IT- und Medienrecht

Zulässige Äußerungen auf Basis der Kurzfassung einer wissenschaftlichen Studie

Aktenzeichen  25 O 11574/19

Datum:
4.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GRUR-RS – 2020, 46096
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 823, § 824, § 1004
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5

 

Leitsatz

1. Die hier streitgegenständlichen Aussagen (Äußerungen zu Mikroplastikemissionen von Sportbelägen auf Basis der Kurzfassung einer wissenschaftlichen Studie) sind keine Tatsachenbehauptungen, sondern Schlussfolgerungen einer wissenschaftlichen Studie, die als Werturteil zu qualifizieren sind. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Sachverständigengutachten können sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Werturteile enthalten; dennoch ist rechtlich in der Regel der Schluss, den der Sachverständige aus seinem Gutachten zieht, ein Werturteil, da es im Wesen des Gutachtens liegt, dass es auf der Grundlage bestimmter Verfahrensweisen zu einem Urteil kommen will, und – selbst wenn es äußerlich als Tatsachenbehauptung formuliert worden ist – auf Wertungen beruht (Bestätigung von BGH NJW 1999, 2736). (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
3. Mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung lässt es sich nicht vereinbaren, den Verfasser eines Gutachtens zum Widerruf seiner subjektiven, auf seinen speziellen Kenntnissen, Erfahrungen und Untersuchungen beruhenden Überzeugung zu zwingen (Bestätigung von BGH NJW 1978, 751). (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Der Klagepartei stehen insbesondere die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nach §§ 823, 824, 1004 analog BGB nicht zu, da die streitgegenständlichen Äußerungen weder eine Kreditgefährdung im Sinne von § 824 Abs. 1 BGB darstellen noch die Klägerinnen in ihrem (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG verletzen.
a) Ausgangspunkt ist hierbei zunächst die zutreffende Sinndeutung der streitgegenständlichen Äußerung. Denn diese ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für die Leser, Hörer oder Zuschauer erkennbar sind. Hingegen wird die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 93, 266, 295; BGH VersR 1997, 842, 843 m.w.N.; VersR 2004, 343, 344). (BGH, Urteil vom 22. November 2005 – VI ZR 204/04 -, Rn. 14, juris).
Dabei sind die hier streitgegenständlichen Äußerungen am Verständnis des gesellschaftspolitisch und naturwissenschaftlich interessierten und verständigen Lesers zu messen, denn er verkörpert den angesprochenen Leserkreis der streitgegenständlichen Kurzfassung der Studie (Anlage K 4). Angesichts der Bedeutung, die dem Thema Umweltschutz im Allgemeinen und Mikroplastik im Besonderen in der öffentlichen Wahrnehmung und Diskussion der letzten Jahre zukommt richtet sich die Kurzfassung der Studie nicht nur an einen engen Kreis an Fachleuten, sondern auch an die interessierte Allgemeinheit. Dies wird bereits aus der Einführung der Kurzfassung (Anlage K 4, Seite 5) deutlich, die auf zivilgesellschaftlich aktive Menschen eingeht und unter anderem Handlungsbedarf für Unternehmen der Kunststoff- und Konsumgüterindustrie etc. ausmacht. Angesichts der Insbesondere naturwissenschaftlichen, mitunter durchaus komplexen Ausführungen der Kurzfassung der Studie setzt diese aber einen naturwissenschaftlich Interessierten und verständigen Leser voraus.
In Bezug auf Verwehungen von Sport- und Spielplätzen, insbesondere Fußballkunstrasenplätzen enthält die Kurzfassung der Studie nach dem Verständnis des vorgenannten Lesers die Aussage, dass Verwehungen von Sport- und Spielplätzen bzw. Fußballkunstrasenplätzen in Deutschland Mikroplastikemissionen in Höhe von 131,8 g bzw. 96,6 g pro Einwohner in Deutschland pro Jahr verursachen und insoweit im Vergleich zu den übrigen in der Kurzfassung genannten Mikroplastikemissionsquellen die fünftgrößte bzw. drittgrößte Quelle darstellen.
b) Entgegen der Ansicht der Klagepartei handelt es sich bei den streitgegenständlichen Aussagen nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Schlussfolgerungen einer wissenschaftlichen Studie, die als Werturteil zu qualifizieren sind.
Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, oh die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Das scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr und unwahr erweisen lassen (BGH, Urteil vom 01.03.2016. VI ZR 34/15).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Sachverständigengutachten sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Werturteile enthalten. Gleichwohl ist rechtlich in der Regel der Schluss, den der Sachverständige aus seinem Gutachten zieht, ein Werturteil und nicht die Behauptung einer Tatsache. Denn es liegt im Wesen des Gutachtens, dass es auf der Grundlage bestimmter Verfahrensweisen zu einem Urteil kommen will, dass, selbst wenn es äußerlich als Tatsachenbehauptung formuliert worden ist, auf Wertungen beruht (BGH, Urteil vom 23.02.1999 – VI ZR 140/98; BGH, Urteil vom 18.10.1977 – VI ZR 171/76). Mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung lässt es sich aber nicht vereinbaren, den Verfasser eines solchen Gutachtens zum Widerruf dieser seiner subjektiven, auf seinen speziellen Kenntnissen, Erfahrungen und Untersuchungen beruhenden Überzeugung zu zwingen (BGH, Urteil vom 18.10.1977 – VI ZR 171/76).
Gleiches gilt für wissenschaftliche Stellungnahmen. Ebenso wie ein Sachverständiger die Existenz einer Tatsache, über die er aufgrund seiner Untersuchungen und Überlegungen Gewissheit erlangt zu haben meint, im Ergebnis uneingeschränkt behaupten wird und hiermit in der Regel ein Werturteil äußert, handelt es sich auch bei wissenschaftlichen Stellungnahmen in der Regel um Meinungsäußerungen bzw. Wertungen. Dem steht nicht entgegen, dass eine solche Behauptung im Einzelfall auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden kann, nämlich durch Verwendung besserer Erkenntnismittel oder die Aufdeckung von Irrtümern bei den dem Ergebnis vorangehenden Untersuchungen. Dies folgt unmittelbar aus der prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglicher wissenschaftlichen Erkenntnis (BGH, Urteil vom 02.07.2019 – VI ZR 494/17).
Gemessen daran, handelt es sich bei den Aussagen der Kurzfassung der Studie, dass Verwehungen von Sport- und Spielplätzen bzw. Fußballkunstrasenplätzen in Deutschland Mikroplastikemissionen in Höhe von 131,8 g bzw. 96,6 g pro Einwohner in Deutschland pro Jahr verursachen und Insoweit im Vergleich zu den übrigen in der Kurzfassung genannten Mikroplastikemissionsquellen die fünftgrößte bzw. drittgrößte Quelle darstellen, um subjektive Meinungen und Bewertungen der Autoren der Studie. Dies ergibt sich für den vorgenannten verständigen Leser unzweifelhaft aus den Ausführungen in der Kurzfassung der Studie (Anlage K 4), in deren Kontext die vorgenannten Aussagen stehen. So heißt es bereits auf Seite 3 der Kurzfassung unter „Erklärung zu Finanzierung, Verantwortlichkeiten und Nutzungsbedingungen“, dass die Ergebnisse der Studie in erster Linie die Sichtweise der Autoren darstellen. Entsprechendes folgt aus den der Auflistung der Emissionsquellen nebst Werten vorangestellten Ausführungen unter „3 Quellen und Mengen“ auf Seite 10 der Kurzfassung mit Formulierungen unter anderem wie „nach unserer Analyse“ und „wir nehmen an“.
An der Beurteilung, dass es sich vorliegend nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Wertungen handelt, ändert auch der Einwand der Klagepartei, den streitgegenständlichen Äußerungen sei aufgrund grober methodischer Fehler die Wissenschaftlichkeit abzusprechen, nichts. Denn dies würde im Ergebnis nichts daran ändern, dass der Autor, der eine Untersuchung vorlegt und deren Ergebnisse darstellt, nur seine subjektive Wahrnehmung und das daraus gewonnene Urteil wiedergibt. Dem Wesen nach handelt es sich dann um die Kundgebung seiner subjektiven, gutachterlichen Überzeugung, die zwar angefochten und bestritten werden kann, auch unter dem Vorbehalt des Irrtums steht, aber immer ihrer Zielrichtung nach Wertung ist und von dem Empfänger auch so verstanden wird (BGH, Urteil vom 02.07.2019 – VI ZR 494/17).
