Sozialgerichtliches Verfahren – Nichtzulassungsbeschwerde – Verfahrensmangel – Verwerfung der Berufung als unzulässig – Überprüfung der Vollmacht eines Rechtsanwalts von Amts wegen – ernstliche Zweifel an der Bevollmächtigung
Nichtannahmebeschluss: durch Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG geschütztes Resozialisierungsinteresse eines Inhaftierten – auch bei Verurteilung zu lebenslanger Haft keine Versagung jeglicher Lockerungsperspektiven mit der Begründung, eine konkrete Entlassungsperspektive stehe noch aus – hier: mangels substantiierter Begründung einer Grundrechtsverletzung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) unzulässige Verfassungsbeschwerde