Aktenzeichen I ZR 51/11
§ 5 Abs 1 GlüStVtr BY 2012
§ 5 Abs 2 GlüStVtr BY 2012
Verfahrensgang
vorgehend OLG München, 17. März 2011, Az: 29 U 2819/10vorgehend LG München I, 25. Februar 2010, Az: 4 HKO 13833/09
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. März 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Der Kläger ist der 2008 gegründete GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. Der Beklagte zu 1 ist der Freistaat Bayern, der über seine Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern Sofortlotterien veranstaltet. Der Kläger nimmt den Beklagten zu 1 und den Geschäftsführer der Staatlichen Lotterieverwaltung in Bayern, den Beklagten zu 2, wegen unzulässiger Glücksspielwerbung im Internet in Anspruch.
2
Die Satzung des Klägers bestimmt in § 5 Nr. 1, dass “juristische Personen des öffentlichen Rechts oder privatrechtliche Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind …” von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind. Gemäß § 3 Nr. 1 der Satzung bezweckt der Kläger ausschließlich die Förderung der Interessen privater Gewerbetreibender im Glücksspielwesen; zu diesem Zweck will er den lauteren Wettbewerb fördern und das Marktverhalten von Marktteilnehmern beobachten.
3
Der Kläger wendet sich gegen die nachfolgend eingeblendete Werbung, die am 7. April 2009 auf der Internetseite „Lotto Bayern“ aufgerufen werden konnte:
4
Der Kläger hat, soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse, beantragt,
den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, bei geschäftlichen Handlungen im Bereich des Glücksspielwesens für öffentliches Glücksspiel, nämlich Sofortlotterien, insbesondere Bayernlose, extraGehalt- und/oder Astrolose, wie nachstehend wiedergegeben und am 7. April 2009 im Internet geschehen, zu werben oder werben zu lassen
(es folgt die Einblendung der beanstandeten Werbung).
5
Das Landgericht hat die Beklagten nach dem Unterlassungsantrag verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, weil sie rechtsmissbräuchlich sei. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsantrag weiter.