c) Grundsätzlich sind die streitgegenständlichen Aussagen geeignet, das Unternehmenspersönlichkeitsrecht bzw. die geschäftliche Ehre der Klägerinnen zu verletzen und Nachteile für den Erwerb und das Fortkommen der Klägerinnen herbeizuführen. Zwar werden die Klägerinnen in der Kurzfassung der Studie an keiner Stelle namentlich erwähnt. Allerdings sind die in der Kurzfassung der Studie angegebenen Emissionsmengen von Verwehungen von Sport- und Spielplätzen, insbesondere Fußballkunstrasenplätzen in Deutschland sowie deren Benennung als fünft- bzw. drittgrößte Quelle von Mikroplastikemissionen geeignet, die Wahrnehmung derartiger Sport- und Spielplätze sowie Unternehmen wie der Klägerinnen, die derartige Plätze bzw. entsprechendes Einfüllgummigranulat für Kunstrasenplätze entwickeln, produzieren und vertreiben, in der Öffentlichkeit sowie bei potentiellen Kunden negativ zu beeinflussen und hierdurch Nachteile für deren Erwerb und Fortkommen herbeizuführen.
d) Der Eingriff in die vorgenannten Rechte ist jedoch nicht rechtswidrig.
Wegen der Eigenart des allgemeinen (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechts bzw. der Geschäftsehre als Rahmenrechte liegt ihre Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht bzw. die Geschäftsehre ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurtelle vom 29. April 2014 – VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 8; vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22; vom 30. September 2014 – VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 536). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2014 – VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 21 m.w.N.). Danach fällt bei Tatsachenbehauptungen bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen Ihr Wahrheitsgehalt ins Gewicht. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 33; NJW 2013, 217, 218). Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (vgl. Senatsurteile vom 30. Oktober 2012 – VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 12 m.w.N.; vom 16. Dezember 2014 – VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 21; BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 33). Bei Werturteilen ist maßgebend, ob sie als Schmähung, Formalbeleidigung oder Verletzung der Menschenwürde anzusehen und deshalb zu unterlassen sind oder, wenn dies zu verneinen ist, ob sie im Rahmen einer Abwägung dem (Unternehmens-)Persönlichkeitsschutz bzw der Geschäftsehre vorgehen (vgl. BVerfGE 90, 241 [248 f.]; BVerfGE 93, 266 [293 f.]).
Danach überwiegt hier das Recht auf Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 GG, sowie die Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 Abs. 3 GG, des Beklagten das Interesse der Klägerinnen am Schutz ihrer (Unternehmens-)Persönlichkeit bzw. ihrer geschäftlichen Ehre.
aa) Im Rahmen der gebotenen Abwägung der grundrechtlich geschützten Positionen war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Äußerungen sich als Bewertungen im Rahmen einer wissenschaftlichen Studie darstellen, die auf hinreichender wissenschaftlicher Grundlage erfolgt sind (vgl. hierzu näher nachfolgend). Zudem war in die Abwägung einzustellen, dass an der Erforschung unter anderem von Ursachen. Mengen und Wirkungen von Mikroplastik in der Umwelt ein nachhaltiges öffentliches Interesse besteht und die Aussagen in der Kurzfassung der Studie erkennbar mit dem Zweck erfolgten, einen Beitrag hierzu zu leisten. Ebenfalls war zu berücksichtigen, dass die streitgegenständlichen Äußerungen die Klagepartei lediglich mittelbar beeinträchtigen. Die Klägerinnen werden in der Studie namentlich nicht erwähnt. Vielmehr werden Sport- und Spielplätze, insbesondere Kunstrasenplätze hinsichtlich ihrer potentiellen Auswirkungen auf die Umwelt als eine unter einer Vielzahl von Mikroplastikemissionsquellen kritisch beleuchtet. Dass hiermit mittelbar eine wertende Kritik der Klägerinnen als Produzenten und Vertreiber derartiger Plätze bzw. entsprechenden Einfüllgummigranulats an Ihren gewerblichen Leistungen verbunden ist, müssen die Klägerinnen wie alle Gewerbetreibenden grundsätzlich hinnehmen (BGH, Urteil vom 02.07.2019 – VI ZR 494/17 m.w.N.).
