennungssoftware gebe, die die technische Möglichkeit einer einzelfallbezogenen Filterung von Suchergebnissen vor Wiedergabe in einer Vorschaubildanzeige biete. Sie hat aber nicht dargelegt, in welcher Weise die Beklagte durch den Einsatz einer solchen Bilderkennungssoftware den Zugriff auf bestimmte auf den Servern von Google gespeicherte Vorschaubilder hätte unterbinden können. Eines solchen Vortrags hätte es jedoch im Hinblick auf die vom Berufungsgericht festgestellten und von der Beklagten vorgetragenen Umstände des Streitfalls bedurft.
6
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts führt die Beklagte die Bilderrecherche nicht selbst durch, sondern eröffnet den Nutzern ihres Internetportals lediglich die Möglichkeit, auf den Internetsuchdienst von Google zuzugreifen. Dazu hat sie auf ihrer Webseite einen Link zu Google gesetzt, so dass bei Eingabe eines Suchbegriffs in die Suchmaske der Beklagten, die von Google zu diesem Begriff indexierten Vorschaubilder abgerufen und auf der Webseite der Beklagten in Ergebnislisten angezeigt werden (vgl. Randnummer 2 des Senatsurteils). Die Beklagte hat dazu vorgetragen, sie könne eine Begrenzung der angezeigten Lichtbilder nur insoweit bewirken, als sie bestimmte Suchbegriffe sperre und dadurch verhindere, dass die Anfrage an die Suchmaschine Google weitergeleitet werde. Auf die technischen Abläufe der Crawlersuche, die vom Suchdienst Google technisch generierten Ergebnisse, die Indexierung der Inhalte und die – nicht bild-, sondern textgesteuerten – Bildersuchprozesse selbst könne sie keinen Einfluss nehmen. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass es unter diesen Umständen näherer Darlegungen der Klägerin dazu bedurft hätte, in welcher Weise die Beklagte die Bilderkennungssoftware in ihr Internetangebot integrieren konnte (vgl. Randnummer 68 des Senatsurteils). Dazu hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 20. August 2010 nichts vorgetragen.
7
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch     
      
Schaffert     
      
Schwonke
      
Feddersen     
      
Schmaltz     
      


Ähnliche Artikel

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen

Was tun bei einer negativen Bewertung im Internet?

Kundenbewertungen bei Google sind wichtig für Unternehmen, da sich potenzielle Neukunden oft daran orientieren. Doch was, wenn man negative Bewertungen bekommt oder im schlimmsten Fall sogar falsche? Das kann schädlich für das Geschäft sein. Wir erklären Ihnen, was Sie zu dem Thema wissen sollten.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen


Nach oben