IT- und Medienrecht

Verteidiger, Staatsanwaltschaft, Berichterstattung, Bildnis, Unterlassung, Bildberichterstattung, Haftbefehl, Meinungsfreiheit, Tatverdacht, Anlage, Wortberichterstattung, Verdachtsberichterstattung, Marktmanipulation, Insolvenz, berechtigtes Interesse, Gelegenheit zur Stellungnahme, Beklagten Unterlassung

Aktenzeichen  9 O 11679/20

Datum:
20.4.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GRUR-RS – 2022, 8183
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, untersagt,
a. über den Kläger im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen seine Person unter Angabe seines Namens und unter Verwendung seines Bildnisses identifizierend zu berichten und/oder berichten zu lassen,
wenn dies jeweils geschieht wie in dem unter der URL

veröffentlichten Artikel „Das ist der Mann, der im … auspackt“, der als Anlage K 1 beigefügt ist,
bzw. dem unter der URL

veröffentlichen Video-Beitrag „Das ist … der als Anlage K 2 beigefügt ist,
b. die nachfolgenden Bildnisse des Klägers ohne dessen Einwilligung zu verbreiten und/oder öffentlich zur Schau zu stellen:

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Berichterstattung unter Nennung seines Namens gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG und auf Unterlassung der ihn identifizierenden Bildberichterstattung und der Verbreitung oder Zur-Schau-Stellung seiner Bildnisse im Kontext mit dem streitgegenständlichen Online- und Videobeitrag gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.
1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt zwar nicht vor personenbezogenen Berichten schlechthin, sondern vielmehr ist eine Wortberichterstattung grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfG v. 08.12.2011 – Az. 1 BvR 927/08 – Rz. 19; alle Zitate im Folgenden, soweit nicht anders gekennzeichnet, zitiert nach juris-Datenbank). Denn der gleichfalls grundgesetzlich – nämlich durch Art. 5 Abs. 1 GG – garantierte Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit erlaubt es der Presse, innerhalb der gesetzlichen Grenzen nach publizistischen Kriterien darüber zu entscheiden, was sie im öffentlichen Interesse für berichtenswert hält (BGH v. 11.03.2009 – Az. I ZR 8/07 – Rz. 14).
Dabei ist stets eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und dem gleichfalls in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit andererseits vorzunehmen (BVerfG v. 14.02.1973 – Az. 1 BvR 112/65 – Rz. 28; BVerfG v. 08.12.2011 – Az. 1 BvR 927/08 – Rz. 18; BGH v. 15.11.1994 – Az. VI ZR 56/94 – Rz. 64).
2. Während sich der Kläger auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung/das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen kann, streitet für die Beklagte das Recht auf freie Berichterstattung und Meinungsäußerung, wie es durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vermittelt wird. Dazu gehört grundsätzlich zunächst einmal das Recht, über wirtschaftliche Verhältnisse und die personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen von Personen und Unternehmen zu berichten. Dazu gehört aber – weitergehend – auch das Recht, innerhalb der gesetzlichen Grenzen nach publizistischen Kriterien selbst darüber zu entscheiden, was sie im öffentlichen Interesse für berichtenswert hält (vgl. BGH v. 11.03.2009 – I ZR 8/07 – Rz. 14).
Maßgeblich ist daher die für den konkreten Fall vorzunehmende Güterabwägung zwischen dem Recht des Klägers einerseits und dem Recht der Beklagten andererseits. In diese Abwägung sind die soziale Stellung und die Intensität des Eindringens in die Privatsphäre, die Wahrnehmung in der Öffentlichkeit sowie das öffentliche Informationsinteresse einzustellen.
3. Dabei ist im vorliegenden Fall noch zu differenzieren zwischen der identifizierenden Berichterstattung mittels Namensnennung einerseits (siehe im Folgenden unter Ziffer 3.1) und der streitgegenständlichen Bildberichterstattung andererseits, für die nach der Systematik der §§ 22, 23 KUG noch strengere Anforderungen gelten (siehe hierzu unten unter Ziffer 4.).
