IT- und Medienrecht

Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Rahmen des Abgasskandals: Beurteilung der Sittenwidrigkeit bei Verhaltensänderung des Kraftfahrzeugherstellers

Aktenzeichen  VI ZR 1180/20

Datum:
23.3.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:230321UVIZR1180.20.0
Normen:
§ 826 BGB
Spruchkörper:
6. Zivilsenat

Leitsatz

Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat (hier: Erstreckung der Verhaltensänderung des VW-Konzerns in dem sog. “Dieselskandal” ab dem 22. September 2015 auf andere Konzernmarken; Bestätigung Senatsurteil vom 8. Dezember 2020 – VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84).

Verfahrensgang

vorgehend OLG Hamm, 27. Juli 2020, Az: 8 U 102/19vorgehend LG Münster, 11. April 2019, Az: 16 O 203/18

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Juli 2020 aufgehoben, soweit darin zum Nachteil der Beklagten erkannt wurde. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 11. April 2019 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelrechtszüge.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger erwarb im September 2016 bei einem Gebrauchtwagenhändler einen gebrauchten Skoda Superb zu einem Kaufpreis von 25.850 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgerüstet. Die Beklagte ist Herstellerin des Motors.
2
Die im Zusammenhang mit diesem Motor verwendete Software führte zu einer Optimierung der Stickstoff-Emissionswerte im behördlichen Prüfverfahren. Die Software bewirkte, dass eine Prüfungssituation, in der der Abgasausstoß gemessen wird, erkannt und die Abgasaufbereitung für deren Dauer optimiert wurde. Im normalen Betrieb außerhalb des Prüfstands war diese Abgasaufbereitung abgeschaltet. Vor Abschluss des Kaufvertrags, am 22. September 2015, gab die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG a.F. heraus, mit der sie die Öffentlichkeit darüber informierte, dass in Dieselfahrzeugen des VW-Konzerns eine Software eingebaut sei, die zu abweichenden Abgaswerten bei Prüfstands- und Fahrbetrieb führe. Auffällig seien Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund 11 Millionen Fahrzeugen. Spätestens am 5. Oktober 2015 war durch eine Pressemitteilung von Skoda und eine begleitende Berichterstattung öffentlich bekannt, dass auch Fahrzeuge der Konzernmarke Skoda betroffen sind, und zwar auch das von dem Kläger erworbene Modell. Über die Eingabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) konnte die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs bei Skoda auch online recherchiert werden. In der Folge beherrschte der “Diesel-Skandal” die Berichterstattung in verschiedenen Print- und Online-Medien wie auch die Fernsehberichterstattung.
3
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wertete die Programmierung als unzulässige Abschalteinrichtung und verpflichtete die Beklagte, die Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge durch geeignete Maßnahmen wiederherzustellen. Das daraufhin von der Beklagten entwickelte Software-Update gab das KBA für den hier betroffenen Fahrzeugtyp im Jahr 2016 frei; der Kläger ließ das Update nach dem Erwerb des Fahrzeugs aufspielen.
4
Mit seiner Klage verlangt der Kläger Schadensersatz in Höhe des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs, ferner die Feststellung des Annahmeverzugs.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage im Wesentlichen – unter Anrechnung von Nutzungsersatz in Höhe der gefahrenen Kilometer und ohne Deliktszinsen – stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I.
6
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Die Beklagte habe dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen ersatzfähigen Schaden zugefügt, indem sie jenen Motor des Typs EA189 mit der verbotenen Abschaltautomatik nach vorangegangener Täuschung des KBA in den Verkehr gebracht habe. Die Sittenwidrigkeit sei nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte die Öffentlichkeit im September 2015 darüber informiert habe, dass in VW-Konzernfahrzeugen mit einem EA189-Dieselmotor eine Software eingebaut sei, die zu abweichenden Abgaswerten bei Prüfstands- und Fahrbetrieb führe. Diese Mitteilung sei nicht geeignet gewesen, künftige Käufer hinreichend über die Betroffenheit einzelner Fahrzeuge und die möglichen Konsequenzen zu informieren. Maßgeblich sei der Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Motors zum Einbau in ein Fahrzeug, auf eine bewusste Täuschung des Käufers zum Zeitpunkt des Kaufvertrags komme es, zumal die Beklagte hieran nicht beteiligt gewesen sei, nicht an. Der Schädigungsvorsatz habe sich in der Folgezeit bis zum Kauf in 2016 fortgesetzt.