bb) Der Einwand der Klagepartel, die Wissenschaftsfreiheit greife im vorliegenden Fall nicht, da der Beklagte grob fahrlässig grundlegende methodische Fehler bei seiner Analyse begangen habe und über die methodischen Unzulänglichkeiten der Studie nicht aufgeklärt habe, greift nicht durch.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass jedem wissenschaftlichen Forschungsprozess ein erheblicher Freiraum inhärent ist, in den vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Abläufe, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe fallen. Dieser Freiraum erstreckt sich auf jede wissenschaftliche Tätigkeit, d.h. auf alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Dies folgt unmittelbar aus der prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglicher wissenschaftlichen Erkenntnis. Der Begriff der Wissenschaft umfasst daher auch Mindermeinungen sowie Forschungsansätze und -ergebnisse, die sich als irrig oder fehlerhaft erweisen. Gleiches gilt für unorthodoxes oder intuitives Vorgehen. Dem Bereich der Wissenschaft ist ein Werk erst dann entzogen, wenn es den Anspruch von Wissenschaftlichkeit nicht nur im Einzelnen oder nach der Definition bestimmter Schulen, sondern systematisch verfehlt. Das Ist insbesondere dann der Fall, wenn es nicht auf Wahrheitserkenntnis gerichtet ist, sondern vorgefasste Meinungen oder Ergebnissen lediglich den Anschein wissenschaftlicher Gewinnung oder Nachweisbarkeit verleiht, wofür die systematische Ausblendung von Fakten, Quellen, Ansichten und Ergebnissen, die die Auffassung des Autors infrage stellen, ein Indiz sein kann. Die Wissenschaftlichkeit kann einem Werk aber nicht schon abgesprochen werden, weil es Einseitigkeiten und Lückon aufweist oder gegenteilige Auffassungen unzureichend berücksichtigt (BGH, Urteil vom 02.07.2019 – VI ZR 494/17).
Anhaltspunkte dafür, dass die Studie insgesamt bzw. bezüglich der streitgegenständlichen Aussagen in Bezug auf Kunstrasenplätze den Anspruch von Wissenschaftlichkeit systematisch verfehlt habe, sind auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens nicht ersichtlich.
cc) Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Studie um eine breit angelegte Studie zu Kunststoffen in der Umwelt allgemein handelt, und nicht um eine speziell zu Kunstrasenplätzen ergangene Studie. Verwehungen von Sport- und Spielplätzen, insbesondere Kunstrasenplätzen stellen lediglich eine von insgesamt 51 Quellen von Mikroplastikemissionen dar. Die Kurzfassung der Studie (Anlage K 4) beschäftigt sich darüber hinaus nicht nur mit Quellen und Mengen der Emissionen, sondern verhält sich auch zu Wirkungen, Lösungsansätzen und Empfehlungen. Ausführungen zu Emissionen und Mengen finden sich nur auf wenigen Seiten in Form einer Tabelle ohne Angabe der genauen Berechnungswege sowie hierbei zugrunde gelegter Bezugs- bzw. Rechnungsgrößen. Die der Ermittlung der Mengen im Einzelnen zugrunde liegenden Annahmen und Schätzungen ergeben sich nicht aus der veröffentlichten Kurzfassung der Studie (Anlage K 4) selbst, sondern aus einem gesonderten Dokument „Schätzungen zu Verwehungen und Abrieb Sport- und Spielplätze“, das dem nicht veröffentlichten Gesamtbericht der Studie als Anhang beigefügt ist (Anlage B 8). Insbesondere enthält die Kurzfassung der Studie keine vertieften Ausführungen zu Mikroplastikemissionsquellen, erst recht nicht zu Kunstrasenplätzen. Die Studie ist vielmehr erkennbar darauf ausgerichtet, einen lediglich kursorischen Überblick über mögliche Gefahrenquellen von Mikroplastikemissionen zu geben.
