IT- und Medienrecht

Zündlanze

Aktenzeichen  X ZR 61/20

Datum:
27.7.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:270721UXZR61.20.0
Normen:
§ 16 Abs 1 ArbnErfG
§ 16 Abs 2 ArbnErfG
Spruchkörper:
10. Zivilsenat

Leitsatz

Zündlanze
Ein Arbeitgeber ist nach einer Mitteilung im Sinne von § 16 Abs. 1 ArbNErfG nur dann zur Übertragung des Rechts an den Arbeitnehmer verpflichtet, wenn dieser ein entsprechendes Verlangen innerhalb der in § 16 Abs. 2 ArbNErfG normierten Frist äußert. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber an seiner Absicht, die Schutzrechtsanmeldung bzw. das Schutzrecht aufzugeben, nicht mehr festhält.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Karlsruhe, 24. Juni 2020, Az: 6 U 59/19, Urteilvorgehend LG Mannheim, 12. April 2019, Az: 2 O 63/18

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 2020 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf die Einräumung einer hälftigen Mitberechtigung an einem deutschen Patent in Anspruch.
2
Der Kläger war bei der Beklagten von November 2004 bis Ende September 2015 beschäftigt, zunächst als Entwicklungsingenieur und zuletzt als Leiter der Entwicklungsabteilung. Im Rahmen seiner Tätigkeit entwickelte er gemeinsam mit einem weiteren Mitarbeiter eine Zündlanze zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen. Die Beklagte hat die Erfindung in Anspruch genommen und am 25. Januar 2012 zum Patent angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Patents wurde am 26. Februar 2015 veröffentlicht.
3
Nach dem Ausscheiden des Klägers teilte der Geschäftsführer der Beklagten ihm mit E-Mail vom 29. März 2016 mit, dass eine Arbeitnehmererfindervergütung für sechs Jahre in Höhe von 3.541,20 Euro je Erfinder gezahlt und die Jahresgebühr für das Patent letztmalig für 2017 entrichtet werde. Nachdem der Kläger Einwendungen gegen die Höhe der Vergütung erhoben hatte, erklärte die Beklagte in einer weiteren E-Mail vom 1. Mai 2016 unter anderem, sie werde das Patent nach einer Laufzeit von sechs Jahren nicht weiter aufrechterhalten.
4
Der Kläger lieferte bei der Deutschen Post AG einen an die Beklagte gerichteten Brief vom 28. Juli 2016 ein, in dem er mitteilte, er nehme das Patent nach Ablauf der sechs Jahre für sich in Anspruch. Der Zugang dieses Schreibens an die Beklagte steht zwischen den Parteien im Streit.
5
Der Kläger ist mittlerweile bei einem Unternehmen beschäftigt, das nach seinem Eintritt den Vertrieb von Produkten aufgenommen hat, die mit denen der Beklagten in Wettbewerb stehen. Im Mai 2017 erklärte die Beklagte unter Hinweis darauf, sie wolle das Patent nicht freigeben.
6
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Berechtigung an dem Patent zur Hälfte abzutreten. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, der die Beklagte entgegentritt.


Ähnliche Artikel

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen

Was tun bei einer negativen Bewertung im Internet?

Kundenbewertungen bei Google sind wichtig für Unternehmen, da sich potenzielle Neukunden oft daran orientieren. Doch was, wenn man negative Bewertungen bekommt oder im schlimmsten Fall sogar falsche? Das kann schädlich für das Geschäft sein. Wir erklären Ihnen, was Sie zu dem Thema wissen sollten.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen


Nach oben