Aktenzeichen 3 OWi 97/17
StPO StPO § 147
Leitsatz
Tenor
1. Die Zentrale Bußgeldstelle im bayerischen Polizeiverwaltungsamt wird angewiesen, der Verteidigung die .Tuff-Datei, den Softwaretoken und das Passwort der gegenständlichen Messung zur Verfügung zu stellen.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragstellers.
Gründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 62 OWiG ist begründet.
Dem Verteidiger sind die Tuff-Datei, der Softwaretoken und das Passwort der gegenständlichen Messung entsprechend § 46 OWiG i.V.m. § 147 StPO zur Verfügung zu stellen. Andernfalls würde das Recht auf rechtliches Gehör verletzt werden. Denn bei der vorliegenden Messung handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren, sodass der Betroffene zur Verteidigung konkrete Einwendungen gegen die Messung vorzubringen hat. Hierzu ist er nur in der Lage, soweit eine Auswertung der Messung (ggf. durch einen von ihm beauftragten Sachverständigen) erfolgen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 OWiG i.V.m. § 467 StPO.