Kosten- und Gebührenrecht

Streitwert, Beitragsnachforderung, Eilverfahren, Streitwertkatalog, Sozialgerichtsbarkeit, Hauptsache, Notwendigkeit, Bedeutung, Bestimmung, Rechtsstreit, Auflage, Wert, Rechtsmittelverfahren, Streitstand, Bedeutung der Sache, konkrete Anhaltspunkte

Aktenzeichen  L 7 R 832/15 B ER

Datum:
19.1.2016
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 138257
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

S 4 R 2689/11 ER 2015-10-12 SGMUENCHEN SG München

Tenor

Der Streitwert wird für beide Instanzen des Eilverfahrens auf 25.612,15 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer wandte sich im Eilverfahren gegen eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nebst Säumniszuschlägen in ursprünglicher Höhe von insgesamt 76.836,45 Euro, die der Antragsgegner nach einer Betriebsprüfung festgesetzt hatte. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung war erfolglos. Das Sozialgericht lehnte den Antrag ab und setzte den Streitwert auf ein Viertel der strittigen Summe (19.209,11 Euro) fest. Das Beschwerdegericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 07.12.2015 zurück. Die Beteiligten wurden zur Streitwertfestsetzung auf ein Drittel der strittigen Summe für beide Instanzen angehört.
II.
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) durch Beschluss festgesetzt. Zuständig ist gemäß § 155 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatter als Einzelrichter.
Die Höhe des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 4, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Danach bestimmt sich der Streitwert nach der aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Hier bietet der Rechtsstreit mit der strittigen Beitragsnachforderung konkrete Anhaltspunkte für den Streitwert. Es ist jedoch im Eilverfahren nicht der volle Streitwert eines Hauptsacheverfahrens anzusetzen, sondern ein Bruchteil davon. Orientierungswerte für den Bruchteil bietet der Streitwertkatalog der Sozialgerichtsbarkeit vom Mai 2012 unter B. 11.1. Danach beträgt der Streitwert ein Viertel bis zur Hälfte des Streitwerts der Hauptsache, wenn nicht ausnahmsweise die Hauptsache durch das Eilverfahren vorweggenommen wird.
Im vorliegenden Verfahren wird der Streitwert auf ein Drittel der strittigen Summe, mithin auf 25.612,15 Euro festgesetzt. Wegen der vom Antragsteller behaupteten Vernichtung der Existenz durch den Vollzug des Beitragsbescheids besteht eine erhöhte Bedeutung des Eilverfahrens, so dass der Ansatz des Sozialgerichts zu erhöhen ist.
Die Notwendigkeit, den Beschluss des Sozialgerichts in dieser Hinsicht zu ändern, ergibt sich aus § 47 Abs. 2 GKG. Nach § 47 Abs. 2 S. 1 GKG ist der Streitwert im Rechtsmittelverfahren durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Die Kompetenz des Beschwerdegerichts hierzu ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage 2014, § 197a Rn. 5 und Mayer in Gerold/ Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 22. Auflage, § 32 RVG Rn. 72 ff).
Der Beschluss zur Streitwertfestsetzung ist gemäß § 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 3 S. 3 GKG unanfechtbar.


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