7
Auch die Kausalität der vorsätzlichen sittenwidrigen Handlung für den Schaden sei weder durch die Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 noch durch die vielfältige Medienberichterstattung oder einen konkreten Hinweis durch den Verkäufer auf die Betroffenheit des Fahrzeugs entfallen. Der Kläger habe bei seiner Anhörung überzeugend angegeben, dass er zwar von dem Diesel-Skandal bei VW gewusst habe. Er habe aber nicht gewusst, dass auch der gekaufte Fahrzeugtyp von Skoda hiervon betroffen sei, andernfalls er das Auto nicht gekauft hätte.
II.
8
Die Revision der Beklagten ist begründet. Dem Kläger stehen keine – hier allein in Betracht kommenden – deliktsrechtlichen Ansprüche gegen die Beklagte zu.
9
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht auf § 826 BGB stützen.
10
a) Wie der Senat bereits mit Urteilen vom 30. Juli 2020 (VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 30 f. mwN) und vom 8. Dezember 2020 (VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 12) ausgeführt hat, ist für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als (nicht) sittenwidrig in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln, weshalb ihr das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen ist. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potentiell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat. Zu kurz greift es daher, in solchen Fällen entweder, wie es hier das Berufungsgericht mit der Fokussierung auf das Inverkehrbringen getan hat, nur auf den Zeitpunkt des haftungsbegründenden Handelns, oder nur auf den des Schadenseintritts abzustellen. Im Falle der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB wird das gesetzliche Schuldverhältnis erst mit Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten begründet, weil der haftungsbegründende Tatbestand des § 826 BGB die Zufügung eines Schadens zwingend voraussetzt. Deshalb kann im Rahmen des § 826 BGB ein Verhalten, das sich gegenüber zunächst betroffenen (anderen) Geschädigten als sittenwidrig darstellte, aufgrund einer Verhaltensänderung des Schädigers vor Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten diesem gegenüber als nicht sittenwidrig zu werten sein. Eine solche Verhaltensänderung kann somit bereits der Bewertung seines Gesamtverhaltens als sittenwidrig – gerade in Bezug auf den geltend gemachten, erst später eingetretenen Schaden und gerade im Verhältnis zu dem erst später Geschädigten – entgegenstehen und ist nicht erst im Rahmen der Kausalität abhängig von den Vorstellungen des jeweiligen Geschädigten zu berücksichtigen. Hieran hält der Senat auch in Ansehung des von dem Kläger angeführten teilweise kritischen Schrifttums fest.
11
b) Bei der demnach gebotenen Gesamtbetrachtung ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellten Feststellungen das Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht als sittenwidrig zu beurteilen.
12
aa) Der Senat hat im Urteil vom 30. Juli 2020 (VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798) auf Grundlage der im dortigen Verfahren getroffenen Feststellungen u.a. ausgeführt, dass die vom Berufungsgericht festgestellte Verhaltensänderung der Beklagten wesentliche Elemente, die das Unwerturteil ihres bisherigen Verhaltens gegenüber bisherigen Käufern begründeten, derart relativiert, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gerade gegenüber späteren Käufern und gerade im Hinblick auf den Schaden, der bei diesen durch den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags nach dem 22. September 2015 entstanden sein könnte, nicht mehr gerechtfertigt ist (aaO Rn. 34).
13