Dass es sich bei den behaupteten Emissionsmengen nicht um abschließende, tatsächlich erwiesene Werte handelt bzw. diese nicht auf eigenen experimentellen Forschungen des Beklagten beruhen, wird in der Kurzfassung der Studie (Anlage K 4) mehrfach hervorgehoben und ist für den vorgenannten durchschnittlich naturwissenschaftlich interessierten und verständigen Leser hinreichend erkennbar. So heißt es etwa auf Seite 10 der Kurzfassung, dass sich die Autoren bei den „Quantifizierungen“ der Emissionen „nur auf wenig experimentelle Daten stützen“ konnten und daher, „häufig ausgehend von Produktions- oder Verbrauchsdaten, einen Top-Down-Ansatz“ verfolgten. Weiter heißt es, dass „zum jetzigen Zeitpunkt“ „die ermittelten Werte vor allem aufzeigen“ sollen, wo die Autoren „Bedarf für eine vertiefte Analyse“ sehen. Wo immer dies möglich gewesen sei, sei ein Abgleich der Daten mit denen anderer Autoren erfolgt oder seien mehrere Ansätze zur Bestimmung verfolgt worden. Ebenso wird verdeutlicht, dass es sich bei der Menge der Emissionen für Deutschland um eine Schätzung handelt und dass die von den Autoren ermittelten Werte im Vergleich zu denen anderer Autoren eher im oberen Bereich liegen (vgl. Anlage K 4, S. 10).
Zudem wird in der Kurzfassung der Studie (Anlage K 4, Seite 10) offengelegt, dass „durch Befragungen“ 74 potentiell relevante Quellen für primäres Mikroplastik ausgewählt und hiervon bislang 51 quantifiziert wurden. Darüber hinaus werden die insbesondere ausländischen Quellen, die die Autoren der Studie ihrer Bewertung zugrunde gelegt haben, in der Kurzfassung der Studie (Anlage K 4, Seite 12 sowie 51 ff.) offengelegt und angegeben.
Insgesamt ist für den vorgenannten verständigen Leser der Kurzfassung der Studie somit hinreichend erkennbar, dass es sich nicht um Aussagen auf einem wissenschaftlich abschließend erforschten und aufgearbeiteten Gebiet handelt, sondern den Aussagen teils ungesicherte, auf einer eher schwachen Datenbasis und auf Schätzungen beruhende Annahmen zugrunde liegen; diese daher nicht als absolut feststehend zu betrachten, sondern durchaus kritisch zu hinterfragen sind.
dd) Die Tatsache, dass für die Studie keine tatsächlichen Messungen vorgenommen wurden, um Mikroplastikemissionen zu ermitteln, sondern insbesondere auf bestehende Studiendaten aus dem Ausland und sonstige Literaturquellen zurückgegriffen wurde, ist unschädlich. Denn es ist ureigene Entscheidung des wissenschaftlich Tätigen, wie er bei seinen Untersuchungen vorgeht, ob er eigene Messungen vornimmt oder sich auf bereits bestehende Daten aus anderen Quellen stützt, sowie welche Quellen und Literatur er in welcher Hinsicht auswertet (BGH, Urteil vom 02.07.2019 – VI ZR 494/17).
ee) Soweit die Klagepartei rügt, dass der Beklagte bei der Ermittlung der Emissionswerte für Kunstrasenplätze die Vergleichswerte aus den internationalen Studien ohne Überprüfung der tatsächlichen Verhältnisse in Deutschland auf die Situation in Deutschland übertragen habe und dabei insbesondere die in Deutschland vorherrschenden Bauformen und maßgeblichen DIN-Normen für Kunstrasenplätze in Deutschland nicht berücksichtigt habe, führt dies nicht dazu, dass den streitgegenständlichen Aussagen die Wissenschaftlichkeit abzusprechen wäre. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die bei der Ermittlung der Emissionswerte von Kunstrasenplätzen durch die Autoren der Studie herangezogene Bezugsgröße die Fläche des Kunstrasenplatzes war oder, wie von der Klagepartei behauptet, das Volumen bzw. die Menge des bei Kunstrasenplätzen zum Einsatz kommenden Gummigranulats.
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass aufgrund der vorgenannten Zielrichtung Breite der streitgegenständlichen Studie seitens des Beklagten keine derart vertieften Forschungen und Analysen bei der Ermittlung der Emissionsrnengen der 51 genannten Emissionsquellen erfolgen mussten, wie dies etwa bei einer Einzelstudie betreffend die einzelnen Emissionsquellen zu erwarten wäre. Für den verständigen Leser der Kurzfassung der Studie ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen hinreichend deutlich erkennbar, dass derartige vertieften Forschungen aufgrund des Umfangs des Untersuchungsgegenstands der Studie nicht vorgenommen wurden, sondern es sich bei den behaupteten Emissionswerten vornehmlich um Schätzungen unter anderem auf Grundlage der in der Kurzfassung angegebenen Quellen handelt.
