Aktenzeichen I ZR 52/11
§ 5 Abs 1 GlüStVtr BY 2012
§ 5 Abs 2 GlüStVtr BY 2012
Verfahrensgang
vorgehend OLG München, 17. März 2011, Az: 29 U 2820/10, Urteilvorgehend LG München I, 25. Februar 2010, Az: 4 HKO 13834/09
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. März 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Der Kläger ist der 2008 gegründete GIG Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. Der Beklagte zu 1 ist der Freistaat Bayern, der über seine Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern Sofortlotterien veranstaltet. Der Kläger nimmt den Beklagten zu 1 und den Geschäftsführer der Staatlichen Lotterieverwaltung in Bayern, den Beklagten zu 2, wegen Verstößen gegen das Verbot der Teilnahme Minderjähriger an öffentlichen Glücksspielen in Anspruch.
2
Die Satzung des Klägers bestimmt in § 5 Nr. 1, dass “juristische Personen des öffentlichen Rechts oder privatrechtliche Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind …” von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind. Gemäß § 3 Nr. 1 der Satzung bezweckt der Kläger ausschließlich die Förderung der Inter-essen privater Gewerbetreibender im Glücksspielwesen; zu diesem Zweck will er den lauteren Wettbewerb fördern und das Marktverhalten von Marktteilnehmern beobachten.
3
Der Kläger hat behauptet, er habe am 17. und 18. April 2009 von einer Minderjährigen bei verschiedenen Lottoannahmestellen des Beklagten zu 1 in Würzburg Testkäufe durchführen lassen. In neun von elf Fällen konnte die Testkäuferin am öffentlichen Glücksspiel teilnehmen.
4
Der Kläger hat, soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse, beantragt,
den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, bei geschäftlichen Handlungen im Bereich des Glücksspielwesens Personen unter 18 Jahren (Minderjährigen) den Erwerb von Sofortlotterielosen, insbesondere Astro- und/oder Bayernlose, und insoweit die Teilnahme an öffentlichen Glücks-spielen zu ermöglichen und/oder diese Handlung durch Dritte zu begehen,
hilfsweise,
den Beklagten aufzugeben, geeignete Maßnahmen im Glücksspielwesen zu ergreifen und das Verbot der Teilnahme von Personen unter 18 Jahren (Minderjährigen) an öffentlichen Glücksspielen sicherzustellen und durchzusetzen.
5
Das Landgericht hat die Beklagten nach dem Unterlassungsantrag verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, weil sie rechtsmissbräuchlich sei. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsantrag weiter.