3.1. Für ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit spricht zunächst insbesondere der Umstand, dass der Kläger bei einer Tochter der Firma …eine hervorgehobene Position bekleidete. Er war bis 2013 …bei der … und leitete dort die … welche nach Angaben von Wirecard für ein Drittel des angeblichen weltweiten Umsatzes und für 60 % des weltweiten Gewinns verantwortlich war, der laut … knapp 400 Millionen Euro betrug. Für ein überwiegendes Informationsinteresse streitet auch der Umstand, dass der dringende Verdacht besteht, dass 1,9 Milliarden € aus der …ie existiert haben, wovon ein maßgeblicher Betrag auf die von dem Verfügungskläger geleitete …entfällt. Es handelt sich um den Verdacht besonders gravierender Delinquenz von Verantwortlichen eines … die zu einer außerordentlich immensen Schadenssumme geführt haben.
Die Beantragung und der Erlass eines Untersuchungshaftbefehles zeigen zudem, dass die Strafverfolgungsbehörden einen dringenden Tatverdacht gegen den Kläger bejaht haben. Dabei lautet der Haftbefehl unter anderem auf „den dringenden Tatverdacht des gemeinschaftlichen Betrugs und versuchten gemeinschaftlichen Betrugs jeweils im besonders schweren Fall sowie den Verdacht der Beihilfe zu anderen Straftaten“. Für eine Verantwortlichkeit des Klägers spricht auch der Umstand, dass sein Strafverteidiger öffentlich erklärt hat, dass der Kläger sich seiner individuellen Verantwortung stellen wolle. Dieser musste sich zudem der Öffentlichkeit bereits im Rahmen seiner Vernehmung als Zeuge vor dem Untersuchungsausschuss des …stellen.
3.2. Dem steht gegenüber, dass gegen den Kläger zum – für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen – Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung keine Anklage erhoben wurde, das Strafverfahren mithin noch (lange) nicht (rechtskräftig) abgeschlossen war und ist.
In seiner Entscheidung vom 16.02.2016 (BGH NJW-RR 2017, 31) hat der Bundesgerichtshof ausgeführt:
„Diese Grundsätze gelten auch für die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, in der Regel ist aber nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen (Senat, NJW 2013, 229 Rn. 12; GRUR 2013, 200 Rn. 11; BVerfG, NJW 2012, 1500 = AfP 2012, 143 Rn. 39 jew. m.w.N.). Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen kann (vgl. Senat, BGHZ 143, 199 [204] = NJW 2000, 1036; BGHZ 183, 353 = NJW 2010, 757 Rn. 14; BGHZ 190, 52 = NJW 2011, 3153 Rn. 19; NJW 2013, 229 Rn. 13; BVerfG, NJW 2009, 350 = AfP 2009, 46 Rn. 11; NJW 2009, 3357 = AfP 2009, 365 Rn. 18; EGMR, EuGRZ 2012, 294 Rn. 96 jew. m.w.N.). Besteht allerdings – wie im Ermittlungsverfahren – erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet (vgl. Senat, BGHZ 132, 13 [24] = NJW 1996, 1131; BGHZ 143, 199 [203] = NJW 2000, 1036; BGHZ 199, 237 = NJW 2014, 2029 Rn. 28 m.w.N.). Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 II EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt“ (Senat, BGHZ 143, 199 [203] = NJW 2000, 1036; NJW 2013, 229 Rn. 14 jew. m.w.N.; vgl. auch BVerfG, NJW 2009, 350 = AfP 2009, 46 Rn. 15).
Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. Senat, BGHZ 143, 199 [203 f.] = NJW 2000, 1036 m.w.N.; BGHZ 199, 237 = NJW 2014, 2029 Rn. 26; BGHZ 203, 239 = NJW 2015, 778 Rn. 16 m.w.N.; vgl. auch BVerfGK 9, 317 [322]).“
Erst mit der Rechtskraft des Strafurteils entfällt die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung (siehe nur BGH NJW 2020, 45).
Gemessen an diesen Grundsätzen waren die streitgegenständlichen identifizierenden Verdachtsberichterstattung unzulässig.
Wie bereits vom Oberlandesgericht München in dem Verfügungsverfahren Az. 18 U 5576/20 Pre (9 O 9467/20 LG München I) mit Beschluss vom 03.02.2021 ausgeführt, handelt es sich insoweit um eine vorverurteilende, nicht ausgewogene Berichterstattung, sodass die Schutzinteressen des Klägers überwiegen und eine namentliche Nennung seiner Person nicht hinzunehmen ist.
Durch die Darstellung des Klägers in den angegriffenen Beiträgen wird dessen Beteiligung an den ihm vorgeworfenen Taten bereits als sicher hingestellt und insbesondere durch die Formulierungen „Strippenzieher einer kriminellen Bande, die Milliarden verschwinden lässt“, „Schlüsselfigur“ und derjenige, der „sich mit seinen Chefs zur Begehung von Straftaten verabredet“ hat, der Eindruck erweckt, es handle sich bei dem Kläger um den eigentlichen Haupttäter bzw. Initiator des Betrugsgeschehens. Dass sich das Verfahren zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch im Ermittlungsstadium befand, wird nicht hinreichend deutlich; allenfalls könnte sich dies für den kundigen Leser bzw. Zuschauer aus dem Wort „Ermittler“ ergeben, welches jedoch erst ganz am Ende der Beiträge auftaucht und mit der Formulierung „Inzwischen sind sich die Ermittler sicher“ den Eindruck suggeriert, als stehe das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bereits fest.