Dabei liegt den streitgegenständlichen Wertungen eine jedenfalls vertretbare Würdigung der ausgewerteten Quellen zu Grunde. Etwas anderes ist auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens nicht ersichtlich. Letztlich handelt es sich bei dem von der Klagepartei erhobenen Einwand der fehlenden Übertragbarkeit der Werte aus den ausländischen Studien nämlich um eine Interpretation und Bewertung dieser Quellen. Dies wird unter anderem daraus deutlich, dass zwischen den Parteien in Streit steht, ob die unterschiedlichen Bauweisen von Kunstrasenplätzen für den Austrag von Mikroplastik als relevant einzustufen sind oder nicht. Der Beklagte hat eine Relevanz unter Berufung darauf verneint, dass der den ausländischen Studien gemeinsame Berechnungsansatz der sei, aus den Nachfüllmengen auf die emittierte Menge zu schließen. So mache etwa die von ihm herangezogene Magnussen-Studie in Bezug auf die Emissionswerte keine Unterscheidung zwischen den sogenannten Infill-Typen. Gleiches gelte für die der streitgegenständlichen Studie zugrunde liegende Lassen-Studie. Auf die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 26.06.2020, dort Seite 12 ff. wird Bezug genommen. Die Klagepartei ist dem wiederum ebenfalls unter anderem unter Berufung auf die Ausführungen in der Magnussen-Studie entgegengetreten. Insoweit wird auf die Ausführungen im Schriftsatz des Klägervertreters vom 29.01.2020, dort Seite 18 Bezug genommen. Der Beklagte hat zudem darauf abgestellt, dass auch die von ihm berücksichtigte Magnussen-Studie auf eine Bauweise mit elastischen Tragflächen hinweise (s. hierzu die Ausführungen auf Seie 16 des Schriftsatzes der Beklagtenvertreter vom 18.11.2019).
Die Auswahl, Interpretation und Bewertung von Quellen ist jedoch Inbegriff des wissenschaftlichen Forschungsprozesses, bei dem die grundsätzlich verbürgte Wissenschaftsfreiheit einen erheblichen Freiraum gewährt, der auch Missinterpretationen und Irrtümer deckt, solange der wissenschaftlichen Tätigkeit nach ihrem Inhalt und ihrer Form ein ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit zugrunde liegt. An Letzterem hat das Gericht auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens keinen Zweifel.
Allein die Tatsache, das die Klagepartei für ihr streitiges, tatsächliches Vorbringen umfänglich Beweis, unter anderem durch Sachverständigengutachten angeboten hat, zeigt dass die Unrichtigkeit der Bewertungen des Beklagten nicht ohne weitere Erforschung offen zutage tritt. Letztlich handelt es sich bei dem klägerischen Vorbringen um eigene Schlussfolgerungen der Klagepartei.
Diese kann sie den Aussagen des Beklagten in der Kurzfassung der Studie selbstverständlich entgegenhalten. Eine Änderung der subjektiven Wertung des Beklagten kann sie aber nicht erzwingen.
ff) Auch der Umstand, dass der Beklagte bei der Ermittlung der Emissionswerte die zugrunde gelegte Verlustmenge mit der Nachfüllmenge des Gummigranulats gleichgesetzt hat, führt nicht dazu, dass den streitgegenständlichen Aussagen der Charakter der Wissenschaftlichkeit abzusprechen wäre. Zwar können möglicherweise Setzungseffekte, Filter- und Drainagesysteme sowie Reinigungsarbeiten einen Einfluss auf die tatsächliche Verlustmenge des sog. Infllls haben. Gleiches gilt möglicherweise für die Form der Kunstrasenfiliamente („texturiert“ gegenüber „glatt“). Dies wurde von dem Beklagten jedoch ebenso bestritten wie die von der Klagepartei im hiesigen Rechtsstreit behauptete tatsächliche Nachfüllmenge von ca. einem Prozent der Gesamtmenge an Gummigranulat pro Jahr. Es handelt sich somit letztlich um Thesen, denen nach zu gehen im Rahmen einer vertieften Analyse zu Mikroplastikemissionen speziell von Kunstrasenplätzen möglicherweise lohnenswert erscheint könnte. Angesichts der Zielrichtung der streitgegenständlichen Studie und der Breite des Untersuchungsgegenstands waren derart weitgehende Überlegungen und Untersuchungen durch den Beklagten jedoch nicht zwingend.