Bereits die Mitteilung der Beklagten vom 22. September 2015 war objektiv geeignet, das Vertrauen potentieller Käufer von Gebrauchtwagen mit VW-Dieselmotoren in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören, diesbezügliche Arglosigkeit also zu beseitigen. Aufgrund der Verlautbarung und ihrer als sicher vorherzusehenden medialen Verbreitung war typischerweise nicht mehr damit zu rechnen, dass Käufer von gebrauchten VW-Fahrzeugen mit Dieselmotoren die Erfüllung der hier maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben noch als selbstverständlich voraussetzen würden. Für die Ausnutzung einer diesbezüglichen Arglosigkeit war damit kein Raum mehr; hierauf konnte das geänderte Verhalten der Beklagten nicht mehr gerichtet sein. Aus der Mitteilung vom 22. September 2015 ging weiter hervor, dass “die zuständigen Behörden” und das KBA bereits involviert waren. Indem die Beklagte ihre Vertragshändler über die Verwendung der Abschalteinrichtung informiert hat, hat sie sie zudem in die Lage versetzt, etwaige Kaufinteressenten über die Abgasproblematik der betroffenen Fahrzeuge aufzuklären (aaO Rn. 37).
14
Dass die Beklagte die Abschalteinrichtung nicht selbst als illegal gebrandmarkt hat, sondern im Gegenteil dieser (zutreffenden) Bewertung in der Folgezeit entgegengetreten ist, dass sie eine bewusste Manipulation geleugnet hat und dass sie möglicherweise weitere Schritte zur umfassenden Aufklärung hätte unternehmen können, reicht für die Begründung des gravierenden Vorwurfs der sittenwidrigen Schädigung gegenüber späteren Käufern nicht aus. Insbesondere war ein aus moralischer Sicht tadelloses Verhalten der Beklagten oder eine Aufklärung, die tatsächlich jeden potentiellen Käufer erreicht und einen Fahrzeugerwerb in Unkenntnis der Abschalteinrichtung sicher verhindert, zum Ausschluss objektiver Sittenwidrigkeit nicht erforderlich (aaO Rn. 38).
15
bb) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergibt sich nichts anderes aus dem Umstand, dass der Kläger im Streitfall ein Fahrzeug der Marke Skoda und nicht der Marke Volkswagen erworben hat. Die Beklagte hat ihre Verhaltensänderung nicht auf ihre Kernmarke Volkswagen beschränkt, sondern im Gegenteil bereits in ihrer Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 darauf hingewiesen, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns vorhanden und dass der Motor vom Typ EA189 auffällig sei, ohne diesbezüglich eine Einschränkung auf eine bestimmte Marke des Konzerns vorzunehmen. Das mit der Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 geänderte Verhalten der Beklagten war generell, d.h. hinsichtlich aller Konzernmarken, nicht mehr darauf angelegt, das KBA und arglose Erwerber zu täuschen (Senatsurteil vom 8. Dezember 2020 – VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 17).
16
Dass die Beklagte möglicherweise auch im Hinblick auf die von ihrer Kernmarke Volkswagen abweichenden Marken ihrer Konzerntöchter weitere Schritte zu einer klareren Aufklärung potentieller, mit der Konzernstruktur und dem Markenportfolio der Beklagten nicht vertrauten Fahrzeugkäufer hätte unternehmen können, steht der Verneinung eines objektiv sittenwidrigen Vorgehens im Verhältnis zum Kläger und im Hinblick auf den von diesem im September 2016 abgeschlossenen Kaufvertrag ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass, wie der Streitfall zeigt, nicht jeder potentielle Käufer subjektiv verlässlich über die Verwendungsbreite der unzulässigen Abschalteinrichtung in den verschiedenen Marken der Beklagten informiert wurde (Senatsurteil vom 8. Dezember 2020 – VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 18).
17
Im Übrigen zeigt der Streitfall – ohne dass es hierauf für die Entscheidung ankäme -, dass auch der hiesige Kläger im Hinblick auf die Manipulationssoftware nicht mehr arglos war und die Erfüllung der maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben bei gebrauchten Fahrzeugen mit Dieselmotoren nicht mehr als selbstverständlich voraussetzte. Der Kläger hatte vielmehr Kenntnis von der Berichterstattung über den Abgasskandal; auch war ihm bekannt, dass die Marke Skoda zum Volkswagen-Konzern gehört.
18
cc) Soweit die Revision darauf abstellt, dass das Berufungsgericht einen bis zum Kauf im Jahr 2016 fortbestehenden Schädigungsvorsatz der Beklagten festgestellt habe, verhilft ihr dies schon deshalb nicht zum Erfolg, weil es aus den zuvor genannten Gründen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung an der objektiven Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten fehlte.
19
2. Der Klaganspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG (Senatsurteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 10 ff.) oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 31 BGB (Senat, aaO, Rn. 17 ff.).
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