Die Berichterstattung kann, wie das Oberlandesgericht München in dem genannten Beschluss ausführt, auch nicht mit einem Geständnis des Klägers – ein solches wurde in diesem Verfahren klägerseits nicht in Abrede gestellt – gerechtfertigt werden, zumal ein solches nur dazu führt, dass die Unschuldsvermutung der Berichterstattung ggfs. nur noch in eingeschränktem Maße, nicht aber überhaupt nicht mehr entgegen gehalten werden könnte. Dies gilt auch für die von der Beklagtenseite zitierte Äußerung des Klägers im Untersuchungsausschuss des Bundestages, dass die zur Aufklärung anstehende Angelegenheit „ein Riesen-Desaster“ sei, das „sich durch nichts beschönigen“ lasse.
Der Umstand, dass der Kläger im Untersuchungsausschuss angehört wurde, lässt auch nicht die Wiederholungsgefahr entfallen. Zum einen handelt es sich hierbei nicht um ein Geständnis. Zum anderen entfällt die Wiederholungsgefahr nur ausnahmsweise, wenn der Betroffene im Zeitpunkt der Prüfung des Unterlassungsanspruchs hinsichtlich einer ihn identifizierenden Wort- und Bildberichterstattung über ein Ermittlungsverfahren wegen der Straftat bereits rechtskräftig verurteilt ist (BGH, VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196).
Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf die … (Anlage B2) vorträgt, dass der Kläger bereits vor der Berichterstattung mit seinem vollen Namen und seinem Foto werbend in die Öffentlichkeit getreten sei, ist – wie auch das Oberlandesgericht München in seinem Beschluss vom 07.04.2021, Az. 18 U 5576/20 Pre, darlegt – auszuführen, dass hierdurch noch keine nennenswerte Selbstöffnung gegenüber den Medien bzw. der Öffentlichkeit angenommen werden kann.
Ob darüber hinaus angesichts einer knappen Fristsetzung im Rahmen der dem Kläger seitens der Beklagten vor Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme auch noch ein Verstoß der Beklagten gegen die Grundsätze der sog. Verdachtsberichterstattung (vgl. dazu z.B. BGH NJW 1996, 1131, 1134) zu beklagen ist, kann somit dahinstehen
4. Ebenso steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Bildberichterstattung zu. Denn was für die Nennung des Namens gilt, muss im Hinblick auf die Systematik der §§ 22, 23 KUG erst recht für die angegriffenen Bildveröffentlichungen gelten, da insoweit die Rechtswidrigkeit indiziert wird.
Eine Einwilligung des Klägers i.S.d. § 22 KUG liegt nicht vor. Aus den oben dargelegten Gründen, die insoweit entsprechend gelten, kann hier auch nicht von einem Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ausgegangen werden, dessen Verbreitung kein berechtigtes Interesse des Klägers i.S.d. § 23 Abs. 2 KUG verletzt. Weder eine (teil-)geständige Einlassung oder der Umstand, dass der Verfügungskläger sich einer Verhandlung in der Öffentlichkeit (vor Gericht oder in einem Untersuchungsausschuss) stellen muss, noch eine nicht rechtskräftige erstinstanzliche Verurteilung lassen die für ihn streitende Unschuldsvermutung entfallen. Jedenfalls bei dem vorliegend zu berücksichtigenden Sach- und Streitstand – unter Berücksichtigung insbesondere der Tatsache, dass gegen den Kläger zum damaligen Zeitpunkt noch nicht einmal Anklage erhoben wurde, geschweige denn ein zumindest erstinstanzliches Urteil ergangen ist – überwiegt jedenfalls derzeit noch das Recht des Klägers auf Schutz der Persönlichkeit das Interesse an einer Veröffentlichung einer identifizierender Abbildung in der Presse.
Es fehlt auch nicht an einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis des Klägers bezogen auf den Antrag Ziff. 1b. Es handelt sich hierbei um einen anderen Streitgegenstand als der mit Ziff. 1a. verfolgte Antrag.
5. Somit steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen identifizierenden Text- und Bildberichterstattung zu.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 ZPO.
Verkündet am 20.04.2022


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