gg) Schließlich dringt die Klagepartei auch nicht mit dem Einwand durch, der Beklagte habe die ausländischen Studienergebnisse im Vergleich zu den weiteren von dem Beklagten genutzten Quellen zu stark gewichtet und verfügbare weitere ausländische Studiendaten, insbesondere eine 2017 veröffentlichte Studie von Weijer/Knol aus den Niederlanden (Anlage K 23) nicht berücksichtigt. Denn die Auswahl und die Gewichtung der Quellen sind Teil des wissenschaftlichen Prozesses und Entscheidung des wissenschaflich Tätigen (BGH, Urteil vom 02.07.2019 – VI ZR 494/17). Der Beklagte hat nachvollziehbar begründet, dass er die Weijer/Knol-Studie nicht berücksichtigt habe, weil sie nur in niederländisch vorlag und damit nicht recherchierbar war. Im Übrigen sei sie nach Ansicht des Beklagten nicht repräsentativ, da sie nur anhand von fünf Kunstrasenplätzen erstellt wurde. Dem Beklagten ging es bei seiner Entscheidung demnach nicht etwa um die systematische Ausblendung von Quellen, die möglicherweise seine Auffassung infrage gestellt hätten. Vielmehr lagen dieser objektiv nachvollziehbare Umstände zugrunde.
hh) Insgesamt bestehen nach den vorgenannten Ausführungen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte systematisch Fakten, Quellen, Ansichten und Ergebnisse, die die Auffassung der Autoren infrage stellen, ausgeblendet hätte. Der Umstand, dass der Beklagte durch den nach Veröffentlichung der Kurzfassung der Studie erfolgten Austausch mit der Klagepartei weitergehende Erkenntnisse zu Kunstrasenplätze in Deutschland erlangt hat, die möglicherweise heute zu einer anderen Bewertung des Beklagten führen könnten, begründet keinen Anspruch der Klagepartei auf Unterlassung bzw. Richtigstellung der streitgegenständlichen Aussagen in der veröffentlichten Kurzfassung der Studie. Diese stellt die Erkenntnisse, Bewertungen und Schlussfolgerungen der Autoren der Studie zum Zeitpunkt der Erstellung der Studie, die in deren veröffentlichten Kurzfassung für den verständigen Leser erkennbar mit einem Zeitraum von April 2016 bis Juni 2018 (vgl. Anlage K 4, Seite 2 und 3) angegeben ist, dar. Der prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglicher wissenschaftlichen Erkenntnis ist zu eigen, dass Auffassungen, die sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt haben, der Hinterfragung und dem Wandel unterworfen bleiben (BGH, Urteil vom 02.07.2019 – VI ZR 494/17). Dies gilt erst recht für wissenschaftliche Beiträge auf einem wissenschaftlich bislang noch nicht einer vertieften Analyse unterzogenen Gebiet wie dem streitgegenständlichen. Insofern unterliegt die Studie des Beklagten, wie alle derartigen Untersuchungen, der wissenschaftlichen Kritik, der es möglicherweise bei einer vertieften Analyse und Auseinandersetzung mit dem Untersuchungsgegenstand in Bezug auf die hier streitgegenständliche Thematik insbesondere der Kunstrasenplätze, nicht standzuhalten vermag. Die Frage, ob die streitgegenständliche Bewertung des Beklagten richtig ist oder nicht, kann jedoch nicht Gegenstand von Unterlassungsansprüchen sein. Vielmehr ist die anderweitige subjektive Überzeugung des Beklagten zu respektieren (BGH, Urteil vom 18.10.1977 – VI ZR 171/76).
2. Aus den vorgenannten Gründen besteht auch kein Anspruch auf Widerruf und Richtigstellung der streitgegenständlichen Äußerungen gemäß Ziffer 5 des Klageantrags. Einem Widerruf bzw. einer Richtigstellung zugänglich, sind im Übrigen nur Tatsachenbehauptungen, nicht jedoch Wertungen wie im vorliegenden Fall (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.1977 – VI ZR 171/76; BGH, Urteil vom 23.02.1999 – VI ZR 140/98).
3. Mangels Rechtsverletzung besteht schließlich auch kein Anspruch auf die gemäß Ziffer 6 des Klageantrags begehrte Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und entspricht dem mitgeteilten wirtschaftlichen Interesse der Klagepartei an den begehrten Unterlassungen, Richtigstellungen und Feststellungen.


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